Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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fortlaufend nummeriert sein. Unbrauchbar gewordene Originalquittungen müssen durchkreuzt<br />
und zusammen mit den Durchschriften aufbewahrt werden.<br />
Quittungsblöcke sind an die Kassenbediensteten nur gegen Empfangsbescheinigung, in der<br />
Anzahl und Nummern der ausgehändigten Quittungen festzuhalten sind, zu übergeben.<br />
Der Verlust von Quittungen ist dem Kassenverwalter unverzüglich mitzuteilen. Über den Sachverhalt<br />
ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />
5. Quittungsmaschinen sind so zu sichern, dass ihre Verwendung nur von der dafür beauftragten<br />
Person möglich ist.<br />
6. Die Befugnis zur Erteilung von Quittungen ist in einem Aushang bekanntzumachen. Der Aushang<br />
hat die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung ermächtigten Bediensteten<br />
zu enthalten.<br />
Er ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Landrat zu unterzeichnen.<br />
§ 10<br />
Auszahlungsnachweise<br />
Auszahlungen erfolgen gem. § 55 KommHV-Kameralistik.<br />
Für Auszahlungsbescheinigungen im automatisierten Verfahren gilt die VV Nr. 5 zu § 55<br />
KommHV-Kameralistik entsprechend.<br />
Dazu gilt ergänzend:<br />
Bei Fertigung von Überweisungsträgern im automatisierten Verfahren wird für den Auszahlungsnachweis<br />
eine Liste gefordert. Die Bescheinigung der Auszahlung durch die Kreiskasse erstreckt<br />
sich nur auf die ordnungsgemäße Ausführung des Gesamtbetrages.<br />
Bei Verrechnungen im Sinne des § 87 Nr. 37.3 KommHV-Kameralistik müssen die Anordnungen<br />
Hinweise auf die entsprechenden Gegenbuchungen enthalten.<br />
§ 11<br />
Automatisiertes Verfahren<br />
1. Für notwendige Ansprüche bzw. Zahlungsverpflichtungen bedient sich der <strong>Landkreis</strong> verschiedener<br />
automatisierten Verfahrens der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern<br />
(AKDB).<br />
2. Über die Einführung automatisierter Verfahren und die Abgrenzung nach Art und Ausmaß der<br />
Automation entscheidet der Landrat.<br />
3. Es dürfen nur automatisierte Verfahren eingesetzt werden, die durch den Vorstand der AKDB in<br />
Bayern bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind (Art. 26 BayDSG).<br />
4. Die Freigabe von Datenverarbeitungsverfahren bzw. Programmen richtet sich nach Nr. 5 der<br />
<strong>Dienstanweisung</strong> des Landratsamtes <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong> für die elektronische Datenverarbeitung<br />
(DA-EDV). Zuständig nach der <strong>Dienstanweisung</strong>-EDV ist hierfür die EDV-Sachgruppe.<br />
5. Für die Datensicherung im zentralen Verfahren ist nach dem Benutzervertrag die AKDB verantwortlich.<br />
Die dezentrale Sicherung der Daten ist durch die EDV-Sachgruppe zu gewährleisten.<br />
Beim elektronischen Datentransport vom und zum Rechenzentrum der AKDB ist darauf hinzuwirken,<br />
dass Buchungsdaten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert oder genutzt<br />
werden können.