Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - in der Stadt ...
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entspricht,<br />
b) ke<strong>in</strong>e ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und <strong>die</strong> Veräußerung<br />
<strong>der</strong> Hunde geführt werden bzw. wenn solche Bücher <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
auf Verlangen nicht vorgelegt werden.<br />
§ 12 Entrichtung <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong><br />
(1) Die <strong>Hundesteuer</strong> wird durch Bescheid für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr festgesetzt.<br />
Dem Steuerschuldner kann e<strong>in</strong> Bescheid erteilt werden, <strong>der</strong> bis auf Wi<strong>der</strong>ruf mehrere<br />
Jahre gilt.<br />
(2) Die Steuer ist am 1. Januar für das ganze Kalen<strong>der</strong>jahr fällig. Beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Steuerpflicht<br />
nach § 5 Abs. 2 im Laufe e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist <strong>die</strong> Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten<br />
Teilbetrag frühestens e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides<br />
fällig.<br />
(3) Endet <strong>die</strong> Steuerpflicht während e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres o<strong>der</strong> tritt e<strong>in</strong> Ermäßigungstatbestand<br />
e<strong>in</strong>, so wird e<strong>in</strong> bereits ergangener Steuerbescheid geän<strong>der</strong>t. Überzahlte<br />
Steuer wird erstattet.<br />
§ 13 Anzeigepflicht<br />
(1) Wer im <strong>Stadt</strong>gebiet e<strong>in</strong>en über 3 Monate alten Hund hält, hat das <strong>in</strong>nerhalb von<br />
zwei Wochen nach dem Beg<strong>in</strong>n des Haltens o<strong>der</strong> nachdem <strong>der</strong> Hund das steuerbare<br />
Alter erreicht hat, unter Angabe <strong>der</strong> Rasse und des Alters, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />
Mit <strong>der</strong> Anzeige erteilt <strong>der</strong> Hundehalter se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis, dass <strong>die</strong> Kreispolizeibehörde<br />
<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> im Fall <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Gefährlichkeit für <strong>die</strong>sen Hund <strong>in</strong>formiert.<br />
(2) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung, so ist das <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.<br />
Wird <strong>die</strong>se Frist versäumt, so kann <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong> entgegen § 5 Abs. 3 bis zum<br />
Ende des Kalen<strong>der</strong>vierteljahres erhoben werden, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Abmeldung e<strong>in</strong>geht.<br />
(3) Entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e gewährte Steuervergünstigung, so ist das <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />
(4) E<strong>in</strong>e Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass <strong>die</strong> Hundehaltung<br />
vor dem Zeitpunkt, an dem <strong>die</strong> Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt, aufgehoben wird.<br />
(5) Wird e<strong>in</strong> Hund veräußert o<strong>der</strong> verschenkt, so ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitteilung nach Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Name und <strong>die</strong> Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.<br />
§ 14 Steueraufsicht