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„HINTER DER KELTER - MASCHINENHALLE“ in ... - Stadt Kraichtal

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Artenschutzrechtliche Vorprüfung; B-Plan „H<strong>in</strong>ter der Kelter - Masch<strong>in</strong>enhalle“ Seite 3<br />

2. Prüfung relevanter Arten<br />

Aus artenschutzrechtlicher Sicht s<strong>in</strong>d nach § 44 BNatSchG alle europäischen Vogelarten und<br />

alle <strong>in</strong> Anhang IV der FFH-Richtl<strong>in</strong>ie genannten Arten prüfungsrelevant, wenn es sich um e<strong>in</strong>/e<br />

nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben bzw. Planung<br />

handelt.<br />

Um zu beurteilen, für welche dieser Arten die Planfläche Habitatpotenzial bietet, wurde am<br />

08.07.2013 zwischen 9.30 und 11 Uhr bei sonnigem Wetter und ca. 25 °C e<strong>in</strong>e Übersichtsbegehung<br />

durchgeführt, auf deren Grundlage auch die oben ausgeführte Flächenbeschreibung<br />

erfolgte.<br />

Aufgrund der beschriebenen Nutzungen des Flurstücks wird das Vorkommen artenschutzrechtlich<br />

relevanter Arten/Artengruppen wie folgt beurteilt:<br />

2.1 Vögel<br />

Die im nordöstlichen Geltungsbereich fußenden älteren Kopfweiden (Abbildung 4) sowie der<br />

Kastanienbaum und zwei Kirschbäume im Südosten können Bruthabitate für Höhlenbrüter (oder<br />

Fledermäuse, s. u.) bieten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entstehen nicht, wenn der<br />

Erhalt dieser Bäume im B-Plan festgesetzt wird.<br />

Die übrigen Gehölzbestände (<strong>in</strong>kl. Pappeln) im geplanten Geltungsbereich können frei<br />

brütenden Hecken- und Baumbrütern als Nistplatz dienen. Erwartet werden vorwiegend<br />

störungsunempf<strong>in</strong>dliche und nicht seltene Vogelarten des Siedlungsbereiches. Bei diesen Arten<br />

führt der Verlust von e<strong>in</strong>zelnen Brutrevieren <strong>in</strong> der Regel nicht zu e<strong>in</strong>er Verschlechterung des<br />

(günstigen) Erhaltungszustandes und auch die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang<br />

wird durch den kle<strong>in</strong>flächigen Habitatverlust nicht bee<strong>in</strong>trächtigt – Verbotstatbestände<br />

nach § 44 BNatSchG somit nicht verursacht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tötungsverbot<br />

umgangen wird, <strong>in</strong>dem die Räumung des Baufeldes nicht <strong>in</strong>nerhalb der Brutperiode durchgeführt<br />

wird.<br />

E<strong>in</strong> weitergehender Untersuchungsbedarf wird bezüglich dieser Artengruppe nicht gesehen,<br />

wenn die o. g. Maßnahmen (Baumerhalt und zeitliche Beschränkung <strong>in</strong> der Baufeldräumung) im<br />

B-Plan festgeschrieben werden.<br />

2.1.1 Fledermäuse<br />

Der überplante Flurstückteil hat derzeit Potenzial als Nahrungshabitat für Fledermäuse. Das<br />

Vorkommen von Quartieren <strong>in</strong> potenziellen Baumhöhlen der Kopfweiden bzw. der Kastanie<br />

und/oder Kirschbäume ist nicht vollständig auszuschließen. Spalten und Lücken <strong>in</strong> den Holzstapeln<br />

können zudem pr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>zelnen überw<strong>in</strong>ternden Fledermäusen als W<strong>in</strong>terquartier<br />

dienen. Um Verbotstatbestände zu vermeiden werden die genannten Bäume durch entsprechende<br />

Festsetzungen im B-Plan erhalten. Um e<strong>in</strong>e Tötung von E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>dividuen bei der<br />

Räumung der Flächen zu vermeiden, dürfen die Holzstapel nicht während der W<strong>in</strong>terruhe<br />

der Fledermäuse (also nicht zu Zeiten mit Nachtfrost) entfernt werden.<br />

Bresch Henne Mühl<strong>in</strong>ghaus Projekt 1334

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