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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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Auf Grund Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO, § 86 KommHV-Kameralistik erlässt der Landrat<br />

folgende<br />

DIENSTANWEISUNG<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. Diese <strong>Dienstanweisung</strong> gilt für das gesamte Finanz- und Kassenwesen des Landratsamtes,<br />

einschließlich der weiteren Kassengeschäfte nach § 46 KommHV-Kameralistik.<br />

2. Die Sonderregelungen der §§ 83 ff. KommHV-Kameralistik werden von dieser <strong>Dienstanweisung</strong><br />

nicht erfasst.<br />

3. Für Zahlstellen und Handvorschüsse gelten die besonderen <strong>Dienstanweisung</strong>en.<br />

§ 2<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Kassenverwalter<br />

a) Der Kassenverwalter und dessen Stellvertreter müssen hauptamtliche Mitarbeiter des Landratsamtes<br />

sein und zur Übernahme der Kassengeschäfte vom Landrat bestellt werden.<br />

b) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese <strong>Dienstanweisung</strong> einschließlich Anlagen<br />

nichts anderes bestimmen, trifft der Kassenverwalter im Interesse einer ordnungsgemäßen<br />

und wirtschaftlichen Führung der Kasse erforderliche Anordnungen; er hat alle Maßnahmen<br />

zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit gewährleisten.<br />

c) Für die Regelung des Geschäftsablaufes ist der Kassenverwalter im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes<br />

verantwortlich.<br />

2. Kassenpersonal<br />

a) Die Auswahl der Mitarbeiter für die Kreiskasse des <strong>Landkreis</strong>es erfolgt unter Berücksichtigung<br />

der fachlichen, charakterlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Benehmen mit dem<br />

Kassenverwalter.<br />

b) Die Kassenmitarbeiter haben die ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen<br />

Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Arbeitsgebiet auf die Kassensicherheit<br />

zu achten.<br />

Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist vom Kassenverwalter unverzüglich anzuzeigen.<br />

c) Die Kassenmitarbeiter haben sich über die einschlägigen, vor allem ihr Arbeitsgebiet betreffenden<br />

Vorschriften, ständig zu informieren und weiterzubilden.

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