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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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§ 13<br />

Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln<br />

1. Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar zur Auszahlung benötigt werden, sind im Kassentresor<br />

aufzubewahren.<br />

a) Die Schlüssel dürfen nach Dienstschluss nicht in den Räumen der Kasse belassen werden.<br />

b) Im Kellertresor wird kein Bargeld aufbewahrt.<br />

2. Vordrucke für Schecks sind im Kassenbehälter aufzubewahren.<br />

3. Zu jedem Schloß eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. Die zweiten<br />

Schlüssel sind in einem zu versiegelnden Briefumschlag mit der Bezeichnung der Kasse bei der<br />

ihr Girokonto führenden Bank oder Sparkasse gegen Hinterlegungsbescheinigung aufzubewahren.<br />

Für die Kassenbehälter der Zahlstellen sind Zweitschlüssel bei der Kreiskasse zu<br />

hinterlegen.<br />

Die Herausgabe der Zweitschlüssel ist vom Kämmerer schriftlich anzuordnen.<br />

4. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Kämmerer unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Änderung<br />

des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.<br />

5. Der Hinterlegungsschein ist vom Kämmerer zu verwahren.<br />

6. Bundesmünzen und Bundesbanknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu<br />

verpacken. Auf der Verpackung sind Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben.<br />

7. Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Bundesbanknoten entnommen, so<br />

ist das Rollenpapier oder das Streifenband durchzureißen.<br />

8. Bei der Beförderung von Zahlungsmitteln gelten die Unfallverhütungsvorschriften des Bayer.<br />

Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV 6.14):<br />

- Für Geldtransporte darf nur Kassenpersonal eingesetzt werden, das mindestens 18 Jahre<br />

alt, persönlich zuverlässig und geeignet ist. Diese Personen werden vom Kassenverwalter<br />

bestimmt und von ihm besonders unterwiesen.<br />

- Die Transportzeiten sowie die den Geldtransport durchzuführenden Personen sind unregelmäßig<br />

zu ändern.<br />

- Bei Durchführung des Geldtransportes ist das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung<br />

oder in einer Handtasche zu tragen.<br />

- Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung<br />

sind und keine Hinweise auf eine Amtsangehörigkeit geben. Hierzu gehören auch Taschen<br />

und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.<br />

9. Bei Beauftragung eines Sicherheitsdienstes ist Ziff. 8 gegenstandslos.<br />

§ 14<br />

Kassenautomat<br />

1. Der Kassenautomat ist mindestens einmal pro Woche zu entleeren und abzurechnen (§<br />

45 Abs. 3 KommHV-Kameralistik). Die Einnahmen sind entsprechend dem aktuellen Bestandsprotokoll<br />

vollständig zu entnehmen und der Barkasse zuzuführen. Die Befüllung hat ent-

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