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VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark

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Veranstaltungsort und gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Veranstaltungsort: Gebäude und Räumlichkeiten<br />

Voraussetzungen zur Durchführung einer Veranstaltung in geschlossenen<br />

Veranstaltungsräumen:<br />

o<br />

Betriebsstättengenehmigung<br />

Eine Betriebsstättengenehmigung ist die gesetzliche Voraussetzung, um eine<br />

öffentliche Veranstaltung in einem Gebäude abhalten zu können.<br />

Diese Genehmigung wird durch die zuständige Bau- und Anlagenbehörde erteilt.<br />

ACHTUNG: Das Verfahren für die Betriebsstättengenehmigung kann einige Monate<br />

dauern! Bitte bedenken Sie dies in Ihrer Zeitplanung!<br />

(Quelle: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz<br />

http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_7070_002/LRST_7070_002.html )<br />

Voraussetzungen für Betriebsstätten<br />

Ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) müssen<br />

durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür<br />

bieten, dass<br />

a) Betriebssicherheit gewährleistet ist: bei der widmungsgemäßen<br />

Benützung darf keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der<br />

Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen.<br />

Insbesondere müssen die Ausgänge von Zuschauerräumen und die von<br />

diesen zu den Ausgängen führenden Wege so beschaffen und in solcher Zahl<br />

vorhanden sein, dass die Betriebsstätte von den BesucherInnen rasch und<br />

gefahrlos verlassen werden kann;<br />

b) die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Lärmbelästigungen<br />

den Nachbarn zumutbar sind;<br />

ACHTUNG: Ortsfeste Betriebsstätten müssen in einem solchen Abstand von<br />

Fabriken, Werkstätten und Räumen, in denen feuergefährliche oder leicht brennbare<br />

Gegenstände oder Stoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, gelegen sein,<br />

dass ein unmittelbares Übergreifen von Bränden nicht zu befürchten ist.<br />

(Quelle: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz<br />

http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_7070_002/LRST_7070_002.html )<br />

- nicht ortsfeste Betriebsstätten<br />

Für den Aufbau von nicht ortsfesten Betriebsstätten (Zelte, Bühnen, Tribünen etc.)<br />

bei Zirkus- oder pratermäßigen Veranstaltungen ist vom Veranstalter/von der<br />

Veranstalterin eine entsprechende Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft<br />

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