VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
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Finanzielles<br />
Steuern und Abgaben<br />
Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer)<br />
Lustbarkeitssteuer fällt bei Veranstaltungen an, deren Zweck es ist die<br />
TeilnehmerInnen zu unterhalten. Diese sind z.B.: Bälle, Tanzveranstaltungen,<br />
Lustbarkeiten, die im Rahmen eines Gewerbe betrieben werden, Kinobetrieb etc.<br />
Hingegen fallen wissenschaftliche Tagungen, religiöse Veranstaltungen,<br />
Veranstaltung zur Wirtschaftswerbung o.Ä. nicht unter die Kategorie, die<br />
Lustbarkeitsabgabe erfordert.<br />
Befreiungen<br />
Gemeinden bestimmen selbst, welche Veranstaltungen abgabepflichtig sind und<br />
können auch Veranstaltungen von der Abführung dieser Gebühr befreien.<br />
Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.<br />
Steirische Gemeinden: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/511729/DE<br />
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Umsatzsteuer<br />
In dem Fall, dass der/die VeranstalterIn Umsatzsteuer abzuführen hat, muss darauf<br />
geachtet werden, dass alle Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer<br />
ausgestellt werden. Rechnungen und Honorarnoten müssen immer klar erkennen<br />
lassen, ob der Gesamtbetrag Umsatzsteuer enthält oder nicht. Die meisten<br />
Rechnungen, die Leistungen betreffen, die VeranstalterInnen beziehen (z.B.<br />
Raummiete, Miete von Equipment, Transport von Technik, Künstlerhonorare etc.)<br />
werden Umsatzsteuer enthalten.<br />
Die Umsatzsteuer beläuft sich im Normalfall auf 20%, in manchen Fällen auf 10%.<br />
Für genauere Information ist es ratsam, beim Finanzamt oder bei guten<br />
SteuerberaterInnen Erkundigungen einzuholen.<br />
Nähere Informationen: www.bmf.gv.at (Bundesministerium für Finanzen)<br />
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Werbeabgabe<br />
Diese Abgabe fällt bei Werbematerial (Veröffentlichungen) an und beläuft sich<br />
bundesweit auf 5%. Sie fällt bei Werbeleistungen in Österreich an, sofern sie gegen<br />
Entgelt erbracht werden. Eine Werbeabgabe erfolgt jedoch nur ab einer gewissen<br />
Summe an Werbeabgaben im Jahr.<br />
Änderungen können Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer einsehen:<br />
http://www.fachverbandwerbung.at/de-service-werbeabgabe.shtml<br />
Informieren Sie sich bezüglich Ihres individuellen Falles beim Finanzamt, der<br />
Wirtschaftskammer oder beim Steuerberater.<br />
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