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Salzburger Gemeindetag 2012 - Kommunalnet

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SALZBURG<br />

Bewilligungsfreistellung<br />

von Solaranlagen<br />

Dem Gesetzesentwurf, mit<br />

dem das Baupolizeigesetz<br />

1997, das <strong>Salzburger</strong> Altstadterhaltungsgesetz<br />

1980<br />

und das <strong>Salzburger</strong> Ortsbildschutzgesetz<br />

geändert<br />

wurden, gingen umfangreiche<br />

Gespräche voraus.<br />

Es wurde das Ziel verfolgt,<br />

eine Lösung zu finden, die<br />

einerseits den Anliegen der<br />

Gemeinden als auch dem<br />

Bedarf an erneuerbarer Energie<br />

Rechnung trägt. Auf<br />

Grundlage des Auftrages des<br />

<strong>Salzburger</strong> Landtages wurde<br />

im Ressort von Landesrat<br />

Sepp Eisl ein Änderungsentwurf<br />

erarbeitet. Dieser<br />

Prozess war von langen und<br />

intensiven Verhandlungen mit<br />

den verschiedensten Stellen<br />

geprägt. Nun liegt ein fertiger<br />

Entwurf vor, der am 23. April<br />

von der Landesregierung<br />

beschlossen und an den<br />

Landtag zur Beratung und<br />

Beschlussfassung weiter geleitet<br />

wurde.<br />

Konkret sieht dieser<br />

Entwurf vor:<br />

Eine Bewilligungsfreistellung<br />

von thermischen Solaranlagen<br />

und Photovoltaikanlagen,<br />

die in Dach- oder<br />

Wandflächen eingefügt werden,<br />

parallel zum Dach montiert<br />

sind (max. Abstand zum<br />

Dach 30 cm) oder an Wandflächen<br />

in einem Abstand von<br />

höchstens 30 cm angebracht<br />

werden. Bei letzteren darf es<br />

zu keiner Unterschreitung<br />

des Mindestabstandes zur<br />

Bauplatzgrenze kommen.<br />

Was aufgestellte Solaranlagen<br />

(=thermische Solaranlagen<br />

und Photovoltaikanlagen)<br />

betrifft, stellte sich eine<br />

Lösung über die gedachte<br />

Umrissfläche analog § 57 Abs.<br />

3 Raumordnungsgesetz als<br />

zweckmäßigste Lösung heraus.<br />

Besonderes Augenmerk<br />

wurde hier auf die Wahrung<br />

der Nachbarrechte gelegt.<br />

Diese gedachte Umriss-<br />

fläche zieht sich in einem 45<br />

Grad Winkel in die Höhe und<br />

darf nicht überragt werden. Zusätzlich<br />

sieht der aktuelle Entwurf<br />

eine Höhenbeschränkung<br />

vor. Die höchstzulässige<br />

Höhe des Baus im Bebauungsplan<br />

oder den zu Grunde<br />

liegenden baurechtlichen Bewilligungen<br />

darf nicht überragt<br />

werden.<br />

Wenn Solaranlagen aufgestellt<br />

auf einer Nebenanlage<br />

bewilligungsfrei etabliert werden<br />

sollen, darf die gedachte<br />

Linie gemäß § 25 Abs 7a Z 4<br />

BGG nicht überragt werden.<br />

Nach dieser Bestimmung darf<br />

die Traufenhöhe höchstens<br />

2,5 m, die Firsthöhe höchstens<br />

4 m betragen. Kommt<br />

der First in einem Abstand<br />

von weniger als 3,5 m zur<br />

Bauplatzgrenze zu liegen,<br />

darf seine Höhe die gedachte<br />

Linie zwischen der höchstzulässigen<br />

Traufe zur Bauplatzgrenze<br />

und dem höchstzulässigen<br />

First in 3,5 m Entfernung<br />

nicht überschreiten.<br />

Besonderes Augenmerk wurde<br />

bei der Erarbeitung der<br />

Gesetzesvorlage auch auf<br />

den Ortsbildschutz gelegt.<br />

Der Gesetzesentwurf sieht<br />

eine Ausnahme von der Bewilligungsfreistellung<br />

in Ortsbildschutzgebieten<br />

und in<br />

Schutzgebieten nach dem<br />

<strong>Salzburger</strong> Altstadterhaltungsgesetz<br />

1980 vor. Zudem<br />

sind von der Bewilligungsfreistellung<br />

auch Gebiete<br />

ausgenommen, in denen der<br />

Bebauungsplan oder die Bauplatzerklärung<br />

die äußere<br />

architektonische Gestaltung<br />

von Bauten festlegt. Im Gesetzesentwurf<br />

ist weiters<br />

vorgesehen, dass die bewilligungsfrei<br />

errichtete Anlage<br />

vor Baubeginn der<br />

Gemeinde schriftlich anzuzeigen<br />

ist. Die Bewilligungsfreistellung<br />

gilt ausschließlich für<br />

eine nachträgliche Anbringung<br />

einer Solaranlage.<br />

6 Die <strong>Salzburger</strong> Gemeinde 2 | 12

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