Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
die Anwendung einer Vorschrift maßgeblichen Einkünfte (alle Einkünfte<br />
einer Einkunftsart oder einzelne Ausschnitte hieraus) ist hingegen jeweils<br />
normspezifisch auszulegen. Deutlich wird dies besonders am Wortlaut von<br />
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Hiernach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende<br />
Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto<br />
entsteht oder sich erhöht. Zu solchen anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
gehört nach herrschender Meinung insbesondere der Gewinn aus<br />
dem Sonderbetriebsbereich des Mitunternehmers. 1 Für die Best<strong>im</strong>mung<br />
der maßgeblichen Einkünfte bei § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG könnte auf<br />
der Grundlage seines Wortlauts und nach seinem Sinn und Zweck der Vermeidung<br />
weißer Einkünfte durch abweichende Abkommensanwendung<br />
auch auf die Abkommensauslegung durch den anderen Staat abgestellt<br />
werden: Wenn dieser abkommensrechtlich für best<strong>im</strong>mte Einkünfte eine<br />
vom deutschen Abkommensverständnis abweichende Einkunftsart ann<strong>im</strong>mt<br />
und nur deswegen entgegen der deutschen Abkommensanwendung<br />
zu einem beschränkten Besteuerungsrecht gelangt, stellen diese vom anderen<br />
Staat abweichend qualifizierten Einkünfte solche <strong>im</strong> Sinne des § 50d<br />
Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Rspr. des BFH zu Art. 23 Abs. 3 des DBA-<br />
Kanada 1981, der eine ähnliche Zielsetzung wie § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG (nämlich die Vermeidung weißer Einkünfte) verfolgte 2 , kann nicht<br />
ohne weiteres für die Auslegung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG herangezogen<br />
werden: Im entschiedenen Fall besteuerte Kanada nach dem innerstaatlichem<br />
Steuerrecht nicht. Ein abweichendes Abkommensverständnis<br />
lag gerade nicht vor. Nach dieser Auslegung wäre § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG auf Sondervergütungen in Form von Darlehenszinsen stets dann anzuwenden,<br />
wenn der andere Staat sie abkommensrechtlich unter den Zinsartikel<br />
subsumiert und daher von einer Besteuerung absieht oder hiernach<br />
nur beschränkt besteuert. 3 Ob der andere Staat die Darlehenszinsen nach<br />
seinem innerstaatlichen Steuerrecht überhaupt besteuern könnte, wäre<br />
nach diesem Verständnis für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG nicht erheblich. Wendet aber z.B. der andere Vertragsstaat den Zinsartikel<br />
auf die als Sondervergütungen zu qualifizierenden Zinsen nur bis<br />
zu einer best<strong>im</strong>mten Höhe an und besteuert diese <strong>im</strong> Übrigen nach dem<br />
Artikel über Unternehmensgewinne, dürfte § 50d Abs. 9 EStG insgesamt<br />
nicht anwendbar sein. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Neufassung<br />
des § 50d Abs. 9 EStG geboten, um die mit dem hier dargestellten Meinungsstreit<br />
für den Rechtsanwender verbundenen Unsicherheiten zu beseitigen.<br />
4<br />
1 Wacker in Schmidt 28 , § 15a EStG Rz. 100 m.w.N.; vgl. auch Rz. 19.30.<br />
2 BFH v. 27.8.1997 – I R 125/95, BStBl. II 1998, 58; hierzu Rz. 16.23.<br />
3 So u.U. auch Salzmann, IWB Fach 3, Gruppe 3, S. 1539 (1541); Schönfeld in<br />
F/W/B, § 50d Abs. 9 EStG Rz. 51; wohl auch Rz. 3.28; mit abweichender Begründung,<br />
aber <strong>im</strong> Ergebnis ab JStG 2009 ebenso Rz. 10.148.<br />
4 Zur Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG vgl. Rz. 16.86. Zur alternativen<br />
Begründung des Wechsels zur Anrechnungsmethode hinsichtlich der <strong>im</strong> Be-<br />
554 Rosenberg/Farle