27.04.2014 Aufrufe

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 11 -<br />

4. Verwahrte Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Der Sachbearbeiter, der die<br />

sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, ist für die Eintragung des Sperrvermerkes verantwortlich.<br />

Dem Sparbuch ist die Verpfändungserklärung beizufügen.<br />

Abgerufene Beträge sind auf ein Girokonto der Kasse überweisen zu lassen.<br />

Die Sparbücher sind dem kontoführenden Kreditinstitut in Zeitabständen von längstens fünf<br />

Jahren zur Eintragung der Zu- und Abgänge und der Zinsen vorübergehend zu überlassen;<br />

hierzu bedarf es keiner Auslieferungsanordnung.<br />

5. Die Kreiskasse ist verpflichtet, jährlich einmal eine Gesamtabstimmung aller verwahrter Wertgegenstände<br />

vorzunehmen (Bestands- und Buchnachweisung).<br />

§ 16<br />

Verwahrung von anderen Gegenständen<br />

1. Für die Verwahrung von anderen Gegenständen wird die Kreiskasse beauftragt.<br />

2. Im Falle der Beauftragung der Kasse gelten die Bestimmungen des § 15 dieser <strong>Dienstanweisung</strong><br />

entsprechend.<br />

§ 17<br />

Ein- und Auslieferung<br />

1. Die Ein- und Auslieferung der Wertgegenstände (§ 15 DA; ausgenommen Vordrucke, Plaketten<br />

und Zeichen) und der anderen von der Kreiskasse zu verwahrenden Gegenständen (§ 16 DA)<br />

ist nur aufgrund vorher erteilter Ein- und Auslieferungsanordnungen zulässig. Die Kreiskasse<br />

führt über die Ein- und Auslieferung von Wertgegenständen ein Wertesachbuch.<br />

2. Alle bei der Kreiskasse des <strong>Landkreis</strong>es eingelieferten Wertgegenstände und anderen Gegenständen<br />

sind bei der Entgegennahme auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich<br />

- auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit, Gewicht und auf ihre Verwahrungswürdigkeit zu prüfen.<br />

Nach vollzogener Prüfung sind die Wertgegenstände und anderen Gegenstände zu kennzeichnen<br />

und im Tresor der Kasse zu verschließen.<br />

3. Die Ein- und Auslieferungsanordnungen müssen enthalten:<br />

- die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes, evtl. mit Wertangabe<br />

- die Begründung, evtl. auch Dauer der Hinterlegung<br />

- den Einlieferer bzw. Empfangsberechtigten<br />

- die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit<br />

- die Unterschrift des Anordnungsbefugten und<br />

- das Datum der Anordnung<br />

4. Über den Erhalt des Wertgegenstandes bzw. von anderen Gegenständen ist auf der Einlieferungsanordnung<br />

eine Quittung zu erteilen. Die Durchschrift der Einlieferungsanordnung ist im<br />

Sachgebiet sorgfältig zu verwahren.<br />

Zur Auslieferung ist die Durchschrift der Einlieferungsanordnung zu ergänzen und anzuordnen.<br />

Gegen die Vorlage und nach Prüfung der Identität wird dem Empfangsberechtigten der Wertgegenstand<br />

oder der andere Gegenstand ausgehändigt. Der Erhalt ist auf der Auslieferungsanordnung<br />

zu quittieren.<br />

Nach der Auslieferung von Wertgegenständen oder anderen Gegenständen sind beide Exemplare<br />

wie Zahlungsbelege aufzubewahren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!