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Die Salzburger Gemeinde Die Salzburger Gemeinde - Kommunalnet

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SALZBURG ÖSTERREICH EUROPA SERVICE<br />

Bautechnikrecht: Harmonisieren ja<br />

– verkomplizieren nein!<br />

Seit mehreren Jahren wird<br />

versucht, im Bereich der bautechnischen<br />

Vorschriften österreichweit<br />

eine Vereinheitlichung<br />

zu erreichen. Treibende Kraft<br />

hinter diesen Bemühungen ist<br />

das Österreichische Institut für<br />

Bautechnik (OIB) und Teile der<br />

Bauwirtschaft. Der Weg zur Harmonisierung<br />

soll über eine 15a<br />

Vereinbarung erfolgen, welche<br />

von der Landeshauptleutekonferenz<br />

im Jahr 2004 abgesegnet<br />

wurde, und der die Landtage mit<br />

Ausnahme von Salzburg und<br />

Niederösterreich auch bereits<br />

zugestimmt haben. In dieser<br />

Richtlinie finden sich Regelungen<br />

von der mechanischen Festigkeit<br />

bis zum Schallschutz. Ein<br />

Hauptkritikpunkt findet sich in<br />

Artikel 39 der 15a Vereinbarung.<br />

Darin verpflichten sich die Vertragsparteinen,<br />

das OIB zu beauftragen,<br />

Richtlinien auszuarbeiten<br />

„in denen sachverständig<br />

festgestellt wird, unter welchen<br />

Voraussetzungen die in den<br />

Artikeln 3 bis 36 festgelegten<br />

Anforderungen erfüllt werden.“<br />

<strong>Die</strong> Techniker des OIB werden<br />

gleichsam zu „Gesetzgebern“<br />

und die Interessenvertretungen<br />

haben lediglich ein Anhörungsrecht.<br />

Ein Landtagsbeschluss<br />

für eine Änderung des Bautechnikgesetzes<br />

wird durch einen<br />

Vorstandsbeschluss im OIB „ersetzt“.<br />

Aber auch die im Entwurf<br />

vorliegenden und bereits mehrmals<br />

überarbeiteten Richtlinien<br />

weisen Grund zur Kritik auf. <strong>Die</strong><br />

Regelungen zu umfangreich,<br />

überzogen, detailliert und unübersichtlich<br />

mit anderen Normen<br />

und Richtlinien verknüpft.<br />

Dass solche Richtlinien in der<br />

Praxis von einer <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />

vollzogen werden können bzw.<br />

der Inhalt der Richtlinie von<br />

einer <strong>Gemeinde</strong>, geschweige<br />

denn von einem Bürger, nachvollzogen<br />

werden kann zeigt<br />

eine Stellungnahme zum Richtlinienentwurf<br />

der zuständigen<br />

Magistratsabteilung der Stadt<br />

Salzburg: „Eine vollständige<br />

technische Prüfung ist wegen<br />

der Komplexität sowie wegen<br />

mehrerer verbindlich erklärter<br />

Normen, die hier amtlich<br />

nicht zur Verfügung stehen,<br />

nicht machbar“. Es ist davon<br />

auszugehen, dass diese Normen<br />

auch in kleineren <strong>Gemeinde</strong>n<br />

nicht zur Verfügung stehen.<br />

Auch wird bei dem Vorhaben<br />

nicht auf das bestehende „restliche“<br />

Baurecht eines Bundeslandes<br />

Bedacht genommen bzw.<br />

die Richtlinie damit abgestimmt.<br />

Rechtsunklarheit und massive<br />

Vollzugsprobleme wären die<br />

Folge. Es ist daher angebracht,<br />

das Vorhaben grundsätzlich neu<br />

zu überdenken. Bei einer „Harmonisierung“<br />

geht man davon<br />

aus, dass alles einfacher und<br />

transparenter wird. Beim derzeit<br />

angedachten Vorhaben ist<br />

das Gegenteil zu befürchten.<br />

Ziel muss eine Harmonisierung<br />

ohne ein Mehr an Bürokratie,<br />

ohne Mehrkosten für die Baubehörden<br />

und Bauwerber sein. Der<br />

für das Baurecht in der <strong>Salzburger</strong><br />

Landesregierung zuständige<br />

Landesrat Sepp Eisl versucht für<br />

einen entsprechenden Alternativvorschlag<br />

die Zustimmung in<br />

den anderen Bundesländern zu<br />

erlangen.<br />

Elektronische Kommunalsteuererklärung<br />

bereits für das Kalenderjahr 2005<br />

Durch das Abgabenänderungsgesetz<br />

2004 (BGBl I Nr.<br />

180/2004) wurde in Verbindung<br />

mit der dazugehörigen Verordnung<br />

BGBl II Nr. 257/2005 die<br />

elektronische Kommunalsteuererklärung<br />

rechtlich umgesetzt.<br />

Nunmehr wird es für die Praxis<br />

ernst:<br />

noch unter Verwendung eines<br />

amtlichen Vordrucks zu übermitteln.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Gemeinde</strong>n haben<br />

die Daten der Steuererklärung<br />

hinsichtlich der jeweils auf sie<br />

entfallenden Bemessungsgrundlagen<br />

der Finanzverwaltung des<br />

Bundes im Wege Finanz Online<br />

zu übermitteln.<br />

tritt dabei nur als <strong>Die</strong>nstleister<br />

der <strong>Gemeinde</strong>n auf, ohne dass<br />

eine inhaltliche Kontrolle erfolgt.<br />

Nähere Informationen über die<br />

wichtigsten abgabenrechtlichen<br />

Änderungen in diesem Bereich<br />

sind in zwei eigenen Veranstaltungen<br />

des <strong>Salzburger</strong> <strong>Gemeinde</strong>verbandes<br />

Mitte Dezember<br />

an die verantwortlichen Sachbearbeiter/innen<br />

weitergegeben<br />

worden.<br />

<strong>Die</strong> Jahreserklärung 2005 ist<br />

erstmals auf der Basis der neuen<br />

Rechtslage einzubringen. Konkret<br />

bedeutet dies, dass die Unternehmer<br />

verpflichtet sind, die<br />

Steuererklärung im Wege von Finanz<br />

Online zu übermitteln. Nur<br />

dann, wenn dem Unternehmer<br />

die elektronische Übermittlung<br />

mangels technischer Voraussetzungen<br />

unzumutbar ist, ist der<br />

<strong>Gemeinde</strong> die Steuererklärung<br />

Gleich bleibt der Erklärungszeitpunkt<br />

– für jedes abgelaufene<br />

Kalenderjahr bis Ende März des<br />

folgenden Kalenderjahres bzw.<br />

binnen Monatsfrist ab Schließung<br />

der einzigen Betriebsstätte<br />

in einer <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Nicht nur Unternehmer haben<br />

die Jahreserklärung elektronisch<br />

einzureichen, auch der „Transport“<br />

an die <strong>Gemeinde</strong> erfolgt<br />

über Finanz Online. Der Bund<br />

Dez. 2005<br />

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