Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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Abschnitt I<br />
Geschäftsgang der Kasse<br />
§ 3<br />
Aufgaben der Kasse<br />
1. Die Kreiskasse erledigt die Aufgaben nach § 42 Abs. 1 und 2 KommHV-Kameralistik.<br />
Außerdem ist der Geldtransport zur Bank vom Kassenpersonal vorzunehmen, soweit nicht ein<br />
entsprechendes Unternehmen hierfür beauftragt wird. Die Unfallverhütungsvorschriften des<br />
Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes sind zu beachten.<br />
2. Der Kreiskasse werden folgende weitere Aufgaben übertragen:<br />
- Verwahrung anderer Gegenstände (§ 60 KommHV-Kameralistik)<br />
- Besichtigung der Zahlstellen<br />
- Verfahren nach der Insolvenzordnung (Schuldenbereinigungs- und Insolvenzverfahren)<br />
3. Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten<br />
und Nebenforderungen werden der Kassenverwalter und der Sachbearbeiter<br />
„Staatshaushalt“ beauftragt. Da diese Personen Einzahlungen und Auszahlungen leisten wird<br />
von § 42 Abs. 4 KommHV-Kameralistik abgewichen.<br />
§ 4<br />
Weitere Kassengeschäfte<br />
1. Der Kreiskasse wird die Führung der Kassengeschäfte des Landschaftspflegeverbandes,<br />
des Regionalen Planungsverbandes und des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />
übertragen.<br />
2. Die Übertragung weiterer Kassengeschäfte erfolgt auf Anweisung des Landrats.<br />
§ 5<br />
Zahlstellen<br />
1. Für die Einrichtung und Aufhebung von Zahlstellen ist der Landrat zuständig.<br />
2. Die Aufgaben und Organisation der einzelnen Zahlstellen sind durch besondere <strong>Dienstanweisung</strong><br />
zu regeln. Die <strong>Dienstanweisung</strong> erläßt der Landrat.<br />
§ 6<br />
Handkassenvorschüsse<br />
1. Über die Einrichtung und Aufhebung von Handvorschüssen entscheidet der Landrat.<br />
2. Die Verwaltung der einzelnen Handvorschüsse ist durch besondere <strong>Dienstanweisung</strong> zu regeln.