Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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Auf Grund Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO, § 86 KommHV-Kameralistik erlässt der Landrat<br />
folgende<br />
DIENSTANWEISUNG<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. Diese <strong>Dienstanweisung</strong> gilt für das gesamte Finanz- und Kassenwesen des Landratsamtes,<br />
einschließlich der weiteren Kassengeschäfte nach § 46 KommHV-Kameralistik.<br />
2. Die Sonderregelungen der §§ 83 ff. KommHV-Kameralistik werden von dieser <strong>Dienstanweisung</strong><br />
nicht erfasst.<br />
3. Für Zahlstellen und Handvorschüsse gelten die besonderen <strong>Dienstanweisung</strong>en.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Kassenverwalter<br />
a) Der Kassenverwalter und dessen Stellvertreter müssen hauptamtliche Mitarbeiter des Landratsamtes<br />
sein und zur Übernahme der Kassengeschäfte vom Landrat bestellt werden.<br />
b) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese <strong>Dienstanweisung</strong> einschließlich Anlagen<br />
nichts anderes bestimmen, trifft der Kassenverwalter im Interesse einer ordnungsgemäßen<br />
und wirtschaftlichen Führung der Kasse erforderliche Anordnungen; er hat alle Maßnahmen<br />
zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit gewährleisten.<br />
c) Für die Regelung des Geschäftsablaufes ist der Kassenverwalter im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes<br />
verantwortlich.<br />
2. Kassenpersonal<br />
a) Die Auswahl der Mitarbeiter für die Kreiskasse des <strong>Landkreis</strong>es erfolgt unter Berücksichtigung<br />
der fachlichen, charakterlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Benehmen mit dem<br />
Kassenverwalter.<br />
b) Die Kassenmitarbeiter haben die ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen<br />
Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Arbeitsgebiet auf die Kassensicherheit<br />
zu achten.<br />
Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist vom Kassenverwalter unverzüglich anzuzeigen.<br />
c) Die Kassenmitarbeiter haben sich über die einschlägigen, vor allem ihr Arbeitsgebiet betreffenden<br />
Vorschriften, ständig zu informieren und weiterzubilden.