Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen
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23. Schülerfahrkosten<br />
Die Übernahme von Schülerfahrkosten zu den städt. Schulen durch die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dormagen</strong> richtet sich nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom<br />
16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), <strong>in</strong> der zz. geltenden Fassung.<br />
Im Wesentlichen ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Dem Schulträger obliegt nur e<strong>in</strong>e Kostentragungs-, ke<strong>in</strong>e Beförderungs-<br />
pflicht.<br />
2. Schülerfahrkosten werden bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von 100 € monatlich<br />
für den Besuch folgender öffentlicher Schulen übernommen:<br />
- der Grundschule - des Gymnasiums<br />
- der Hauptschule - der Gesamtschule<br />
- der Realschule<br />
3. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen<br />
Entfernung für die Schüler<strong>in</strong> oder den Schüler der Primarstufe (Klassen 1<br />
bis 4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km<br />
und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.<br />
Gleiches gilt für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der entsprechenden Klassen der<br />
Förderschulen.<br />
4. Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der<br />
Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.<br />
5. Wenn ke<strong>in</strong> Schule<strong>in</strong>zugsbereich gebildet wurde, ist nächstgelegene Schule<br />
die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten<br />
Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden<br />
Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem<br />
gewählten bil<strong>in</strong>gualen Bildungsgang, die mit dem ger<strong>in</strong>gsten Aufwand an<br />
Kosten und e<strong>in</strong>em <strong>zum</strong>utbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und<br />
deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.<br />
6. Wird e<strong>in</strong>e andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im S<strong>in</strong>ne der<br />
SchfkVO besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der<br />
besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim<br />
Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.<br />
7. Auf Antrag werden für Selbstzahler und freifahrtberechtigte Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler von der zuständigen Verkehrsgesellschaft (<strong>Stadt</strong>Bus<br />
<strong>Dormagen</strong> GmbH - SDG) Schülerfahrkarten (SchokoTicket im Abonnement<br />
bzw. ÜT-SchülerTicket VRS/VRR im Abonnement) für den öffentlichen<br />
L<strong>in</strong>ienverkehr ausgestellt. Entsprechende Anträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den<br />
Schulsekretariaten und im <strong>Stadt</strong>Bus-KundenCenter <strong>in</strong> <strong>Dormagen</strong> erhältlich.<br />
8. Ticketmerkmale:<br />
- freiwillige Abnahme<br />
- persönliches Ticket mit verbundweiter Gültigkeit<br />
- für Schul- und Freizeitfahrten<br />
- ke<strong>in</strong>e zeitlichen E<strong>in</strong>schränkungen, auch <strong>in</strong> den Ferien gültig<br />
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