Vollständiger Text - Kontrollamt der Stadt Wien
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KA IV - 13/4-1/09 Seite 36 von 50<br />
tion festgelegt sind. Die klassischen IKS-Maßnahmen wie Vieraugenprinzip, Unterschriftenbevollmächtigungen<br />
mit den festgelegten Wertgrenzen wurden in jenen Bereichen,<br />
die ein erhöhtes Finanzrisiko aufweisen (z.B. Beschaffung, Finanztransaktionen, Projektabwicklung),<br />
entsprechend berücksichtigt.<br />
Das Organisationshandbuch wird einmal pro Jahr im Hinblick auf allfällige Än<strong>der</strong>ungen<br />
im Organisationsablauf überarbeitet und hat in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung für alle MitarbeiterInnen<br />
<strong>der</strong> KWU und alle Studierenden an <strong>der</strong> Privatuniversität verbindlichen<br />
Charakter.<br />
In <strong>der</strong> Vertretung <strong>der</strong> KWU nach außen sind die IKS-Maßnahmen Funktionstrennung<br />
und Vieraugenprinzip durch rechtliche Bestimmungen (GmbHG, Erklärung über die Errichtung<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft) sowie durch die Geschäftsordnung hinsichtlich <strong>der</strong> Ressortaufteilung<br />
geregelt. Für die Gestionierung <strong>der</strong> KWU wurde ein kaufmännischer und ein<br />
künstlerischer Geschäftsführer bestellt, welche die Gesellschaft nach außen gemeinsam<br />
vertreten. Eine Stellvertretungsregelung für die Geschäftsführer wurde nicht getroffen.<br />
Der Verzicht auf eine Stellvertretungsregelung wurde von <strong>der</strong> GF damit begründet, dass<br />
durch die Beson<strong>der</strong>heiten des universitären Betriebes im Laufe eines Geschäftsjahres<br />
nur eine relativ geringe Anzahl von gemeinsamen Geschäftsführerbeschlüssen (2008:<br />
elf Beschlüsse) erfor<strong>der</strong>lich sind und bei Abwesenheit einer <strong>der</strong> beiden Geschäftsführer<br />
in dringlichen Angelegenheiten auf kurzem Weg die erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung durch<br />
den Aufsichtsrat eingeholt werden kann.<br />
Wie die Einschau in die Geschäftsordnung für die GF zeigte, bestehen für den einzelnen<br />
Geschäftsführer jeweils Einzelzeichnungsberechtigungen bis zu einer Wertgrenze<br />
von 10.000,-- EUR. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes IKS vertrat das <strong>Kontrollamt</strong><br />
die Ansicht, die Berechtigungen zu Einzelzeichnungen lediglich für geringfügige Beträge<br />
vorzusehen und ansonsten beim Eingehen von Verpflichtungen durch die Gesellschaft<br />
strikt das Vieraugenprinzip einzuhalten. Es wurde daher empfohlen, die Wertgrenze für<br />
Einzelzeichnungsberechtigungen deutlich herabzusetzen und eine entsprechende Stellvertretungsregelung<br />
für die Geschäftsführer festzuschreiben.