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Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Alzey-Worms

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4 Getroffene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen<br />

4.2.1.6 Illegal abgelagerte Abfälle<br />

Die Menge der illegal abgelagerten Abfälle ist in <strong>den</strong> letzten Jahren weitgehend unverändert<br />

geblieben. Im Jahr 2011 wurde eine Gesamtmenge von 104 t illegal abgelagert, wobei der<br />

größte Anteil davon, der Haus- und Sperrabfall, dem AWB zur Entsorgung angedient wurde.<br />

Beachtenswert ist aber auch die große Menge der Reifen, in 2011 handelte es sich um<br />

10,25 t. Sie wer<strong>den</strong> oft an Wirtschaftswegen abgela<strong>den</strong>. Immer wieder wer<strong>den</strong> Elektrogeräte<br />

und Möbelstücke (Sperrmüll) außerhalb der Öffnungszeiten vor <strong>den</strong> Toren der Wertstoffhöfe<br />

abgestellt. Eine legale Abgabe von Elektrogeräten aus Haushalten soll in Zukunft auf <strong>den</strong><br />

Wertstoffhöfen, die genügend Platz bieten, möglich sein (siehe 5.2.3, Seite 49). Einen mengenmäßig<br />

weitaus kleineren Anteil machen die Sonderabfälle in der Landschaft aus. Dazu<br />

gehören vor allem Altöl, flüssige Farben, Lösemittel, Weinbergspfähle (Stickel) und Asbestzementplatten.<br />

Weinbergspfähle wer<strong>den</strong> oft unsachgemäß gelagert oder auf dem Feld verbrannt.<br />

Bei Asbestzementplatten wird immer wieder das Verbot missachtet, diese nach Ausbau<br />

wieder zu verwen<strong>den</strong>.<br />

illegal abgelagerte Abfälle in t<br />

Elektronikgeräte;<br />

5,983<br />

Sonderabfälle;<br />

12,58<br />

Reifen; 10,25<br />

Haus- u.<br />

Sperrabfall;<br />

77,63<br />

Abbildung 7: Illegal abgelagerte Abfälle 2011; Menge in Tonnen<br />

4.2.1.7 Begründung zur mangeln<strong>den</strong> Verwertbarkeit<br />

Nach § 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Abfallerzeuger oder -besitzer die Pflicht<br />

zur Verwertung von Abfällen. Dies gilt soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich<br />

zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt<br />

vorhan<strong>den</strong> ist. Die mit der Verwertung verbun<strong>den</strong>en Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zu<br />

<strong>den</strong> Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären (§ 7 Abs. 4 KrWG). Der<br />

Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen entfällt, wenn die Beseitigung<br />

der Abfälle <strong>den</strong> Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet (§ 7 Abs. 2<br />

KrWG).<br />

<strong>Abfallwirtschaftskonzept</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Alzey</strong>-<strong>Worms</strong> – 5. Fortschreibung Seite 19

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