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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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§ 36<br />

Kassenübergaben, Wechsel des Kassenverwalters<br />

1. Scheidet ein Kassier vorübergehend oder dauernd aus seiner Tätigkeit aus, so leitet der Kassenverwalter<br />

oder ein von diesem Beauftragter die Übergabe der Kasse an den Stellvertreter<br />

oder Nachfolger des Kassiers.<br />

2. Bei der dauernden Kassenübergabe hat ein Bücher- und Kassenabschluss zu erfolgen. Hierauf<br />

folgt die förmliche Übergabe des Kassenbestandes, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände<br />

nach § 60 KommHV-Kameralistik, Schlüssel, Scheckformulare in Gegenwart des abgebenden<br />

und übernehmenden Kassiers. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

3. Tritt ein Wechsel des Kassenverwalters ein, so erfolgt die Neubestellung vom Landrat.<br />

Gleichzeitig ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.<br />

Abschnitt VI<br />

Schlussbestimmung<br />

§ 37<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Dienstanweisung</strong> tritt am 01.01.2014 in Kraft und ersetzt die <strong>Dienstanweisung</strong> vom<br />

18.06.2009<br />

<strong>Straubing</strong>, 18.12.2013<br />

Landratsamt <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong><br />

Reisinger<br />

Landrat

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