Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...
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WRS – D/017<br />
Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />
aber trotzdem nach Art. 7 OECD-MA zu beurteilen wären. Für Sondervergütungen<br />
<strong>im</strong> freiberuflichen Bereich und bei land- und forstwirtschaftlichen<br />
Mitunternehmerschaften gelten die nachfolgend dargestellten<br />
Grundsätze mithin auch nach Einführung des § 50d Abs. 10 EStG fort.<br />
bb) Outbound-Fall<br />
(1) Grundfall Darlehensgewährung<br />
13.34 Sachverhalt. Die AB Partnership, die <strong>im</strong> Staat P gegründet wurde und dort<br />
ihren Sitz hat, erhält von ihrem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Mitunternehmer ein verzinsliches Darlehen. Die Gesellschaft<br />
entfaltet eine gewerbliche Tätigkeit und unterhält in Staat P eine Betriebsstätte.<br />
Beide Vertragsstaaten behandeln die Gesellschaft als steuerlich<br />
transparent.<br />
(2) Autonome Abkommensauslegung<br />
13.35 Vorliegen von Unternehmensgewinnen. Ob es sich bei den Sondervergütungen<br />
um „Unternehmensgewinne“ i.S.v. Art. 7 OECD-MA handelt,<br />
ist bei den Vertretern der autonomen Abkommensauslegung umstritten.<br />
Teils wird dies unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze bejaht 1 ,<br />
teils verneint. 2 Nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist der Rückgriff auf innerstaatliches<br />
Steuerrecht bei der Auslegung von Abkommensbegriffen zulässig,<br />
wenn der Begriff nicht schon <strong>im</strong> Abkommen definiert ist und zudem<br />
der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Bei Anwendung von<br />
Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist vorrangig auf die Bedeutung abzustellen, die<br />
dem Begriff nach dem Ertragsteuerrecht des Anwenderstaates <strong>im</strong> entsprechenden<br />
Zeitraum zukommt; die Bedeutung des Begriffs nach einem anderen<br />
Recht des Staates soll hingegen nachrangig sein. Da der Begriff der<br />
„Unternehmensgewinne“ <strong>im</strong> OECD-MA nicht abschließend definiert ist,<br />
ist er nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA <strong>im</strong> Sinne der Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
nach § 15 EStG auszulegen 3 , und Sondervergütungen gehören<br />
mithin grundsätzlich (auch) zu den „Unternehmensgewinnen“ <strong>im</strong> abkommensrechtlichen<br />
Sinne.<br />
13.36 Vorrang spezieller Abkommensartikel. Nach der autonomen Abkommensauslegung<br />
ergibt sich aus Art. 7 Abs. 7 OECD-MA allerdings, dass<br />
dann, wenn Einkünfte, die zu Unternehmensgewinnen führen, auch den<br />
Tatbestand eines (spezielleren) Artikels des jeweiligen DBA erfüllen, diese<br />
Einkünfte vorrangig nach diesem (spezielleren) Artikel zu behandeln<br />
sind. 4 Dieses Spezialitätsverhältnis soll ein allgemeines Prinzip der DBA<br />
1 Prokisch in V/L 5 , DBA, Art. 1 Rz. 44.<br />
2 Vgl. Rz. 3.29 ff. und Rz. 8.17; danach sollen Sondervergütungen wohl jedenfalls<br />
nicht zwingend zu Unternehmensgewinnen führen.<br />
3 Müller, BB 2009, 751 (754 f.).<br />
4 BFH v. 9.8.2006 – II R 59/05, BFHE 214, 518; v. 19.12.2007 – I R 66/06, BStBl. II<br />
2008, 510.<br />
548 Rosenberg/Farle