Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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§ 13<br />
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln<br />
1. Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar zur Auszahlung benötigt werden, sind im Kassentresor<br />
aufzubewahren.<br />
a) Die Schlüssel dürfen nach Dienstschluss nicht in den Räumen der Kasse belassen werden.<br />
b) Im Kellertresor wird kein Bargeld aufbewahrt.<br />
2. Vordrucke für Schecks sind im Kassenbehälter aufzubewahren.<br />
3. Zu jedem Schloß eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. Die zweiten<br />
Schlüssel sind in einem zu versiegelnden Briefumschlag mit der Bezeichnung der Kasse bei der<br />
ihr Girokonto führenden Bank oder Sparkasse gegen Hinterlegungsbescheinigung aufzubewahren.<br />
Für die Kassenbehälter der Zahlstellen sind Zweitschlüssel bei der Kreiskasse zu<br />
hinterlegen.<br />
Die Herausgabe der Zweitschlüssel ist vom Kämmerer schriftlich anzuordnen.<br />
4. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Kämmerer unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Änderung<br />
des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.<br />
5. Der Hinterlegungsschein ist vom Kämmerer zu verwahren.<br />
6. Bundesmünzen und Bundesbanknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu<br />
verpacken. Auf der Verpackung sind Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben.<br />
7. Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Bundesbanknoten entnommen, so<br />
ist das Rollenpapier oder das Streifenband durchzureißen.<br />
8. Bei der Beförderung von Zahlungsmitteln gelten die Unfallverhütungsvorschriften des Bayer.<br />
Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV 6.14):<br />
- Für Geldtransporte darf nur Kassenpersonal eingesetzt werden, das mindestens 18 Jahre<br />
alt, persönlich zuverlässig und geeignet ist. Diese Personen werden vom Kassenverwalter<br />
bestimmt und von ihm besonders unterwiesen.<br />
- Die Transportzeiten sowie die den Geldtransport durchzuführenden Personen sind unregelmäßig<br />
zu ändern.<br />
- Bei Durchführung des Geldtransportes ist das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung<br />
oder in einer Handtasche zu tragen.<br />
- Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung<br />
sind und keine Hinweise auf eine Amtsangehörigkeit geben. Hierzu gehören auch Taschen<br />
und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.<br />
9. Bei Beauftragung eines Sicherheitsdienstes ist Ziff. 8 gegenstandslos.<br />
§ 14<br />
Kassenautomat<br />
1. Der Kassenautomat ist mindestens einmal pro Woche zu entleeren und abzurechnen (§<br />
45 Abs. 3 KommHV-Kameralistik). Die Einnahmen sind entsprechend dem aktuellen Bestandsprotokoll<br />
vollständig zu entnehmen und der Barkasse zuzuführen. Die Befüllung hat ent-