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Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...

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WRS – D/017<br />

C. Steuerliche Behandlung unter Berücksichtigung von DBA<br />

mensgewinns“ in den DBA nicht hinreichend definiert und nach Art. 3<br />

Abs. 2 OECD-MA unter Rückgriff auf das innerstaatliche Steuerrecht des<br />

Anwenderstaates auszulegen sei. Hier setze § 50d Abs. 10 EStG an und<br />

konkretisiere, dass auch Sondervergütungen den Unternehmensgewinnen<br />

<strong>im</strong> Sinne des Art. 7 OECD-MA zuzuordnen seien. 1<br />

cc) Behandlung von Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 EStG <strong>im</strong><br />

Outbound-Fall<br />

Anwendbarkeit <strong>im</strong> Outbound-Fall. Ausweislich der Gesetzesbegründung<br />

soll § 50d Abs. 10 EStG nicht nur auf den Inbound-, sondern auch auf den<br />

Outbound-Fall angewendet werden. 2 Dies wird auch durch den Verweis<br />

in § 50d Abs. 10 Satz 2 EStG auf § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG gestützt, der regelmäßig<br />

3 nur <strong>im</strong> Falle der unbeschränkten Steuerpflicht (mithin in Outbound-Fällen)<br />

anwendbar ist. 4 Im Outbound-Fall erfolgt eine zum Inbound-Fall<br />

5 spiegelbildliche Zuordnung der Sondervergütungen. Mithin<br />

können die Zinszahlungen der Personengesellschaft an einen ihrer Mitunternehmer<br />

nach Ansicht der Finanzverwaltung als Unternehmensgewinne<br />

ausschließlich <strong>im</strong> Betriebsstättenstaat besteuert werden, sofern<br />

die Sondervergütungen einer <strong>im</strong> anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte<br />

zuzuordnen sind. N<strong>im</strong>mt der andere Vertragsstaat das ihm<br />

zugeordnete Besteuerungsrecht nicht wahr, wird das Entstehen von weißen<br />

Einkünften – wie auch nach bisheriger Rechtslage – ggf. durch § 50d<br />

Abs. 9 EStG, eine abkommensrechtliche Switch-Over-Klausel oder eine<br />

einschränkende Auslegung des Methodenartikels vermieden. 6<br />

13.58<br />

dd) Fazit<br />

Zusammenfassung. Es erscheint zweifelhaft, ob das vom Gesetzgeber<br />

durch die Einführung des § 50d Abs. 10 EStG verfolgte Ziel einer gesetzlichen<br />

Festschreibung der anwenderstaatsorientierten Abkommensauslegung<br />

tatsächlich erreicht wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch <strong>im</strong><br />

13.59<br />

deswegen einen Treaty Override dar. Korn (IStR 2009, 641 (643 ff.)) verneint das<br />

Vorliegen eines Treaty Override, möchte § 50d Abs. 10 EStG aufgrund seiner<br />

Wirkungsweise allerdings wie einen Treaty Override behandeln. Ausführlich zur<br />

Verfassungswidrigkeit Frotscher, IStR 2009, 593 (597). Zur Rückwirkungsproblematik<br />

S. 547 Fn. 1 m.w.N.<br />

1 So ausdrücklich Boller/Eilighoff/Schmidt (IStR 2009, 109 (111 f.)). Auch der Gesetzgeber<br />

ging davon aus, dass § 50d Abs. 10 EStG nicht zu einem Treaty Override<br />

führt (Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2009 – BT-Drucks. 16/11108,<br />

29). Ebenso FG München v. 30.7.2009 – 1 K 1816/09, DStR 2009, 2363.<br />

2 Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2009 – BT-Drucks. 16/11108, 28 f.<br />

3 Möglicherweise ist § 50d Abs. 9 EStG in Ausnahmefällen auch auf inländische<br />

Einkünfte anwendbar, vgl. Rz. 16.70.<br />

4 So ausdrücklich auch Boller/Eilighoff/Schmidt, IStR 2009, 109 (112).<br />

5 Vgl. Rz. 13.50 zur steuerlichen Behandlung des Inbound-Falls die Ausführungen.<br />

6 Vgl. Rz. 13.43 sowie Rz. 16.66 ff. hinsichtlich der Anwendung von § 50d Abs. 9<br />

EStG.<br />

Rosenberg/Farle 563

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