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VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark

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o<br />

Kartenvertrieb<br />

Die Art des Kartenvertriebs hängt natürlich von der Größe Ihrer Veranstaltung ab. Bei<br />

kleineren Veranstaltungen können Sie Ihre Tickets in diversen lokalen Institutionen,<br />

Banken, Gaststätten etc. auflegen.<br />

Bei größeren Veranstaltungen ist es ratsam, mit professionellen Ticket-Agenturen<br />

zusammenzuarbeiten.<br />

Über www.oeticket.com können Tickets, Eintrittskarten und Konzertkarten aus den<br />

Bereichen Konzerte, Bühne, Familie, Sport und andere Events online verkauft<br />

werden.<br />

ÖsterreichTicket zeichnet sich vor allem durch einfachste Bedienung sowohl in der<br />

Ticketerstellung als auch im Endverkauf an den Kunden, ein Online-<br />

Informationssystem und kurze Einschulungsphasen aus. Durch die Verwendung<br />

fälschungssicherer Eintrittskarten, die u.a. mit Hologramm, UV-Eindruck, Barcode<br />

und einer fortlaufenden Nummerierung versehen sind, wird größtmögliche Sicherheit<br />

gewährleistet. Das Ticket kann auch als Werbeträger genutzt werden.<br />

Für den Veranstalter ist das ÖsterreichTicket-System im besten Fall kostenlos. Die<br />

anfallenden Kosten werden ausschließlich durch eine geringe Systemgebühr sowie<br />

die Vorverkaufsgebühr abgedeckt, die der Endkunde trägt. Die Aufschläge betragen<br />

etwa 10% des jeweiligen Kartenpreises. Dies entspricht der Hälfte des üblichen<br />

Satzes in vielen Kartenbüros. Auf Wunsch des Veranstalters kann natürlich auch<br />

eine Inside-Commission abgerechnet werden. Vom Veranstalter für seine eigenen<br />

Zwecke selbst gedruckte Tickets werden mit einer Druck- und Lizenzgebühr<br />

abgerechnet.<br />

www.oeticket.com<br />

o<br />

Urheberrecht<br />

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im<br />

engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die so genannten<br />

verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.<br />

Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG<br />

erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige<br />

Schöpfung handeln und diese muss den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der<br />

bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sein.<br />

Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />

Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern - soweit sie eigentümliche geistige<br />

Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur<br />

Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige<br />

Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten<br />

bearbeiteten Werkes.<br />

Im Allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers.<br />

Das Urheberrecht ist vererblich. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches<br />

nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers).<br />

o<br />

Aufführungsrechte<br />

Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern<br />

auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern.<br />

Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen<br />

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