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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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fortlaufend nummeriert sein. Unbrauchbar gewordene Originalquittungen müssen durchkreuzt<br />

und zusammen mit den Durchschriften aufbewahrt werden.<br />

Quittungsblöcke sind an die Kassenbediensteten nur gegen Empfangsbescheinigung, in der<br />

Anzahl und Nummern der ausgehändigten Quittungen festzuhalten sind, zu übergeben.<br />

Der Verlust von Quittungen ist dem Kassenverwalter unverzüglich mitzuteilen. Über den Sachverhalt<br />

ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />

5. Quittungsmaschinen sind so zu sichern, dass ihre Verwendung nur von der dafür beauftragten<br />

Person möglich ist.<br />

6. Die Befugnis zur Erteilung von Quittungen ist in einem Aushang bekanntzumachen. Der Aushang<br />

hat die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung ermächtigten Bediensteten<br />

zu enthalten.<br />

Er ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Landrat zu unterzeichnen.<br />

§ 10<br />

Auszahlungsnachweise<br />

Auszahlungen erfolgen gem. § 55 KommHV-Kameralistik.<br />

Für Auszahlungsbescheinigungen im automatisierten Verfahren gilt die VV Nr. 5 zu § 55<br />

KommHV-Kameralistik entsprechend.<br />

Dazu gilt ergänzend:<br />

Bei Fertigung von Überweisungsträgern im automatisierten Verfahren wird für den Auszahlungsnachweis<br />

eine Liste gefordert. Die Bescheinigung der Auszahlung durch die Kreiskasse erstreckt<br />

sich nur auf die ordnungsgemäße Ausführung des Gesamtbetrages.<br />

Bei Verrechnungen im Sinne des § 87 Nr. 37.3 KommHV-Kameralistik müssen die Anordnungen<br />

Hinweise auf die entsprechenden Gegenbuchungen enthalten.<br />

§ 11<br />

Automatisiertes Verfahren<br />

1. Für notwendige Ansprüche bzw. Zahlungsverpflichtungen bedient sich der <strong>Landkreis</strong> verschiedener<br />

automatisierten Verfahrens der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern<br />

(AKDB).<br />

2. Über die Einführung automatisierter Verfahren und die Abgrenzung nach Art und Ausmaß der<br />

Automation entscheidet der Landrat.<br />

3. Es dürfen nur automatisierte Verfahren eingesetzt werden, die durch den Vorstand der AKDB in<br />

Bayern bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind (Art. 26 BayDSG).<br />

4. Die Freigabe von Datenverarbeitungsverfahren bzw. Programmen richtet sich nach Nr. 5 der<br />

<strong>Dienstanweisung</strong> des Landratsamtes <strong>Straubing</strong>-<strong>Bogen</strong> für die elektronische Datenverarbeitung<br />

(DA-EDV). Zuständig nach der <strong>Dienstanweisung</strong>-EDV ist hierfür die EDV-Sachgruppe.<br />

5. Für die Datensicherung im zentralen Verfahren ist nach dem Benutzervertrag die AKDB verantwortlich.<br />

Die dezentrale Sicherung der Daten ist durch die EDV-Sachgruppe zu gewährleisten.<br />

Beim elektronischen Datentransport vom und zum Rechenzentrum der AKDB ist darauf hinzuwirken,<br />

dass Buchungsdaten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert oder genutzt<br />

werden können.

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