Die Salzburger Gemeinde Die Salzburger Gemeinde - Kommunalnet
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SALZBURG ÖSTERREICH EUROPA SERVICE<br />
Bautechnikrecht: Harmonisieren ja<br />
– verkomplizieren nein!<br />
Seit mehreren Jahren wird<br />
versucht, im Bereich der bautechnischen<br />
Vorschriften österreichweit<br />
eine Vereinheitlichung<br />
zu erreichen. Treibende Kraft<br />
hinter diesen Bemühungen ist<br />
das Österreichische Institut für<br />
Bautechnik (OIB) und Teile der<br />
Bauwirtschaft. Der Weg zur Harmonisierung<br />
soll über eine 15a<br />
Vereinbarung erfolgen, welche<br />
von der Landeshauptleutekonferenz<br />
im Jahr 2004 abgesegnet<br />
wurde, und der die Landtage mit<br />
Ausnahme von Salzburg und<br />
Niederösterreich auch bereits<br />
zugestimmt haben. In dieser<br />
Richtlinie finden sich Regelungen<br />
von der mechanischen Festigkeit<br />
bis zum Schallschutz. Ein<br />
Hauptkritikpunkt findet sich in<br />
Artikel 39 der 15a Vereinbarung.<br />
Darin verpflichten sich die Vertragsparteinen,<br />
das OIB zu beauftragen,<br />
Richtlinien auszuarbeiten<br />
„in denen sachverständig<br />
festgestellt wird, unter welchen<br />
Voraussetzungen die in den<br />
Artikeln 3 bis 36 festgelegten<br />
Anforderungen erfüllt werden.“<br />
<strong>Die</strong> Techniker des OIB werden<br />
gleichsam zu „Gesetzgebern“<br />
und die Interessenvertretungen<br />
haben lediglich ein Anhörungsrecht.<br />
Ein Landtagsbeschluss<br />
für eine Änderung des Bautechnikgesetzes<br />
wird durch einen<br />
Vorstandsbeschluss im OIB „ersetzt“.<br />
Aber auch die im Entwurf<br />
vorliegenden und bereits mehrmals<br />
überarbeiteten Richtlinien<br />
weisen Grund zur Kritik auf. <strong>Die</strong><br />
Regelungen zu umfangreich,<br />
überzogen, detailliert und unübersichtlich<br />
mit anderen Normen<br />
und Richtlinien verknüpft.<br />
Dass solche Richtlinien in der<br />
Praxis von einer <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />
vollzogen werden können bzw.<br />
der Inhalt der Richtlinie von<br />
einer <strong>Gemeinde</strong>, geschweige<br />
denn von einem Bürger, nachvollzogen<br />
werden kann zeigt<br />
eine Stellungnahme zum Richtlinienentwurf<br />
der zuständigen<br />
Magistratsabteilung der Stadt<br />
Salzburg: „Eine vollständige<br />
technische Prüfung ist wegen<br />
der Komplexität sowie wegen<br />
mehrerer verbindlich erklärter<br />
Normen, die hier amtlich<br />
nicht zur Verfügung stehen,<br />
nicht machbar“. Es ist davon<br />
auszugehen, dass diese Normen<br />
auch in kleineren <strong>Gemeinde</strong>n<br />
nicht zur Verfügung stehen.<br />
Auch wird bei dem Vorhaben<br />
nicht auf das bestehende „restliche“<br />
Baurecht eines Bundeslandes<br />
Bedacht genommen bzw.<br />
die Richtlinie damit abgestimmt.<br />
Rechtsunklarheit und massive<br />
Vollzugsprobleme wären die<br />
Folge. Es ist daher angebracht,<br />
das Vorhaben grundsätzlich neu<br />
zu überdenken. Bei einer „Harmonisierung“<br />
geht man davon<br />
aus, dass alles einfacher und<br />
transparenter wird. Beim derzeit<br />
angedachten Vorhaben ist<br />
das Gegenteil zu befürchten.<br />
Ziel muss eine Harmonisierung<br />
ohne ein Mehr an Bürokratie,<br />
ohne Mehrkosten für die Baubehörden<br />
und Bauwerber sein. Der<br />
für das Baurecht in der <strong>Salzburger</strong><br />
Landesregierung zuständige<br />
Landesrat Sepp Eisl versucht für<br />
einen entsprechenden Alternativvorschlag<br />
die Zustimmung in<br />
den anderen Bundesländern zu<br />
erlangen.<br />
Elektronische Kommunalsteuererklärung<br />
bereits für das Kalenderjahr 2005<br />
Durch das Abgabenänderungsgesetz<br />
2004 (BGBl I Nr.<br />
180/2004) wurde in Verbindung<br />
mit der dazugehörigen Verordnung<br />
BGBl II Nr. 257/2005 die<br />
elektronische Kommunalsteuererklärung<br />
rechtlich umgesetzt.<br />
Nunmehr wird es für die Praxis<br />
ernst:<br />
noch unter Verwendung eines<br />
amtlichen Vordrucks zu übermitteln.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Gemeinde</strong>n haben<br />
die Daten der Steuererklärung<br />
hinsichtlich der jeweils auf sie<br />
entfallenden Bemessungsgrundlagen<br />
der Finanzverwaltung des<br />
Bundes im Wege Finanz Online<br />
zu übermitteln.<br />
tritt dabei nur als <strong>Die</strong>nstleister<br />
der <strong>Gemeinde</strong>n auf, ohne dass<br />
eine inhaltliche Kontrolle erfolgt.<br />
Nähere Informationen über die<br />
wichtigsten abgabenrechtlichen<br />
Änderungen in diesem Bereich<br />
sind in zwei eigenen Veranstaltungen<br />
des <strong>Salzburger</strong> <strong>Gemeinde</strong>verbandes<br />
Mitte Dezember<br />
an die verantwortlichen Sachbearbeiter/innen<br />
weitergegeben<br />
worden.<br />
<strong>Die</strong> Jahreserklärung 2005 ist<br />
erstmals auf der Basis der neuen<br />
Rechtslage einzubringen. Konkret<br />
bedeutet dies, dass die Unternehmer<br />
verpflichtet sind, die<br />
Steuererklärung im Wege von Finanz<br />
Online zu übermitteln. Nur<br />
dann, wenn dem Unternehmer<br />
die elektronische Übermittlung<br />
mangels technischer Voraussetzungen<br />
unzumutbar ist, ist der<br />
<strong>Gemeinde</strong> die Steuererklärung<br />
Gleich bleibt der Erklärungszeitpunkt<br />
– für jedes abgelaufene<br />
Kalenderjahr bis Ende März des<br />
folgenden Kalenderjahres bzw.<br />
binnen Monatsfrist ab Schließung<br />
der einzigen Betriebsstätte<br />
in einer <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Nicht nur Unternehmer haben<br />
die Jahreserklärung elektronisch<br />
einzureichen, auch der „Transport“<br />
an die <strong>Gemeinde</strong> erfolgt<br />
über Finanz Online. Der Bund<br />
Dez. 2005<br />
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