004 Krebs bei Kindern - Deutsche Krebshilfe eV
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78 <strong>Krebs</strong> <strong>bei</strong> <strong>Kindern</strong> <strong>Krebs</strong> <strong>bei</strong> <strong>Kindern</strong> 79<br />
Gesetzliche<br />
Krankenversicherung<br />
Das Krankengeld sichert die Lebenshaltung während einer längeren<br />
Krankheit und ist damit von erheblicher Bedeutung. Diese<br />
Leistung erhalten Versicherte, wenn sie durch Krankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig<br />
sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt<br />
werden.<br />
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelts und Ar<strong>bei</strong>tseinkommens, abzüglich der<br />
Beiträge zur Renten-, Ar<strong>bei</strong>tslosen- und Pflege versicherung.<br />
Private Krankenversicherung<br />
Privat Versicherte schließen in der Regel mit ihrer Versicherung<br />
auch eine Krankentagegeldversicherung ab. Die Höhe des<br />
Krankentagegeldes wird tariflich vereinbart, es darf das Nettoeinkommen<br />
allerdings nicht übersteigen. Da die Beiträge zur<br />
Renten- und zur privaten Krankenversicherung nach Ablauf<br />
der Lohnfortzahlung vom Versicherten zu tragen sind, kann<br />
das Krankengeld das Netto-Einkommen um die entsprechende<br />
Summe übersteigen, so dass der Versicherte keine finanziellen<br />
Einbußen hat.<br />
Auch wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht ar<strong>bei</strong>ten<br />
gehen können, zahlen die Krankenkassen Krankengeld.<br />
Berufswahl – Berufsausbildung<br />
Wichtig: Um dieses Krankengeld zu erhalten, benötigen Sie<br />
ein ärztliches Zeugnis, das bestätigen muss, dass Sie Ihr Kind<br />
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und deshalb der Ar<strong>bei</strong>t<br />
fernbleiben müssen.<br />
Außerdem darf niemand in Ihrem Haushalt leben, der an Ihrer<br />
Stelle das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen könnte,<br />
und das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein. Pro Kalenderjahr<br />
können Versicherte für jedes gesetzlich versicherte Kind Krankengeld<br />
für höchstens zehn Ar<strong>bei</strong>tstage (Alleinerziehende 20<br />
Ar<strong>bei</strong>tstage) bean spruchen, insgesamt aber nicht mehr als 25<br />
Ar<strong>bei</strong>tstage je Elternteil (Alleinerziehende maximal 50 Ar<strong>bei</strong>tstage).<br />
Hat ein Versicherter <strong>bei</strong> seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber Anspruch auf<br />
bezahlte Freistellung von der Ar<strong>bei</strong>t geht dieser dem Anspruch<br />
auf Kinderpflegekrankengeld vor.<br />
Für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur<br />
noch wenige Wochen oder Monate leben werden, hat das „Gesetz<br />
zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker<br />
Kinder” die zeitliche Begrenzung des Kinderpflegekrankengeldes<br />
aufgehoben.<br />
Das Ar<strong>bei</strong>tsamt<br />
berät<br />
Berufliche Wiedereingliederung<br />
Jugendliche, die vor oder während ihrer Berufsausbildung erkranken,<br />
können sich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt vom Berufsberater für<br />
Behinderte über Ausbildungsmöglichkeiten beziehungsweise<br />
Umschulung beraten lassen. Wenden Sie sich an den zuständigen<br />
Berufsberater. Die Erstberatung kann auch <strong>bei</strong>m nächstgelegenen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsamt Ihrer Klinik stattfinden.<br />
Der Berufsberater für Behinderte erstellt aufgrund ärzt licher<br />
und psychologischer Untersuchungen einen beruf lichen Wiedereingliederungsplan,<br />
der die notwendigen beruflichen Bildungsmaßnahmen<br />
umfasst wie Erprobung, Vorbereitungslehrgänge,<br />
Ausbildung und gegebenenfalls notwendig werdende Ausbildungshilfen.<br />
Bei möglicherweise erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten<br />
empfiehlt der Berufsberater, die Ausbildung an einem Berufsbildungswerk<br />
fortzusetzen, weil hier durch speziellen Stützunterricht<br />
die Fehlzeiten ausgeglichen werden können.<br />
Die Kosten für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher<br />
übernimmt in den meisten Fällen die Bundesanstalt für Ar<strong>bei</strong>t.