Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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§ 36<br />
Kassenübergaben, Wechsel des Kassenverwalters<br />
1. Scheidet ein Kassier vorübergehend oder dauernd aus seiner Tätigkeit aus, so leitet der Kassenverwalter<br />
oder ein von diesem Beauftragter die Übergabe der Kasse an den Stellvertreter<br />
oder Nachfolger des Kassiers.<br />
2. Bei der dauernden Kassenübergabe hat ein Bücher- und Kassenabschluss zu erfolgen. Hierauf<br />
folgt die förmliche Übergabe des Kassenbestandes, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände<br />
nach § 60 KommHV-Kameralistik, Schlüssel, Scheckformulare in Gegenwart des abgebenden<br />
und übernehmenden Kassiers. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />
3. Tritt ein Wechsel des Kassenverwalters ein, so erfolgt die Neubestellung vom Landrat.<br />
Gleichzeitig ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.<br />
Abschnitt VI<br />
Schlussbestimmung<br />
§ 37<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Dienstanweisung</strong> tritt am 01.01.2014 in Kraft und ersetzt die <strong>Dienstanweisung</strong> vom<br />
18.06.2009<br />
<strong>Straubing</strong>, 18.12.2013<br />
Landratsamt <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong><br />
Reisinger<br />
Landrat