VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
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o<br />
Kartenvertrieb<br />
Die Art des Kartenvertriebs hängt natürlich von der Größe Ihrer Veranstaltung ab. Bei<br />
kleineren Veranstaltungen können Sie Ihre Tickets in diversen lokalen Institutionen,<br />
Banken, Gaststätten etc. auflegen.<br />
Bei größeren Veranstaltungen ist es ratsam, mit professionellen Ticket-Agenturen<br />
zusammenzuarbeiten.<br />
Über www.oeticket.com können Tickets, Eintrittskarten und Konzertkarten aus den<br />
Bereichen Konzerte, Bühne, Familie, Sport und andere Events online verkauft<br />
werden.<br />
ÖsterreichTicket zeichnet sich vor allem durch einfachste Bedienung sowohl in der<br />
Ticketerstellung als auch im Endverkauf an den Kunden, ein Online-<br />
Informationssystem und kurze Einschulungsphasen aus. Durch die Verwendung<br />
fälschungssicherer Eintrittskarten, die u.a. mit Hologramm, UV-Eindruck, Barcode<br />
und einer fortlaufenden Nummerierung versehen sind, wird größtmögliche Sicherheit<br />
gewährleistet. Das Ticket kann auch als Werbeträger genutzt werden.<br />
Für den Veranstalter ist das ÖsterreichTicket-System im besten Fall kostenlos. Die<br />
anfallenden Kosten werden ausschließlich durch eine geringe Systemgebühr sowie<br />
die Vorverkaufsgebühr abgedeckt, die der Endkunde trägt. Die Aufschläge betragen<br />
etwa 10% des jeweiligen Kartenpreises. Dies entspricht der Hälfte des üblichen<br />
Satzes in vielen Kartenbüros. Auf Wunsch des Veranstalters kann natürlich auch<br />
eine Inside-Commission abgerechnet werden. Vom Veranstalter für seine eigenen<br />
Zwecke selbst gedruckte Tickets werden mit einer Druck- und Lizenzgebühr<br />
abgerechnet.<br />
www.oeticket.com<br />
o<br />
Urheberrecht<br />
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im<br />
engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die so genannten<br />
verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.<br />
Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG<br />
erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige<br />
Schöpfung handeln und diese muss den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der<br />
bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sein.<br />
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />
Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern - soweit sie eigentümliche geistige<br />
Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur<br />
Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige<br />
Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten<br />
bearbeiteten Werkes.<br />
Im Allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers.<br />
Das Urheberrecht ist vererblich. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches<br />
nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers).<br />
o<br />
Aufführungsrechte<br />
Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern<br />
auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern.<br />
Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen<br />
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