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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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Abschnitt I<br />

Geschäftsgang der Kasse<br />

§ 3<br />

Aufgaben der Kasse<br />

1. Die Kreiskasse erledigt die Aufgaben nach § 42 Abs. 1 und 2 KommHV-Kameralistik.<br />

Außerdem ist der Geldtransport zur Bank vom Kassenpersonal vorzunehmen, soweit nicht ein<br />

entsprechendes Unternehmen hierfür beauftragt wird. Die Unfallverhütungsvorschriften des<br />

Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes sind zu beachten.<br />

2. Der Kreiskasse werden folgende weitere Aufgaben übertragen:<br />

- Verwahrung anderer Gegenstände (§ 60 KommHV-Kameralistik)<br />

- Besichtigung der Zahlstellen<br />

- Verfahren nach der Insolvenzordnung (Schuldenbereinigungs- und Insolvenzverfahren)<br />

3. Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten<br />

und Nebenforderungen werden der Kassenverwalter und der Sachbearbeiter<br />

„Staatshaushalt“ beauftragt. Da diese Personen Einzahlungen und Auszahlungen leisten wird<br />

von § 42 Abs. 4 KommHV-Kameralistik abgewichen.<br />

§ 4<br />

Weitere Kassengeschäfte<br />

1. Der Kreiskasse wird die Führung der Kassengeschäfte des Landschaftspflegeverbandes,<br />

des Regionalen Planungsverbandes und des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

übertragen.<br />

2. Die Übertragung weiterer Kassengeschäfte erfolgt auf Anweisung des Landrats.<br />

§ 5<br />

Zahlstellen<br />

1. Für die Einrichtung und Aufhebung von Zahlstellen ist der Landrat zuständig.<br />

2. Die Aufgaben und Organisation der einzelnen Zahlstellen sind durch besondere <strong>Dienstanweisung</strong><br />

zu regeln. Die <strong>Dienstanweisung</strong> erläßt der Landrat.<br />

§ 6<br />

Handkassenvorschüsse<br />

1. Über die Einrichtung und Aufhebung von Handvorschüssen entscheidet der Landrat.<br />

2. Die Verwaltung der einzelnen Handvorschüsse ist durch besondere <strong>Dienstanweisung</strong> zu regeln.

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