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Seminararbeit - Knöpfle, Markus

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Haftungsgrundlagen für Kreditgeber im Umweltbereich<br />

3 Haftungsgrundlagen für Kreditgeber im Umweltbereich<br />

3.1 Darstellung der Problematik<br />

Das Umweltrecht ist eines der aktivsten Rechtsbereiche in unserer Zeit. Die<br />

verstärkten Umweltanforderungen an die Unternehmen werden häufig durch<br />

ordnungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt. Man unterscheidet bei der<br />

Umweltverantwortlichkeit zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />

Verantwortlichkeit. Beide Bereiche sollen nachfolgend im Vergleich USA –<br />

Deutschland kurz vorgestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich<br />

dabei immer auf den Verschmutzer bzw. den Verursacher eines Umweltschadens.<br />

Nun ist eine Bank davon zunächst einmal nur am Rande betroffen, betreibt sie im<br />

Kern keine Tätigkeit die besonders umweltgefährdend ist. Die Frage nach der<br />

Umweltverantwortlichkeit stellt sich aber verstärkt, wenn im Zuge einer<br />

Kreditvergabe ein umweltverschmutztes Grundstück oder eine umweltschädigende<br />

Anlage der Sicherung des Kredites dient. Auch die Übernahme von<br />

Managementaufgaben kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wie<br />

nachfolgend gezeigt wird, gibt es dabei mehrere Konstellationen, in denen Banken<br />

im Zuge eines Kreditgeschäfts schnell in die Rolle des rechtlich Verantwortlichen für<br />

einen Umweltschaden geraten. Dieses Problem der potentiellen<br />

Umweltverantwortlichkeit verschärft das Kreditrisiko erheblich. Interessant ist<br />

hierbei der Umstand, daß sich viele Kreditinstitute dieser Gefahr noch gar nicht<br />

bewußt sind. So hat die UNEP in ihrer Bankenstudie festgestellt, daß 33% der daran<br />

beteiligten Banken sich in keinster Weise von gesetzlichen, nicht-gesetzlichen oder<br />

bankinternen Umweltregeln betroffen fühlen. 15<br />

3.2 USA<br />

In den USA ist das Problem der Umweltverantwortlichkeit von Kreditgebern 1980<br />

mit dem Erlaß des Comprehensive Environmental Response Compensation and<br />

Liability Act (CERCLA) und des Superfund Amendments and Reauthorization Act<br />

(SARA) (1986) entstanden. 16 CERCLA regelt dabei sowohl öffentlich-rechtliche wie<br />

auch privatrechtliche Umweltverantwortlichkeit, d.h. Ansprüche können dem Staat,<br />

einzelnen Bundesstaaten oder auch Privatleuten zustehen. Die Haftung ist dabei<br />

15 UNEP (1995), S. 6.<br />

16 vgl. Burcat/Shorey/Chadwell/O’Connell, 21 ELR 10464; in: Knupfer (2001), S. 14<br />

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