Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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§ 30<br />
SEPA-Lastschriftverfahren<br />
Die Kreiskasse wird ermächtigt, den Empfangsberechtigten in Absprache mit den jeweiligen Sachgebieten<br />
die Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Ermächtigung ist von zwei<br />
Bediensteten der Kreiskasse zu unterschreiben.<br />
§ 31<br />
Sachliche und rechnerische Feststellung von Kassenanordnungen<br />
1. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Zahlungsanordnungen stellt fest, wer den Sachverhalt,<br />
deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, überblicken und beurteilen kann (§ 41 KommHV-<br />
Kameralistik).<br />
2. Die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit ist eine eigenverantwortliche Äußerung des/der<br />
damit Beauftragten. Sie ist daher eigenhändig zu unterschreiben und ohne "I.A." oder "I.V." bestandssicher<br />
abzugeben. Bei „unleserlicher“ Unterschrift ist ein Namensstempel zu benutzen<br />
oder der Name in Druckbuchstaben anzugeben.<br />
3. Zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen wird jeder Bedienstete<br />
des Landratsamtes für den Bereich seiner Tätigkeit lt. Geschäftsverteilungsplan bestimmt.<br />
4. Die Nr. 11 - 19 der VV zu Art. 70 BayHO gelten entsprechend. Die Vorschriften sind als Anlage<br />
4 abgedruckt und Bestandteil dieser <strong>Dienstanweisung</strong>.<br />
§ 32<br />
Buchungsbelege der Kasse<br />
Für Buchungen, für die keine Kassenanordnung nach §§ 38 bis 40 KommHV-Kameralistik erforderlich<br />
sind (§ 50 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik), hat die Kasse einen Buchungsbeleg zu<br />
erstellen.<br />
Der Buchungsbeleg hat mindestens die Angaben nach § 39 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 KommHV-<br />
Kameralistik zu enthalten; in den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik zudem die<br />
Angaben entsprechend § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 KommHV-Kameralistik.<br />
Der Buchungsbeleg ist mit Datum und der Unterschrift eines berechtigten Kassenbediensteten<br />
oder eines sonst Berechtigten zu versehen.<br />
§ 33<br />
Form der Kassenanordnungen<br />
1. Kassenanordnungen dürfen nur in einer Ausfertigung erstellt werden.<br />
Der Inhalt ergibt sich aus § 39 Abs. 1 KommHV-Kameralistik.<br />
2. Kassenanordnungen sind auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu erteilen. Die Vordrucke<br />
sind mit Schreibmaschine oder urkundenechten Schreibmitteln (Tinte oder Pastenkugelschreiber)<br />
auszufüllen. Soweit Änderungen zugelassen werden, dürfen sie nur so vorgenommen<br />
werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die ursprüngliche Eintragung<br />
lesbar bleiben. Die Änderung ist durch Beifügung des Namenszeichens und des Tages der Änderung<br />
zu bescheinigen. Ausschaben, Überkleben, Übermalen und die Anwendung che-