VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
o<br />
o<br />
Veranstaltungsort und gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
Veranstaltungsort: Gebäude und Räumlichkeiten<br />
Voraussetzungen zur Durchführung einer Veranstaltung in geschlossenen<br />
Veranstaltungsräumen:<br />
o<br />
Betriebsstättengenehmigung<br />
Eine Betriebsstättengenehmigung ist die gesetzliche Voraussetzung, um eine<br />
öffentliche Veranstaltung in einem Gebäude abhalten zu können.<br />
Diese Genehmigung wird durch die zuständige Bau- und Anlagenbehörde erteilt.<br />
ACHTUNG: Das Verfahren für die Betriebsstättengenehmigung kann einige Monate<br />
dauern! Bitte bedenken Sie dies in Ihrer Zeitplanung!<br />
(Quelle: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz<br />
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_7070_002/LRST_7070_002.html )<br />
Voraussetzungen für Betriebsstätten<br />
Ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) müssen<br />
durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür<br />
bieten, dass<br />
a) Betriebssicherheit gewährleistet ist: bei der widmungsgemäßen<br />
Benützung darf keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der<br />
Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen.<br />
Insbesondere müssen die Ausgänge von Zuschauerräumen und die von<br />
diesen zu den Ausgängen führenden Wege so beschaffen und in solcher Zahl<br />
vorhanden sein, dass die Betriebsstätte von den BesucherInnen rasch und<br />
gefahrlos verlassen werden kann;<br />
b) die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Lärmbelästigungen<br />
den Nachbarn zumutbar sind;<br />
ACHTUNG: Ortsfeste Betriebsstätten müssen in einem solchen Abstand von<br />
Fabriken, Werkstätten und Räumen, in denen feuergefährliche oder leicht brennbare<br />
Gegenstände oder Stoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, gelegen sein,<br />
dass ein unmittelbares Übergreifen von Bränden nicht zu befürchten ist.<br />
(Quelle: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz<br />
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_7070_002/LRST_7070_002.html )<br />
- nicht ortsfeste Betriebsstätten<br />
Für den Aufbau von nicht ortsfesten Betriebsstätten (Zelte, Bühnen, Tribünen etc.)<br />
bei Zirkus- oder pratermäßigen Veranstaltungen ist vom Veranstalter/von der<br />
Veranstalterin eine entsprechende Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft<br />
41