Seminararbeit - Knöpfle, Markus
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Haftungsgrundlagen für Kreditgeber im Umweltbereich<br />
Entscheidungen weiterentwickeltes Recht dar. Es ist deshalb sinnvoll den konkreten<br />
Sachverhalt an einem konkreten Fallbeispiel zu veranschaulichen. Eine der<br />
wichtigsten und folgenreichsten Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit<br />
Kreditinstituten geht auf das Jahr 1990 zurück und behandelte den Fall US vs. Fleet<br />
Factors Coop. 19 Fleet übernahm dabei die Finanzierung für den Eigentümer/Betreiber<br />
einer Stoffdruckerei. Dafür hatte Fleet ein Sicherungsrecht an der Geschäfts- und<br />
Betriebseinrichtung und dem Lager sowie eine Hypothek an dem Grundstück. Der<br />
Eigentümer mußte 1979 Konkurs anmelden. Fleet führte nie eine<br />
Zwangsvollstreckung durch, erwarb also nie das Eigentum. Fleet engagierte eine<br />
Liquidationsgesellschaft um die öffentliche Versteigerung durchzuführen und<br />
vereinbarte mit einer anderen Gesellschaft, die nicht in der Versteigerung verkauften<br />
Teile der Einrichtung wegzuschaffen und das Grundstück besenrein zu hinterlassen.<br />
Es wurden später giftige Substanzen auf dem Grundstück entdeckt, die von der<br />
Stoffdruckerei herrührten. Die Umweltschutzbehörde entfernte diese für US-$<br />
800.000 und die United States erhoben Klage auf Erstattung der Säuberungskosten<br />
gegen Fleet. Das Gericht senkte bei seiner Entscheidung drastisch die bis dahin<br />
angenommenen Anspruchsschwellen der Kreditgeberaktivitäten, die eine Haftung<br />
unter CERCLA zur Folge haben. Das Gericht kam zu dem Schluß, daß ein<br />
gesicherter Kreditgeber haften kann, ohne ein Eigentümer/Betreiber zu sein, wenn er<br />
am (finanziellen) Management einer Anlage in einem derartigen Ausmaß teilnimmt,<br />
daß er die Möglichkeit zu Einflußnahme auf den Umgang mit Gefahrstoffen hat.<br />
Konkret stellte das Gericht unabhängig vom Eigentum, die Beteiligung an der<br />
(finanziellen) Geschäftsführung als eigene Anspruchsgrundlage fest. Diese<br />
Entscheidung verunsicherte US-Banken enorm, da nun selbst der Verzicht auf eine<br />
Zwangsvollstreckung die Gefahr einer unbegrenzten Umwelthaftung nicht ausschloß.<br />
Dabei wuchs die Sensibilität der Banken nicht so sehr durch die Anzahl der<br />
tatsächlich haftbar gemachten Banken oder durch die verhandelten Haftungssummen,<br />
sondern vor allem durch die Furcht vor der Möglichkeit einer Haftung. 20<br />
3.3 Bundesrepublik Deutschland<br />
In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetz, daß die umweltrechtliche<br />
Verantwortlichkeit umfassend regelt. Die Haftungsvorschriften des Umweltrechts<br />
19 vgl. Keidel (1997), S. 29f und Knupfer (2001), S. 38f<br />
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