11.05.2014 Aufrufe

Vorläufige Studiendokumente

Vorläufige Studiendokumente

Vorläufige Studiendokumente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(7) Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als<br />

nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />

Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat der Prüfling eine zweite<br />

Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so<br />

erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden<br />

Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der erkennen lässt, dass der<br />

Bachelorabschluss endgültig nicht vergeben wird.<br />

§ 13<br />

Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen<br />

Studierende dieses Studienganges, die die jeweilige Prüfungsleistung noch nicht erfolgreich<br />

absolviert haben, können als Zuhörer oder Zuhörerinnen bei mündlichen Prüfungen (§ 11<br />

Abs. 3) zugelassen werden, sofern sie nicht selbst zu dieser Prüfungsleistung angemeldet<br />

sind. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

an die Studierenden. Auf Antrag eines oder einer zu prüfenden Studierenden sind die<br />

Zuhörer und Zuhörerinnen nach Satz 1 auszuschließen.<br />

§ 14<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten<br />

(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Bei<br />

schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Bewertung spätestens vier Wochen nach der<br />

jeweiligen Prüfungsleistung bekannt gegeben werden.<br />

(2) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />

Note<br />

1 sehr gut eine hervorragende Leistung<br />

2 gut eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt<br />

3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht<br />

4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3<br />

auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3<br />

sind dabei ausgeschlossen.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!