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Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen

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23. Schülerfahrkosten<br />

Die Übernahme von Schülerfahrkosten zu den städt. Schulen durch die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dormagen</strong> richtet sich nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom<br />

16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), <strong>in</strong> der zz. geltenden Fassung.<br />

Im Wesentlichen ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Dem Schulträger obliegt nur e<strong>in</strong>e Kostentragungs-, ke<strong>in</strong>e Beförderungs-<br />

pflicht.<br />

2. Schülerfahrkosten werden bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von 100 € monatlich<br />

für den Besuch folgender öffentlicher Schulen übernommen:<br />

- der Grundschule - des Gymnasiums<br />

- der Hauptschule - der Gesamtschule<br />

- der Realschule<br />

3. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen<br />

Entfernung für die Schüler<strong>in</strong> oder den Schüler der Primarstufe (Klassen 1<br />

bis 4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km<br />

und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.<br />

Gleiches gilt für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der entsprechenden Klassen der<br />

Förderschulen.<br />

4. Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der<br />

Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.<br />

5. Wenn ke<strong>in</strong> Schule<strong>in</strong>zugsbereich gebildet wurde, ist nächstgelegene Schule<br />

die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten<br />

Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden<br />

Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem<br />

gewählten bil<strong>in</strong>gualen Bildungsgang, die mit dem ger<strong>in</strong>gsten Aufwand an<br />

Kosten und e<strong>in</strong>em <strong>zum</strong>utbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und<br />

deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.<br />

6. Wird e<strong>in</strong>e andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im S<strong>in</strong>ne der<br />

SchfkVO besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der<br />

besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim<br />

Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.<br />

7. Auf Antrag werden für Selbstzahler und freifahrtberechtigte Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler von der zuständigen Verkehrsgesellschaft (<strong>Stadt</strong>Bus<br />

<strong>Dormagen</strong> GmbH - SDG) Schülerfahrkarten (SchokoTicket im Abonnement<br />

bzw. ÜT-SchülerTicket VRS/VRR im Abonnement) für den öffentlichen<br />

L<strong>in</strong>ienverkehr ausgestellt. Entsprechende Anträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den<br />

Schulsekretariaten und im <strong>Stadt</strong>Bus-KundenCenter <strong>in</strong> <strong>Dormagen</strong> erhältlich.<br />

8. Ticketmerkmale:<br />

- freiwillige Abnahme<br />

- persönliches Ticket mit verbundweiter Gültigkeit<br />

- für Schul- und Freizeitfahrten<br />

- ke<strong>in</strong>e zeitlichen E<strong>in</strong>schränkungen, auch <strong>in</strong> den Ferien gültig<br />

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