Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - in der Stadt ...
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(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen<br />
geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />
(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so s<strong>in</strong>d sie<br />
Gesamtschuldner <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>.<br />
(5) Wird von juristischen Personen e<strong>in</strong> Hund gehalten, so gelten <strong>die</strong>se als Halter.<br />
§ 4 Haftung<br />
(1) Ist <strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet <strong>der</strong> Eigentümer<br />
neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />
(2) Gesellschaften, Genossenschaften und Vere<strong>in</strong>e, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en Hund halten, haben e<strong>in</strong> Mitglied<br />
zu bestimmen, welches für <strong>die</strong> Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und <strong>die</strong><br />
Haftung für <strong>die</strong> Steuer bleiben hiervon unberührt.<br />
§ 5 Entstehung <strong>der</strong> Steuer, Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
(1) Die <strong>Hundesteuer</strong> ist e<strong>in</strong>e Jahressteuer.<br />
Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 01. Januar für jeden an <strong>die</strong>sem Tage<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund.<br />
(2) Wird e<strong>in</strong> Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt o<strong>der</strong> wird e<strong>in</strong> über 3 Monate<br />
alter Hund erst nach <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gehalten, so entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld und beg<strong>in</strong>nt<br />
<strong>die</strong> Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.<br />
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Hundehaltung<br />
beendet wird.<br />
§ 6 Steuersatz<br />
(1) Der Steuersatz für <strong>die</strong> Hundehaltung beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
a) für den ersten Hund 42,00 €<br />
b) für den zweiten Hund 84,00 €<br />
c) für jeden weiteren Hund 84,00 €<br />
d) für den ersten gefährlichen Hund<br />
gemäß § 7 300,00 €<br />
e) für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen<br />
Hund gemäß § 7 600,00 €<br />
(2) Besteht <strong>die</strong> Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, so ist <strong>der</strong> Steuersatz anteilig<br />
je Monat zu ermitteln.