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Vollständiger Text - Kontrollamt der Stadt Wien

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KA IV - 13/4-1/09 Seite 36 von 50<br />

tion festgelegt sind. Die klassischen IKS-Maßnahmen wie Vieraugenprinzip, Unterschriftenbevollmächtigungen<br />

mit den festgelegten Wertgrenzen wurden in jenen Bereichen,<br />

die ein erhöhtes Finanzrisiko aufweisen (z.B. Beschaffung, Finanztransaktionen, Projektabwicklung),<br />

entsprechend berücksichtigt.<br />

Das Organisationshandbuch wird einmal pro Jahr im Hinblick auf allfällige Än<strong>der</strong>ungen<br />

im Organisationsablauf überarbeitet und hat in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung für alle MitarbeiterInnen<br />

<strong>der</strong> KWU und alle Studierenden an <strong>der</strong> Privatuniversität verbindlichen<br />

Charakter.<br />

In <strong>der</strong> Vertretung <strong>der</strong> KWU nach außen sind die IKS-Maßnahmen Funktionstrennung<br />

und Vieraugenprinzip durch rechtliche Bestimmungen (GmbHG, Erklärung über die Errichtung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft) sowie durch die Geschäftsordnung hinsichtlich <strong>der</strong> Ressortaufteilung<br />

geregelt. Für die Gestionierung <strong>der</strong> KWU wurde ein kaufmännischer und ein<br />

künstlerischer Geschäftsführer bestellt, welche die Gesellschaft nach außen gemeinsam<br />

vertreten. Eine Stellvertretungsregelung für die Geschäftsführer wurde nicht getroffen.<br />

Der Verzicht auf eine Stellvertretungsregelung wurde von <strong>der</strong> GF damit begründet, dass<br />

durch die Beson<strong>der</strong>heiten des universitären Betriebes im Laufe eines Geschäftsjahres<br />

nur eine relativ geringe Anzahl von gemeinsamen Geschäftsführerbeschlüssen (2008:<br />

elf Beschlüsse) erfor<strong>der</strong>lich sind und bei Abwesenheit einer <strong>der</strong> beiden Geschäftsführer<br />

in dringlichen Angelegenheiten auf kurzem Weg die erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung durch<br />

den Aufsichtsrat eingeholt werden kann.<br />

Wie die Einschau in die Geschäftsordnung für die GF zeigte, bestehen für den einzelnen<br />

Geschäftsführer jeweils Einzelzeichnungsberechtigungen bis zu einer Wertgrenze<br />

von 10.000,-- EUR. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes IKS vertrat das <strong>Kontrollamt</strong><br />

die Ansicht, die Berechtigungen zu Einzelzeichnungen lediglich für geringfügige Beträge<br />

vorzusehen und ansonsten beim Eingehen von Verpflichtungen durch die Gesellschaft<br />

strikt das Vieraugenprinzip einzuhalten. Es wurde daher empfohlen, die Wertgrenze für<br />

Einzelzeichnungsberechtigungen deutlich herabzusetzen und eine entsprechende Stellvertretungsregelung<br />

für die Geschäftsführer festzuschreiben.

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