Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
Deutschland besteuert werden. Eine unter Umständen drohende Doppelbesteuerung<br />
der Zinsen sowohl in Deutschland als auch <strong>im</strong> Ansässigkeitsstaat<br />
des Gesellschafters ist nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung,<br />
die sich auf den OECD-Partnership-Report stützt, <strong>im</strong><br />
Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu vermeiden. 1<br />
(4) Ergebnis<br />
13.48 Zusammenfassung Inbound-Fall. Anders als <strong>im</strong> Outbound-Fall weisen<br />
mithin die autonome und die anwenderstaatsorientierte Auslegung das<br />
Besteuerungsrecht für die von der Personengesellschaft an den Gesellschafter<br />
gezahlten Zinsen einerseits dem Ansässigkeitsstaat (so der BFH)<br />
und andererseits Deutschland als Betriebsstättenstaat (so die deutsche Finanzverwaltung)<br />
zu. Die vom BFH vertretene autonome Auslegung, die<br />
von der herrschenden Meinung in der Literatur geteilt wird, entspricht inzwischen<br />
gefestigter Rspr. Somit ist <strong>im</strong> Inbound-Fall – und ohne Anwendung<br />
des § 50d Abs. 10 EStG 2 – ein Besteuerungsrecht für die Zinsen aus<br />
der Gesellschafterfremdfinanzierung regelmäßig nicht gegeben.<br />
b) Gesetzesänderung durch das JStG 2009 – § 50d Abs. 10 EStG<br />
aa) Zielrichtung des § 50d Abs. 10 EStG<br />
13.49 § 50d Abs. 10 EStG als „Nichtanwendungsgesetz“. Als Reaktion auf das<br />
BFH-Urt. v. 17.10.2007 3 wurde mit der Einführung des § 50d Abs. 10<br />
EStG seitens des Gesetzgebers <strong>im</strong> JStG 2009 der Versuch unternommen,<br />
die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung festzuschreiben und <strong>im</strong><br />
Inbound-Fall ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht hinsichtlich der<br />
als Sondervergütungen zu qualifizierenden Zinszahlungen nach Art. 7<br />
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA für Deutschland nach innerstaatlichem<br />
Recht zu sichern. 4<br />
bb) Behandlung von Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 EStG <strong>im</strong><br />
Inbound-Fall<br />
(1) Lösung der Finanzverwaltung<br />
13.50 Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats nach Betriebsstättengewinnermittlungsgrundsätzen.<br />
Nach § 50d Abs. 10 EStG werden die nach<br />
innerstaatlichem Steuerrecht als Sondervergütungen zu behandelnden<br />
Zinszahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter ab-<br />
1 BMF v. 16.4.2010, abgedruckt als Anhang, S. 1335 ff., Tz. 5.1 (Beispiel 3).<br />
2 Vgl. Rz. 13.49 ff. hinsichtlich der Rechtslage unter Berücksichtigung des § 50d<br />
Abs. 10 EStG.<br />
3 BFH v. 17.10.2007 – I R 5/06, IStR 2008, 300.<br />
4 Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2009 – BT-Drucks. 16/11108, 28 f.; siehe<br />
zur Position der Finanzverwaltung auch BMF v. 16.4.2010, abgedruckt als Anhang,<br />
S. 1335 ff., Tz. 2.2.1 und Tz. 5.1.<br />
556 Rosenberg/Farle