Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
unterschiedlicher Regelungen in den innerstaatlichen Steuerrechtsordnungen<br />
Doppel- und Nichtbelastungen denkbar. Diese werden jedoch<br />
– mangels Einschränkung des Besteuerungsrechts durch ein DBA – ggf.<br />
durch unilaterale Maßnahmen in den innerstaatlichen Steuerrechtsordnungen<br />
abgemildert oder vermieden. Für die Besteuerung der über die<br />
Mitunternehmerschrift vermittelten Betriebsstätte ist es grundsätzlich<br />
unerheblich, ob es sich bei der Mitunternehmerschaft um eine in- oder<br />
ausländische Personengesellschaft handelt, sofern die ausländische Personengesellschaft<br />
aufgrund des durchzuführenden Typenvergleichs wie<br />
eine inländische Personengesellschaft zu behandeln ist. 1<br />
13.10 Outbound-Fall – Inbound-Fall. Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:<br />
Ein inländischer Gesellschafter unterhält über eine Personengesellschaft<br />
eine ausländische Betriebsstätte („Outbound-Fall“), und ein<br />
ausländischer Gesellschafter unterhält über eine Personengesellschaft eine<br />
inländische Betriebsstätte („Inbound-Fall“). Die Einkünfte aus der<br />
Mitunternehmerschaft werden <strong>im</strong> Outbound-Fall unter ausschließlicher<br />
Anwendung des deutschen Steuerrechts, also unter umfassender Einbeziehung<br />
des Sonderbetriebsbereichs, ermittelt. Zu den inländischen<br />
Einkünften, die eine beschränkte Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht<br />
für den an einer Personengesellschaft beteiligten Steuerausländer<br />
nach § 1 Abs. 4 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG,<br />
soweit der Steuerausländer nach dem Typenvergleich einer deutschen<br />
Körperschaft entspricht) begründen, zählen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchst. a EStG unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach<br />
§§ 15–17 EStG, für die <strong>im</strong> Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.<br />
Die beschränkte Steuerpflicht <strong>im</strong> Inbound-Fall erstreckt sich mithin nur<br />
auf den der inländischen gewerblichen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinn.<br />
2 Die der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte sind wiederum<br />
ausschließlich nach innerstaatlichem Steuerrecht zu ermitteln, sodass<br />
auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Halbs. 2 EStG Anwendung findet<br />
und der Sonderbetriebsbereich bei der Ermittlung des Gewinns der inländischen<br />
Betriebsstätte grundsätzlich zu berücksichtigen ist. 3 Sind an<br />
einer Personengesellschaft mit in- und ausländischen Betriebsstätten sowohl<br />
Steuerin- als auch Steuerausländer beteiligt, so erzielt die Personengesellschaft<br />
sowohl in- als auch ausländische Einkünfte, für die sich erst<br />
in der Person des einzelnen Mitunternehmers entscheidet, ob und wieweit<br />
sie anteilig <strong>im</strong> Inland steuerbar oder nicht steuerbar sind.<br />
13.11 Inländische Betriebsstätte <strong>im</strong> Inbound-Fall. Ob eine inländische gewerbliche<br />
Betriebsstätte unterhalten wird, richtet sich nach allgemeinen<br />
1 Zum Typenvergleich vgl. Rz. 4.1 ff.<br />
2 BMF v. 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 1.1.5.5; BMF v. 16.4.2010, abgedruckt<br />
als Anhang, S. 1335 ff., Tz. 3.1.<br />
3 Günkel/Lieber, FR 2000, 853 (854); Piltz in D/W, MA Art. 7 Rz. 108; Wied in<br />
Blümich, § 49 EStG Rz. 56.<br />
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