Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
B. Steuerliche Behandlung bei Nichtvorliegen von DBA<br />
derbetriebsvermögen II“). 1 In beiden Kategorien sind Wirtschaftsgüter<br />
des notwendigen oder gewillkürten 2 sowie des positiven oder negativen<br />
Sonderbetriebsvermögens möglich. Beispielsweise stellen unentgeltlich<br />
der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter notwendiges positives Sonderbetriebsvermögen<br />
I des Gesellschafters dar.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Sonderbetriebseinnahmen und<br />
-ausgaben sind solche Erträge und Aufwendungen, die durch die Beteiligung<br />
an der Mitunternehmerschaft veranlasst sind, wobei die Abgrenzung<br />
in Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens<br />
erfolgt. 3 Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen<br />
getätigte Ausgaben sind daher grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben. 4 So<br />
ist <strong>im</strong> oben genannten Beispielsfall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung<br />
an die Gesellschaft eine Sondervergütung nicht gegeben und damit<br />
ein eigenständiger Einkünfteerzielungstatbestand durch den Mitunternehmer<br />
nicht verwirklicht. Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang<br />
zwischen der Einkünfteerzielung aufgrund der Beteiligung an<br />
der Mitunternehmerschaft und den Ausgaben <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
dem Sonderbetriebsvermögen hat dennoch eine Berücksichtigung der<br />
Ausgaben bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft<br />
zur Folge. Darüber hinaus werden auch andere mit dem Gesellschaftsanteil<br />
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben<br />
ohne Bezug zu positivem oder negativem Sonderbetriebsvermögen (z.B.<br />
Fahrtkosten des Gesellschafters <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Gesellschaft)<br />
als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt.<br />
13.8<br />
B. Steuerliche Behandlung bei Nichtvorliegen von DBA<br />
I. Allgemeines<br />
Ausschließliche Anwendbarkeit des innerstaatlichen Steuerrechts. Sind<br />
an einer Mitunternehmerschaft mit inländischer Betriebsstätte Steuerausländer<br />
beteiligt, oder unterhalten in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Personen über <strong>Personengesellschaften</strong> ausländische Betriebsstätten,<br />
richtet sich die steuerliche Behandlung des Sonderbetriebsbereichs<br />
in Deutschland und dem ausländischen Staat (Ansässigkeitsstaat<br />
des Gesellschafters oder Betriebsstättenstaat) ausschließlich nach<br />
dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht, sofern kein DBA mit dem<br />
ausländischen Staat abgeschlossen wurde. In diesem Fall sind aufgrund<br />
13.9<br />
1 Wacker in Schmidt 28 , § 15 EStG Rz. 506 m.w.N.; vgl. Rz. 8.4 zur Zuordnung von<br />
Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen.<br />
2 Stuhrmann in Blümich, § 15 EStG Rz. 460b m.w.N.; Wacker in Schmidt 28 ,§15<br />
EStG Rz. 527 m.w.N.<br />
3 Hey in Tipke/Lang 20 , § 18 Rz. 72.<br />
4 Stuhrmann in Blümich, § 15 EStG Rz. 531 m.w.N.<br />
Rosenberg/Farle 535