Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Alzey-Worms
Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Alzey-Worms
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4 Getroffene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />
4.2.1.6 Illegal abgelagerte Abfälle<br />
Die Menge der illegal abgelagerten Abfälle ist in <strong>den</strong> letzten Jahren weitgehend unverändert<br />
geblieben. Im Jahr 2011 wurde eine Gesamtmenge von 104 t illegal abgelagert, wobei der<br />
größte Anteil davon, der Haus- und Sperrabfall, dem AWB zur Entsorgung angedient wurde.<br />
Beachtenswert ist aber auch die große Menge der Reifen, in 2011 handelte es sich um<br />
10,25 t. Sie wer<strong>den</strong> oft an Wirtschaftswegen abgela<strong>den</strong>. Immer wieder wer<strong>den</strong> Elektrogeräte<br />
und Möbelstücke (Sperrmüll) außerhalb der Öffnungszeiten vor <strong>den</strong> Toren der Wertstoffhöfe<br />
abgestellt. Eine legale Abgabe von Elektrogeräten aus Haushalten soll in Zukunft auf <strong>den</strong><br />
Wertstoffhöfen, die genügend Platz bieten, möglich sein (siehe 5.2.3, Seite 49). Einen mengenmäßig<br />
weitaus kleineren Anteil machen die Sonderabfälle in der Landschaft aus. Dazu<br />
gehören vor allem Altöl, flüssige Farben, Lösemittel, Weinbergspfähle (Stickel) und Asbestzementplatten.<br />
Weinbergspfähle wer<strong>den</strong> oft unsachgemäß gelagert oder auf dem Feld verbrannt.<br />
Bei Asbestzementplatten wird immer wieder das Verbot missachtet, diese nach Ausbau<br />
wieder zu verwen<strong>den</strong>.<br />
illegal abgelagerte Abfälle in t<br />
Elektronikgeräte;<br />
5,983<br />
Sonderabfälle;<br />
12,58<br />
Reifen; 10,25<br />
Haus- u.<br />
Sperrabfall;<br />
77,63<br />
Abbildung 7: Illegal abgelagerte Abfälle 2011; Menge in Tonnen<br />
4.2.1.7 Begründung zur mangeln<strong>den</strong> Verwertbarkeit<br />
Nach § 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Abfallerzeuger oder -besitzer die Pflicht<br />
zur Verwertung von Abfällen. Dies gilt soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich<br />
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt<br />
vorhan<strong>den</strong> ist. Die mit der Verwertung verbun<strong>den</strong>en Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zu<br />
<strong>den</strong> Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären (§ 7 Abs. 4 KrWG). Der<br />
Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen entfällt, wenn die Beseitigung<br />
der Abfälle <strong>den</strong> Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2<br />
KrWG).<br />
<strong>Abfallwirtschaftskonzept</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Alzey</strong>-<strong>Worms</strong> – 5. Fortschreibung Seite 19