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Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...

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WRS – D/017<br />

B. Steuerliche Behandlung bei Nichtvorliegen von DBA<br />

derbetriebsvermögen II“). 1 In beiden Kategorien sind Wirtschaftsgüter<br />

des notwendigen oder gewillkürten 2 sowie des positiven oder negativen<br />

Sonderbetriebsvermögens möglich. Beispielsweise stellen unentgeltlich<br />

der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter notwendiges positives Sonderbetriebsvermögen<br />

I des Gesellschafters dar.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Sonderbetriebseinnahmen und<br />

-ausgaben sind solche Erträge und Aufwendungen, die durch die Beteiligung<br />

an der Mitunternehmerschaft veranlasst sind, wobei die Abgrenzung<br />

in Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens<br />

erfolgt. 3 Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen<br />

getätigte Ausgaben sind daher grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben. 4 So<br />

ist <strong>im</strong> oben genannten Beispielsfall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung<br />

an die Gesellschaft eine Sondervergütung nicht gegeben und damit<br />

ein eigenständiger Einkünfteerzielungstatbestand durch den Mitunternehmer<br />

nicht verwirklicht. Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang<br />

zwischen der Einkünfteerzielung aufgrund der Beteiligung an<br />

der Mitunternehmerschaft und den Ausgaben <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem Sonderbetriebsvermögen hat dennoch eine Berücksichtigung der<br />

Ausgaben bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft<br />

zur Folge. Darüber hinaus werden auch andere mit dem Gesellschaftsanteil<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben<br />

ohne Bezug zu positivem oder negativem Sonderbetriebsvermögen (z.B.<br />

Fahrtkosten des Gesellschafters <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Gesellschaft)<br />

als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt.<br />

13.8<br />

B. Steuerliche Behandlung bei Nichtvorliegen von DBA<br />

I. Allgemeines<br />

Ausschließliche Anwendbarkeit des innerstaatlichen Steuerrechts. Sind<br />

an einer Mitunternehmerschaft mit inländischer Betriebsstätte Steuerausländer<br />

beteiligt, oder unterhalten in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Personen über <strong>Personengesellschaften</strong> ausländische Betriebsstätten,<br />

richtet sich die steuerliche Behandlung des Sonderbetriebsbereichs<br />

in Deutschland und dem ausländischen Staat (Ansässigkeitsstaat<br />

des Gesellschafters oder Betriebsstättenstaat) ausschließlich nach<br />

dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht, sofern kein DBA mit dem<br />

ausländischen Staat abgeschlossen wurde. In diesem Fall sind aufgrund<br />

13.9<br />

1 Wacker in Schmidt 28 , § 15 EStG Rz. 506 m.w.N.; vgl. Rz. 8.4 zur Zuordnung von<br />

Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen.<br />

2 Stuhrmann in Blümich, § 15 EStG Rz. 460b m.w.N.; Wacker in Schmidt 28 ,§15<br />

EStG Rz. 527 m.w.N.<br />

3 Hey in Tipke/Lang 20 , § 18 Rz. 72.<br />

4 Stuhrmann in Blümich, § 15 EStG Rz. 531 m.w.N.<br />

Rosenberg/Farle 535

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