Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 11 -<br />
4. Verwahrte Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Der Sachbearbeiter, der die<br />
sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, ist für die Eintragung des Sperrvermerkes verantwortlich.<br />
Dem Sparbuch ist die Verpfändungserklärung beizufügen.<br />
Abgerufene Beträge sind auf ein Girokonto der Kasse überweisen zu lassen.<br />
Die Sparbücher sind dem kontoführenden Kreditinstitut in Zeitabständen von längstens fünf<br />
Jahren zur Eintragung der Zu- und Abgänge und der Zinsen vorübergehend zu überlassen;<br />
hierzu bedarf es keiner Auslieferungsanordnung.<br />
5. Die Kreiskasse ist verpflichtet, jährlich einmal eine Gesamtabstimmung aller verwahrter Wertgegenstände<br />
vorzunehmen (Bestands- und Buchnachweisung).<br />
§ 16<br />
Verwahrung von anderen Gegenständen<br />
1. Für die Verwahrung von anderen Gegenständen wird die Kreiskasse beauftragt.<br />
2. Im Falle der Beauftragung der Kasse gelten die Bestimmungen des § 15 dieser <strong>Dienstanweisung</strong><br />
entsprechend.<br />
§ 17<br />
Ein- und Auslieferung<br />
1. Die Ein- und Auslieferung der Wertgegenstände (§ 15 DA; ausgenommen Vordrucke, Plaketten<br />
und Zeichen) und der anderen von der Kreiskasse zu verwahrenden Gegenständen (§ 16 DA)<br />
ist nur aufgrund vorher erteilter Ein- und Auslieferungsanordnungen zulässig. Die Kreiskasse<br />
führt über die Ein- und Auslieferung von Wertgegenständen ein Wertesachbuch.<br />
2. Alle bei der Kreiskasse des <strong>Landkreis</strong>es eingelieferten Wertgegenstände und anderen Gegenständen<br />
sind bei der Entgegennahme auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich<br />
- auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit, Gewicht und auf ihre Verwahrungswürdigkeit zu prüfen.<br />
Nach vollzogener Prüfung sind die Wertgegenstände und anderen Gegenstände zu kennzeichnen<br />
und im Tresor der Kasse zu verschließen.<br />
3. Die Ein- und Auslieferungsanordnungen müssen enthalten:<br />
- die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes, evtl. mit Wertangabe<br />
- die Begründung, evtl. auch Dauer der Hinterlegung<br />
- den Einlieferer bzw. Empfangsberechtigten<br />
- die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit<br />
- die Unterschrift des Anordnungsbefugten und<br />
- das Datum der Anordnung<br />
4. Über den Erhalt des Wertgegenstandes bzw. von anderen Gegenständen ist auf der Einlieferungsanordnung<br />
eine Quittung zu erteilen. Die Durchschrift der Einlieferungsanordnung ist im<br />
Sachgebiet sorgfältig zu verwahren.<br />
Zur Auslieferung ist die Durchschrift der Einlieferungsanordnung zu ergänzen und anzuordnen.<br />
Gegen die Vorlage und nach Prüfung der Identität wird dem Empfangsberechtigten der Wertgegenstand<br />
oder der andere Gegenstand ausgehändigt. Der Erhalt ist auf der Auslieferungsanordnung<br />
zu quittieren.<br />
Nach der Auslieferung von Wertgegenständen oder anderen Gegenständen sind beide Exemplare<br />
wie Zahlungsbelege aufzubewahren.