27.04.2014 Aufrufe

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 15 -<br />

§ 30<br />

SEPA-Lastschriftverfahren<br />

Die Kreiskasse wird ermächtigt, den Empfangsberechtigten in Absprache mit den jeweiligen Sachgebieten<br />

die Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Ermächtigung ist von zwei<br />

Bediensteten der Kreiskasse zu unterschreiben.<br />

§ 31<br />

Sachliche und rechnerische Feststellung von Kassenanordnungen<br />

1. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Zahlungsanordnungen stellt fest, wer den Sachverhalt,<br />

deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, überblicken und beurteilen kann (§ 41 KommHV-<br />

Kameralistik).<br />

2. Die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit ist eine eigenverantwortliche Äußerung des/der<br />

damit Beauftragten. Sie ist daher eigenhändig zu unterschreiben und ohne "I.A." oder "I.V." bestandssicher<br />

abzugeben. Bei „unleserlicher“ Unterschrift ist ein Namensstempel zu benutzen<br />

oder der Name in Druckbuchstaben anzugeben.<br />

3. Zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen wird jeder Bedienstete<br />

des Landratsamtes für den Bereich seiner Tätigkeit lt. Geschäftsverteilungsplan bestimmt.<br />

4. Die Nr. 11 - 19 der VV zu Art. 70 BayHO gelten entsprechend. Die Vorschriften sind als Anlage<br />

4 abgedruckt und Bestandteil dieser <strong>Dienstanweisung</strong>.<br />

§ 32<br />

Buchungsbelege der Kasse<br />

Für Buchungen, für die keine Kassenanordnung nach §§ 38 bis 40 KommHV-Kameralistik erforderlich<br />

sind (§ 50 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik), hat die Kasse einen Buchungsbeleg zu<br />

erstellen.<br />

Der Buchungsbeleg hat mindestens die Angaben nach § 39 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 KommHV-<br />

Kameralistik zu enthalten; in den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik zudem die<br />

Angaben entsprechend § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 KommHV-Kameralistik.<br />

Der Buchungsbeleg ist mit Datum und der Unterschrift eines berechtigten Kassenbediensteten<br />

oder eines sonst Berechtigten zu versehen.<br />

§ 33<br />

Form der Kassenanordnungen<br />

1. Kassenanordnungen dürfen nur in einer Ausfertigung erstellt werden.<br />

Der Inhalt ergibt sich aus § 39 Abs. 1 KommHV-Kameralistik.<br />

2. Kassenanordnungen sind auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu erteilen. Die Vordrucke<br />

sind mit Schreibmaschine oder urkundenechten Schreibmitteln (Tinte oder Pastenkugelschreiber)<br />

auszufüllen. Soweit Änderungen zugelassen werden, dürfen sie nur so vorgenommen<br />

werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die ursprüngliche Eintragung<br />

lesbar bleiben. Die Änderung ist durch Beifügung des Namenszeichens und des Tages der Änderung<br />

zu bescheinigen. Ausschaben, Überkleben, Übermalen und die Anwendung che-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!