Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
ne DBA-Sonderregelung dargestellten Grundsätzen. Nach Art. 7 Abs. 7<br />
Satz 2 DBA-Österreich werden Sondervergütungen von Art. 7 DBA-Österreich<br />
erfasst, wenn sie nach dem Steuerrecht des Betriebsstättenstaats<br />
den Einkünften des Gesellschafters aus der Betriebsstätte zuzurechnen<br />
sind. Diese Regelung führt zu folgenden Konsequenzen: (1) Es handelt<br />
sich bei Sondervergütungen <strong>im</strong> gewerblichen Bereich stets um Unternehmensgewinne<br />
und eine Zuordnung zu den spezielleren Artikeln über<br />
Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren, etc. kommt nicht in Betracht, und (2) es<br />
erfolgt die Zuordnung zur Betriebsstätte, beides entsprechend dem innerstaatlichen<br />
Steuerrecht des Betriebsstättenstaats.<br />
13.27 Steuerliche Behandlung der Sondervergütungen nach Art. 7 Abs. 7 Satz 2<br />
DBA-Österreich – Inbound-Fall. Für <strong>Personengesellschaften</strong> mit deutscher<br />
Betriebsstätte kommt es somit grundsätzlich zu einem Gleichlauf<br />
der Behandlung von gewerblichen Sondervergütungen zwischen dem<br />
DBA und dem deutschen Steuerrecht hinsichtlich der Betriebsstättengewinnermittlung<br />
(d.h. Zuordnung der Sondervergütungen zum Gewinn<br />
der inländischen Betriebsstätte des Gesellschafters). Dabei statuiert Art. 7<br />
Abs. 7 Satz 2 DBA-Österreich zugleich einen Vorrang der Abkommensanwendung<br />
durch den Betriebsstättenstaat und schließt sich insoweit<br />
dem <strong>im</strong> OECD Partnership-Report 1 empfohlenen Vorgehen zur Vermeidung<br />
von Qualifikationskonflikten (Behandlung der Sondervergütung<br />
entsprechend der Auslegung durch den Betriebsstättenstaat und Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat) an. Qualifikationskonflikte<br />
sind dadurch in Bezug auf Sondervergütungen regelmäßig<br />
ausgeschlossen.<br />
13.28 Steuerliche Behandlung der Sondervergütungen <strong>im</strong> Fall von DBA-Sonderregelungen<br />
– Outbound-Fall. Soweit der Betriebsstättenstaat nicht<br />
Deutschland ist und die Sondervergütungen abweichend vom deutschen<br />
Steuerrecht nicht den Unternehmensgewinnen und der ausländischen Betriebsstätte<br />
zugeordnet werden, folgt Deutschland auch insofern der Beurteilung<br />
des Betriebsstättenstaats und wendet die spezielleren Abkommensartikel<br />
auf die Sondervergütung an. Ein Rückgriff auf das Konzept<br />
der sog. Qualifikationsverkettung oder § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2 ist<br />
insofern aufgrund der ausdrücklichen Regelung <strong>im</strong> DBA nicht erforderlich.<br />
IV. Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen<br />
1. Allgemeines<br />
13.29 Meinungsstand zur abkommensrechtlichen Einordnung von Sondervergütungen.<br />
Die Frage der abkommensrechtlichen Einordnung von nach<br />
1 OECD Partnership-Report 1999, Rz. 103 ff. (Beispiel 14).<br />
2 Vgl. Rz. 13.31 sowie 13.43 zum Begriff der „Qualfikationsverkettung“ und zu<br />
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />
544 Rosenberg/Farle