31.10.2012 Aufrufe

Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen

Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen

Grundschulen in Dormagen Informationen zum ... - Stadt Dormagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32. Zuständigkeiten (<strong>in</strong>nere und äußere Schulangelegenheiten):<br />

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen liegen die Zuständigkeiten im<br />

Schulwesen teils beim Land und teils bei den Schulträgern.<br />

So s<strong>in</strong>d das Land (M<strong>in</strong>isterium für Schule und Weiterbildung NRW) bzw. die<br />

Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Schulamt für den<br />

Rhe<strong>in</strong>-Kreis Neuss) für die sogenannten „<strong>in</strong>neren Schulangelegenheiten“<br />

zuständig.<br />

Hierzu zählen <strong>in</strong>sbesondere<br />

• die Aufstellung der Lehrpläne<br />

• die Vermittlung der Lern<strong>in</strong>halte<br />

• die Unterrichtsgestaltung usw.<br />

Der Schulträger - z. B. die <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> - ist für die „äußeren<br />

Schulangelegenheiten“ zuständig.<br />

Der Schulträger ist verpflichtet, die für e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Unterricht<br />

erforderlichen<br />

• Schulanlagen<br />

• Gebäude<br />

• E<strong>in</strong>richtungen<br />

• Lehrmittel<br />

bereitzustellen und zu unterhalten sowie<br />

• das für die Schulverwaltung notwendige Personal<br />

• e<strong>in</strong>e am allgeme<strong>in</strong>en Stand der Technik und Informationstechnologie<br />

orientierte Sachausstattung<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Außerdem beschließt der Schulträger nach Maßgabe der<br />

Schulentwicklungsplanung über die<br />

• Errichtung<br />

• Änderung<br />

• Auflösung<br />

e<strong>in</strong>er Schule, die<br />

• E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>führungsphase für die gymnasiale Oberstufe<br />

• den organisatorischen Verbund von Schulen,<br />

für die das Land nicht Schulträger ist.<br />

Die Sachkosten, <strong>in</strong>sbesondere die Kosten für die<br />

• Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen<br />

Schulgebäude und Schulanlagen,<br />

• Ausstattung der Schulen,<br />

• notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie<br />

• Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten,<br />

trägt ebenfalls der Schulträger.<br />

- 73 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!