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Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen

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25. Aufsicht<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht –<br />

RdErl. d. M<strong>in</strong>isteriums für Schule und Weiterbildung<br />

v. 18. 7. 2005 (ABl. NRW. S. 289) *<br />

1. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, <strong>in</strong> der die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen<br />

Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die sich auf<br />

dem Schulgrundstück aufhalten, s<strong>in</strong>d während e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit<br />

vor Beg<strong>in</strong>n und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen<br />

Schulveranstaltungen sowie <strong>in</strong> Pausen und Freistunden zu<br />

beaufsichtigen. Für Fahrschüler<strong>in</strong>nen und Fahrschüler, die sich darüber<br />

h<strong>in</strong>aus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll e<strong>in</strong> geeigneter<br />

Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der<br />

Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule<br />

nach Hause (Schulweg).<br />

Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften 1) der Schule. Gemäß § 68<br />

Abs. 3 Nr. 1 Schulgesetz NRW entscheidet die Lehrerkonferenz über<br />

Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung<br />

über den E<strong>in</strong>satz der e<strong>in</strong>zelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die<br />

Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter.<br />

Soweit von mehreren Schulen (Schulzentrum) E<strong>in</strong>richtungen geme<strong>in</strong>sam<br />

und zu gleicher Zeit benutzt werden (z. B. Schulhöfe, Sportanlagen), ist<br />

die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die<br />

Aufsichtspflicht erstreckt sich <strong>in</strong>soweit auf die gesamte E<strong>in</strong>richtung und<br />

auf alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, unbeschadet der Schulzugehörigkeit<br />

der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch e<strong>in</strong>e geregelte geme<strong>in</strong>same<br />

Aufsicht können <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Schulzentren pädagogisch nicht<br />

wünschenswerte räumliche Abgrenzungen der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

vone<strong>in</strong>ander und zeitversetzte Pausenregelungen vermieden werden.<br />

Als angemessene Zeit vor Beg<strong>in</strong>n und nach Beendigung des Unterrichts<br />

oder sonstiger Schulveranstaltungen ist <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Zeitraum von 15<br />

M<strong>in</strong>uten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen<br />

Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.<br />

Für Fahrschüler<strong>in</strong>nen und -schüler, die noch früher an der Schule<br />

e<strong>in</strong>treffen oder diese später verlassen müssen, s<strong>in</strong>d als angemessene<br />

Zeit 30 M<strong>in</strong>uten anzusehen. Im Übrigen sollen <strong>in</strong>sbesondere jüngere<br />

Fahrschüler<strong>in</strong>nen und -schüler mit längeren Wartezeiten auf Klassen<br />

aufgeteilt werden, die während dieser Zeit unterrichtet werden.<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Primarstufe dürfen auch bei<br />

unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im<br />

Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden.<br />

Über Stundenplanänderungen s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig zu <strong>in</strong>formieren.<br />

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