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Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Alzey-Worms

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4 Getroffene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />

Nach der Einsammlung wer<strong>den</strong> die Abfälle zu einer Abfallumschlaganlage des beauftragten<br />

Entsorgers, zur Zeit Fa. Remondis in Gundersheim, verbracht und dort in größere Fahrzeuge<br />

verla<strong>den</strong> (Abfallumschlag). Anschließend wer<strong>den</strong> alle Abfälle zum Müllheizkraftwerk in<br />

Ludwigshafen zur energetischen Behandlung transportiert. Alternativ stehen Ausweichanlagen<br />

zur Verfügung.<br />

4.2.1.2 Restabfall gewerblicher Herkunft<br />

Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als <strong>den</strong><br />

privaten Haushalten sind verpflichtet, diese dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Alzey</strong>-<strong>Worms</strong> als öffentlichrechtlichem<br />

Entsorgungsträger zu überlassen (§ 17 KrWG). Zur Einsammlung stehen 60 l,<br />

120 l und 240 l –Gefäße, die im Rahmen der Restabfallabfuhr der Haushalte geleert wer<strong>den</strong>,<br />

sowie Container verschie<strong>den</strong>er Größen mit verschie<strong>den</strong>en Leerungsrhythmen zur Verfügung.<br />

Auch eine gelegentliche Abfuhr außerhalb des Turnus (einmalig gelegentliche Abfuhr)<br />

oder auch die Selbstanlieferung an der Kreismülldeponie sind möglich. Die Mengen,<br />

die über 60 l, 120 l und 240 l – Gefäße zusammen mit <strong>den</strong> Restabfällen der Haushalte eingesammelt<br />

wer<strong>den</strong>, sind bereits als hausabfallähnlicher Gewerbeabfall bei Abb. 3 „Hausabfallabfuhr“<br />

berücksichtigt, sie wer<strong>den</strong> deshalb in Abb. 4 „Gewerbeabfälle“ nicht mehr einbezogen.<br />

Die Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen nicht der Andienungspflicht,<br />

so dass sich die Abfallerzeuger eines Entsorgers ihrer Wahl bedienen können.<br />

Da in dem Bereich auch keine Auskunftspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

besteht, ist eine Erfassung der Mengen und Abfallarten in einem Gewerbeabfallkataster<br />

von Seiten des Abfallwirtschaftsbetriebes nicht möglich. Durch die Gewerbeabfallverordnung<br />

ist sichergestellt, dass gewerbliche Unternehmen einen Mindestanschluss für<br />

Abfälle zur Beseitigung unterhalten müssen.<br />

Auch die Beratungspflicht gegenüber <strong>den</strong> Abfallerzeugern, die nicht zu <strong>den</strong> privaten Haushalten<br />

gehören erstreckt sich laut Kreislaufwirtschaftsgesetz nur auf <strong>den</strong> Bereich der übertragenen<br />

Aufgaben, also nur die Abfälle zur Beseitigung. Selbstverständlich beantwortet der<br />

Abfallwirtschaftsbetrieb nach Möglichkeit sämtliche Anfragen zur Abfallentsorgung, die an<br />

ihn herangetragen wer<strong>den</strong>. Die Verwerterliste, eine Zusammenstellung verschie<strong>den</strong>er Abfälle<br />

und deren Entsorgungsmöglichkeiten außerhalb des Angebotes des AWB, wird regelmäßig<br />

aktualisiert und dient als Beratungsgrundlage.<br />

<strong>Abfallwirtschaftskonzept</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Alzey</strong>-<strong>Worms</strong> – 5. Fortschreibung Seite 15

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