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Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen

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§ 21<br />

Ordnung des Vorschussbuches und des Verwahrbuches<br />

1. Das Vorschussbuch und das Verwahrbuch werden nicht zusammengefaßt.<br />

2. Die Gestaltung der Vorschuss- und Verwahrbücher wird durch die AKDB veranlasst<br />

3. Der Mindestgehalt der sachlichen Buchführung richtet sich nach § 67 Abs. 3 KommHV-<br />

Kameralistik.<br />

4. Für Zahlungen, die als Einzelbeträge, sowie für Zahlungen, die in zusammengefaßten Beträgen<br />

abgewickelt werden, sind getrennte Konten im Sachbuch für Verwahrgelder und Vorschüsse<br />

anzulegen.<br />

§ 22<br />

Führung weiterer Bücher<br />

Die Kreiskasse hat folgende weitere Bücher zu führen:<br />

- Kontogegenbuch<br />

- Schecküberwachungsbuch<br />

- Vordrucküberwachungsbuch<br />

§ 23<br />

Tagesabschluss (Kassenabschluss)<br />

1. Der Tagesabschluss des <strong>Landkreis</strong>es ist täglich vorzunehmen, bei den Verbänden je nach Anfall.<br />

2. Die Tagesabschlüsse sind vom Kassenverwalter und Vertreter zu unterschreiben.<br />

3. Differenzen zwischen Kassensoll- und Kassenistbestand sind im Tagesabschlussbuch festzuhalten.<br />

4. Der Kassenverwalter hat dem Kämmerer von erheblichen Fällen des Kassenfehlbetrages unverzüglich<br />

Kenntnis zu geben.<br />

§ 24<br />

Einsicht in, Auskünfte aus und Herausgabe der Kassenunterlagen<br />

1. Kassenbücher, Belege und sonstige Kassenunterlagen dürfen nur dem Landrat, den Mitarbeitern<br />

der Kämmerei sowie den mit der Prüfung beauftragten Personen vorgelegt werden. Anderen<br />

Personen ist die Einsicht in die Kassenunterlagen nur zu gestatten, wenn sie dienstliche<br />

Gründe nachweisen können oder vom Kassenverwalter ermächtigt sind.<br />

2. Kassenbücher, Belege und sonstige Kassenunterlagen dürfen nicht in die Wohnung mitgenommen<br />

werden, es sei denn, dass die Eigenart eines Dienstgeschäftes die Tätigkeit außerhalb<br />

der Kasse erforderlich macht.<br />

3. Für Auskünfte aus Unterlagen der Kasse gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

4. Auskünfte an andere Personen dürfen auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit,<br />

insbesondere auch im Interesse der Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes,

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