Seminararbeit - Knöpfle, Markus
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Haftungsgrundlagen für Kreditgeber im Umweltbereich<br />
3 Haftungsgrundlagen für Kreditgeber im Umweltbereich<br />
3.1 Darstellung der Problematik<br />
Das Umweltrecht ist eines der aktivsten Rechtsbereiche in unserer Zeit. Die<br />
verstärkten Umweltanforderungen an die Unternehmen werden häufig durch<br />
ordnungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt. Man unterscheidet bei der<br />
Umweltverantwortlichkeit zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />
Verantwortlichkeit. Beide Bereiche sollen nachfolgend im Vergleich USA –<br />
Deutschland kurz vorgestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich<br />
dabei immer auf den Verschmutzer bzw. den Verursacher eines Umweltschadens.<br />
Nun ist eine Bank davon zunächst einmal nur am Rande betroffen, betreibt sie im<br />
Kern keine Tätigkeit die besonders umweltgefährdend ist. Die Frage nach der<br />
Umweltverantwortlichkeit stellt sich aber verstärkt, wenn im Zuge einer<br />
Kreditvergabe ein umweltverschmutztes Grundstück oder eine umweltschädigende<br />
Anlage der Sicherung des Kredites dient. Auch die Übernahme von<br />
Managementaufgaben kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wie<br />
nachfolgend gezeigt wird, gibt es dabei mehrere Konstellationen, in denen Banken<br />
im Zuge eines Kreditgeschäfts schnell in die Rolle des rechtlich Verantwortlichen für<br />
einen Umweltschaden geraten. Dieses Problem der potentiellen<br />
Umweltverantwortlichkeit verschärft das Kreditrisiko erheblich. Interessant ist<br />
hierbei der Umstand, daß sich viele Kreditinstitute dieser Gefahr noch gar nicht<br />
bewußt sind. So hat die UNEP in ihrer Bankenstudie festgestellt, daß 33% der daran<br />
beteiligten Banken sich in keinster Weise von gesetzlichen, nicht-gesetzlichen oder<br />
bankinternen Umweltregeln betroffen fühlen. 15<br />
3.2 USA<br />
In den USA ist das Problem der Umweltverantwortlichkeit von Kreditgebern 1980<br />
mit dem Erlaß des Comprehensive Environmental Response Compensation and<br />
Liability Act (CERCLA) und des Superfund Amendments and Reauthorization Act<br />
(SARA) (1986) entstanden. 16 CERCLA regelt dabei sowohl öffentlich-rechtliche wie<br />
auch privatrechtliche Umweltverantwortlichkeit, d.h. Ansprüche können dem Staat,<br />
einzelnen Bundesstaaten oder auch Privatleuten zustehen. Die Haftung ist dabei<br />
15 UNEP (1995), S. 6.<br />
16 vgl. Burcat/Shorey/Chadwell/O’Connell, 21 ELR 10464; in: Knupfer (2001), S. 14<br />
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