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Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...

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WRS – D/017<br />

Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />

seine Bezugnahme auf den Fremdvergleichsgrundsatz derzeit noch nicht<br />

konsequent weiter. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wäre wohl zu<br />

prüfen, ob die Personengesellschaft das vom Gesellschafter überlassene<br />

Fremdkapital auch von einem unabhängigen Dritten bekommen hätte<br />

und der vereinbarte Zinssatz angemessen war. <strong>Wassermeyer</strong> vertritt die<br />

Auffassung, dass für die Anwendung des Betriebsstättenvorbehalts die<br />

Darlehensforderung – selbst bei einer Passivierung als Verbindlichkeit in<br />

der Bilanz der Personengesellschaft – ausnahmsweise dann der über die<br />

Gesellschaft vermittelten Betriebsstätte des Gesellschafters zuzuordnen<br />

sei, wenn die Darlehensgewährung z.B. eigenkapitalersetzend oder unentgeltlich<br />

ist. 1 Auch der BFH hat ausgeführt, dass ausnahmsweise eine Forderung<br />

„tatsächlich“ dann zur durch die Personengesellschaft vermittelten<br />

Betriebsstätte gehören kann, wenn das Darlehen zivilrechtlich<br />

Eigenkapital darstellen würde und damit den Gläubigern der Personengesellschaft<br />

als Haftungsmasse zur Verfügung stünde. 2 Diese am Gesellschaftsrecht<br />

orientierte Herangehensweise ist allerdings nicht mit dem<br />

Fremdvergleichsgrundsatz von Art. 7 Abs. 2 OECD-MA deckungsgleich.<br />

13.41 Zusammenfassung. Im Regelfall werden nach der Rspr. des BFH die Darlehensforderungen<br />

mithin nicht tatsächlich zu einer Betriebsstätte des<br />

Gesellschafters <strong>im</strong> Quellenstaat gehören und somit die Zinsen nach<br />

Art. 11 Abs. 1 OECD-MA der Besteuerung <strong>im</strong> Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters<br />

unterliegen. Im Ergebnis hat daher Deutschland nach dieser<br />

Auffassung das Besteuerungsrecht – ggf. unter Anrechnung einer ausländischen<br />

Quellensteuer – hinsichtlich der Zinseinnahmen aus dem der<br />

Personengesellschaft gewährten Darlehen.<br />

(3) Anwenderstaatsorientierte Abkommensauslegung<br />

13.42 Ausgangsposition der anwenderstaatsorientierten Abkommensauslegung.<br />

Nach der von der deutschen Finanzverwaltung vertretenen anwenderstaatorientierten<br />

Abkommensauslegung ist der Begriff „Unternehmensgewinne“<br />

nach der Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 OECD-MA nach innerstaatlichem<br />

Recht des Anwenderstaates auszulegen. Danach handelt es<br />

sich bei den Sondervergütungen ausschließlich um Unternehmensgewinne.<br />

Der Zinsartikel findet von vornherein keine Anwendung. 3 In Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem interstaatlichen Steuerrecht des Anwenderstaates soll<br />

auch abkommensrechtlich die Zuordnung der Sondervergütungen zu den<br />

durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätten erfolgen.<br />

2009, 593 (595) ann<strong>im</strong>mt – zwischen den Betriebsstättenvorbehalten in den speziellen<br />

Abkommensartikeln einerseits und Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 OECD-<br />

MA andererseits in der Rechtsprechung des BFH derzeit noch existiert.<br />

1 <strong>Wassermeyer</strong> in W/A/D, Rz. 7.14 ff.; zur Frage der Zurechnung bei eigenkapitalersetzenden<br />

Darlehen auch Schaden/Franz, Ubg 2008, 456 (460).<br />

2 BFH v. 27.2.1991 – I R 15/89, BStBl. II 1991, 444.<br />

3 Vgl. oben die Nachweise S. 549, Fn. 3 zu dieser insbesondere von Krabbe vertretenen<br />

Auffassung; ebenfalls BMF v. 16.4.2010, abgedruckt als Anhang, S. 1335 ff.,<br />

Tz. 5.1.<br />

552 Rosenberg/Farle

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