Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
seine Bezugnahme auf den Fremdvergleichsgrundsatz derzeit noch nicht<br />
konsequent weiter. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wäre wohl zu<br />
prüfen, ob die Personengesellschaft das vom Gesellschafter überlassene<br />
Fremdkapital auch von einem unabhängigen Dritten bekommen hätte<br />
und der vereinbarte Zinssatz angemessen war. <strong>Wassermeyer</strong> vertritt die<br />
Auffassung, dass für die Anwendung des Betriebsstättenvorbehalts die<br />
Darlehensforderung – selbst bei einer Passivierung als Verbindlichkeit in<br />
der Bilanz der Personengesellschaft – ausnahmsweise dann der über die<br />
Gesellschaft vermittelten Betriebsstätte des Gesellschafters zuzuordnen<br />
sei, wenn die Darlehensgewährung z.B. eigenkapitalersetzend oder unentgeltlich<br />
ist. 1 Auch der BFH hat ausgeführt, dass ausnahmsweise eine Forderung<br />
„tatsächlich“ dann zur durch die Personengesellschaft vermittelten<br />
Betriebsstätte gehören kann, wenn das Darlehen zivilrechtlich<br />
Eigenkapital darstellen würde und damit den Gläubigern der Personengesellschaft<br />
als Haftungsmasse zur Verfügung stünde. 2 Diese am Gesellschaftsrecht<br />
orientierte Herangehensweise ist allerdings nicht mit dem<br />
Fremdvergleichsgrundsatz von Art. 7 Abs. 2 OECD-MA deckungsgleich.<br />
13.41 Zusammenfassung. Im Regelfall werden nach der Rspr. des BFH die Darlehensforderungen<br />
mithin nicht tatsächlich zu einer Betriebsstätte des<br />
Gesellschafters <strong>im</strong> Quellenstaat gehören und somit die Zinsen nach<br />
Art. 11 Abs. 1 OECD-MA der Besteuerung <strong>im</strong> Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters<br />
unterliegen. Im Ergebnis hat daher Deutschland nach dieser<br />
Auffassung das Besteuerungsrecht – ggf. unter Anrechnung einer ausländischen<br />
Quellensteuer – hinsichtlich der Zinseinnahmen aus dem der<br />
Personengesellschaft gewährten Darlehen.<br />
(3) Anwenderstaatsorientierte Abkommensauslegung<br />
13.42 Ausgangsposition der anwenderstaatsorientierten Abkommensauslegung.<br />
Nach der von der deutschen Finanzverwaltung vertretenen anwenderstaatorientierten<br />
Abkommensauslegung ist der Begriff „Unternehmensgewinne“<br />
nach der Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 OECD-MA nach innerstaatlichem<br />
Recht des Anwenderstaates auszulegen. Danach handelt es<br />
sich bei den Sondervergütungen ausschließlich um Unternehmensgewinne.<br />
Der Zinsartikel findet von vornherein keine Anwendung. 3 In Übereinst<strong>im</strong>mung<br />
mit dem interstaatlichen Steuerrecht des Anwenderstaates soll<br />
auch abkommensrechtlich die Zuordnung der Sondervergütungen zu den<br />
durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätten erfolgen.<br />
2009, 593 (595) ann<strong>im</strong>mt – zwischen den Betriebsstättenvorbehalten in den speziellen<br />
Abkommensartikeln einerseits und Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 OECD-<br />
MA andererseits in der Rechtsprechung des BFH derzeit noch existiert.<br />
1 <strong>Wassermeyer</strong> in W/A/D, Rz. 7.14 ff.; zur Frage der Zurechnung bei eigenkapitalersetzenden<br />
Darlehen auch Schaden/Franz, Ubg 2008, 456 (460).<br />
2 BFH v. 27.2.1991 – I R 15/89, BStBl. II 1991, 444.<br />
3 Vgl. oben die Nachweise S. 549, Fn. 3 zu dieser insbesondere von Krabbe vertretenen<br />
Auffassung; ebenfalls BMF v. 16.4.2010, abgedruckt als Anhang, S. 1335 ff.,<br />
Tz. 5.1.<br />
552 Rosenberg/Farle