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Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.), Personengesellschaften im ...

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WRS – D/017<br />

Kapitel 13 Einkünftequalifikation <strong>im</strong> Sonderbetriebsbereich<br />

aber trotzdem nach Art. 7 OECD-MA zu beurteilen wären. Für Sondervergütungen<br />

<strong>im</strong> freiberuflichen Bereich und bei land- und forstwirtschaftlichen<br />

Mitunternehmerschaften gelten die nachfolgend dargestellten<br />

Grundsätze mithin auch nach Einführung des § 50d Abs. 10 EStG fort.<br />

bb) Outbound-Fall<br />

(1) Grundfall Darlehensgewährung<br />

13.34 Sachverhalt. Die AB Partnership, die <strong>im</strong> Staat P gegründet wurde und dort<br />

ihren Sitz hat, erhält von ihrem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Mitunternehmer ein verzinsliches Darlehen. Die Gesellschaft<br />

entfaltet eine gewerbliche Tätigkeit und unterhält in Staat P eine Betriebsstätte.<br />

Beide Vertragsstaaten behandeln die Gesellschaft als steuerlich<br />

transparent.<br />

(2) Autonome Abkommensauslegung<br />

13.35 Vorliegen von Unternehmensgewinnen. Ob es sich bei den Sondervergütungen<br />

um „Unternehmensgewinne“ i.S.v. Art. 7 OECD-MA handelt,<br />

ist bei den Vertretern der autonomen Abkommensauslegung umstritten.<br />

Teils wird dies unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze bejaht 1 ,<br />

teils verneint. 2 Nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist der Rückgriff auf innerstaatliches<br />

Steuerrecht bei der Auslegung von Abkommensbegriffen zulässig,<br />

wenn der Begriff nicht schon <strong>im</strong> Abkommen definiert ist und zudem<br />

der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Bei Anwendung von<br />

Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ist vorrangig auf die Bedeutung abzustellen, die<br />

dem Begriff nach dem Ertragsteuerrecht des Anwenderstaates <strong>im</strong> entsprechenden<br />

Zeitraum zukommt; die Bedeutung des Begriffs nach einem anderen<br />

Recht des Staates soll hingegen nachrangig sein. Da der Begriff der<br />

„Unternehmensgewinne“ <strong>im</strong> OECD-MA nicht abschließend definiert ist,<br />

ist er nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA <strong>im</strong> Sinne der Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

nach § 15 EStG auszulegen 3 , und Sondervergütungen gehören<br />

mithin grundsätzlich (auch) zu den „Unternehmensgewinnen“ <strong>im</strong> abkommensrechtlichen<br />

Sinne.<br />

13.36 Vorrang spezieller Abkommensartikel. Nach der autonomen Abkommensauslegung<br />

ergibt sich aus Art. 7 Abs. 7 OECD-MA allerdings, dass<br />

dann, wenn Einkünfte, die zu Unternehmensgewinnen führen, auch den<br />

Tatbestand eines (spezielleren) Artikels des jeweiligen DBA erfüllen, diese<br />

Einkünfte vorrangig nach diesem (spezielleren) Artikel zu behandeln<br />

sind. 4 Dieses Spezialitätsverhältnis soll ein allgemeines Prinzip der DBA<br />

1 Prokisch in V/L 5 , DBA, Art. 1 Rz. 44.<br />

2 Vgl. Rz. 3.29 ff. und Rz. 8.17; danach sollen Sondervergütungen wohl jedenfalls<br />

nicht zwingend zu Unternehmensgewinnen führen.<br />

3 Müller, BB 2009, 751 (754 f.).<br />

4 BFH v. 9.8.2006 – II R 59/05, BFHE 214, 518; v. 19.12.2007 – I R 66/06, BStBl. II<br />

2008, 510.<br />

548 Rosenberg/Farle

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