Dienstanweisung - Landkreis Straubing-Bogen
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§ 21<br />
Ordnung des Vorschussbuches und des Verwahrbuches<br />
1. Das Vorschussbuch und das Verwahrbuch werden nicht zusammengefaßt.<br />
2. Die Gestaltung der Vorschuss- und Verwahrbücher wird durch die AKDB veranlasst<br />
3. Der Mindestgehalt der sachlichen Buchführung richtet sich nach § 67 Abs. 3 KommHV-<br />
Kameralistik.<br />
4. Für Zahlungen, die als Einzelbeträge, sowie für Zahlungen, die in zusammengefaßten Beträgen<br />
abgewickelt werden, sind getrennte Konten im Sachbuch für Verwahrgelder und Vorschüsse<br />
anzulegen.<br />
§ 22<br />
Führung weiterer Bücher<br />
Die Kreiskasse hat folgende weitere Bücher zu führen:<br />
- Kontogegenbuch<br />
- Schecküberwachungsbuch<br />
- Vordrucküberwachungsbuch<br />
§ 23<br />
Tagesabschluss (Kassenabschluss)<br />
1. Der Tagesabschluss des <strong>Landkreis</strong>es ist täglich vorzunehmen, bei den Verbänden je nach Anfall.<br />
2. Die Tagesabschlüsse sind vom Kassenverwalter und Vertreter zu unterschreiben.<br />
3. Differenzen zwischen Kassensoll- und Kassenistbestand sind im Tagesabschlussbuch festzuhalten.<br />
4. Der Kassenverwalter hat dem Kämmerer von erheblichen Fällen des Kassenfehlbetrages unverzüglich<br />
Kenntnis zu geben.<br />
§ 24<br />
Einsicht in, Auskünfte aus und Herausgabe der Kassenunterlagen<br />
1. Kassenbücher, Belege und sonstige Kassenunterlagen dürfen nur dem Landrat, den Mitarbeitern<br />
der Kämmerei sowie den mit der Prüfung beauftragten Personen vorgelegt werden. Anderen<br />
Personen ist die Einsicht in die Kassenunterlagen nur zu gestatten, wenn sie dienstliche<br />
Gründe nachweisen können oder vom Kassenverwalter ermächtigt sind.<br />
2. Kassenbücher, Belege und sonstige Kassenunterlagen dürfen nicht in die Wohnung mitgenommen<br />
werden, es sei denn, dass die Eigenart eines Dienstgeschäftes die Tätigkeit außerhalb<br />
der Kasse erforderlich macht.<br />
3. Für Auskünfte aus Unterlagen der Kasse gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
4. Auskünfte an andere Personen dürfen auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit,<br />
insbesondere auch im Interesse der Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes,