VeranstaltungsPLANER - Kultur Service Gesellschaft Steiermark
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o<br />
Urheberrecht<br />
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im<br />
engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die so genannten<br />
verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.<br />
Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG<br />
erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige<br />
Schöpfung handeln und diese muss den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der<br />
bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sein.<br />
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />
Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern - soweit sie eigentümliche geistige<br />
Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur<br />
Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige<br />
Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten<br />
bearbeiteten Werkes.<br />
Im Allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers.<br />
Das Urheberrecht ist vererblich. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches<br />
nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers).<br />
o<br />
AKM (Musik, Literatur)<br />
AKM ist die österreichische Vertretung für AutorInnen, KomponistInnen und<br />
MusikverlegerInnen und nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (öffentliche<br />
Aufführungen und Sendungen) der musikalischen und literarischen UrheberInnen<br />
und deren VerlegerInnen wahr.<br />
Öffentliche Aufführungen musikalischer und literarischer Werke müssen der AKM<br />
bekannt gegeben werden.<br />
Veranstalter müssen bei der AKM eine Lizenz erwerben, um geschützte Werke<br />
öffentlich aufführen zu können.<br />
Dies gilt auch für die öffentliche Wiedergabe musikalischer oder literarischer Werke<br />
über Radio, TV, durch Bild- oder Tonträger.<br />
Konzerte, Bälle, Zeltfeste etc. müssen spätestens drei Tage vor der Veranstaltung<br />
bei der zuständigen Geschäftsstelle der AKM gemeldet werden (Meldekarten<br />
erhalten Sie bei der AKM).<br />
Bei regelmäßigen Veranstaltungen (Rundfunksendungen etc.) muss mit der AKM ein<br />
Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Tantiemen (Gebühren) werden bei allen<br />
öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des UrheberInnenrechts eingehoben (auch bei<br />
Vereinsveranstaltungen und Firmenfeiern).<br />
Auskünfte und Anmeldungen für alle steirischen Bezirke:<br />
AKM Geschäftsstelle Graz<br />
Pestalozzistraße 1/I, 8010 Graz<br />
Tel: 050717-DW (die Durchwahl für die einzelnen steirischen Bezirke finden Sie<br />
unter www.akm.co.at )<br />
Fax: 050717-96599<br />
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