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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - in der Stadt ...

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(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen<br />

geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so s<strong>in</strong>d sie<br />

Gesamtschuldner <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>.<br />

(5) Wird von juristischen Personen e<strong>in</strong> Hund gehalten, so gelten <strong>die</strong>se als Halter.<br />

§ 4 Haftung<br />

(1) Ist <strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet <strong>der</strong> Eigentümer<br />

neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />

(2) Gesellschaften, Genossenschaften und Vere<strong>in</strong>e, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en Hund halten, haben e<strong>in</strong> Mitglied<br />

zu bestimmen, welches für <strong>die</strong> Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und <strong>die</strong><br />

Haftung für <strong>die</strong> Steuer bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 5 Entstehung <strong>der</strong> Steuer, Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die <strong>Hundesteuer</strong> ist e<strong>in</strong>e Jahressteuer.<br />

Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 01. Januar für jeden an <strong>die</strong>sem Tage<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund.<br />

(2) Wird e<strong>in</strong> Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt o<strong>der</strong> wird e<strong>in</strong> über 3 Monate<br />

alter Hund erst nach <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gehalten, so entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld und beg<strong>in</strong>nt<br />

<strong>die</strong> Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Hundehaltung<br />

beendet wird.<br />

§ 6 Steuersatz<br />

(1) Der Steuersatz für <strong>die</strong> Hundehaltung beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

a) für den ersten Hund 42,00 €<br />

b) für den zweiten Hund 84,00 €<br />

c) für jeden weiteren Hund 84,00 €<br />

d) für den ersten gefährlichen Hund<br />

gemäß § 7 300,00 €<br />

e) für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen<br />

Hund gemäß § 7 600,00 €<br />

(2) Besteht <strong>die</strong> Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, so ist <strong>der</strong> Steuersatz anteilig<br />

je Monat zu ermitteln.

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