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Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

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Die Erstbelehrung ist durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt<br />

mündlich und schriftlich durchzuführen und über die Krankheiten (siehe unten), ihr Auftreten und Symptome<br />

informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht<br />

zu schöpfen. Die Belehrung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit zu absolvieren. Die Bescheinigung des<br />

Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.<br />

Außerdem ist der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme<br />

ihrer Tätigkeit (nochmals) und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren<br />

und hat dies zu dokumentieren. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der EU-<br />

Verordnung (Liste mit Schulungsmaterialien unter "nützliche Anschriften und Informationen" unter<br />

"Literatur", Punkt Nr. 26). Eine solche Belehrung benötigt nicht, wer über ein gültiges Lebensmittelzeugnis<br />

nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz verfügt.<br />

Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten,<br />

sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und<br />

den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden<br />

Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.<br />

Die nachfolgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Dies<br />

gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen:<br />

• Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veranlassen.<br />

• Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose,<br />

einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.<br />

• Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass<br />

deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.<br />

• Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische<br />

Escherichia oder Choleravibrionen.<br />

Hackfleischverordnung<br />

Gemäß der Hackfleischverordnung dürfen Hackfleisch und alle Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch<br />

von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, wie z. B. Schabefleisch, Fleischklöße, Frikadellen,<br />

Bratwürste, Schaschlik, Steaks, Filets etc., in Gaststätten nur zur Abgabe (an Gäste) als verzehrfertige<br />

Speise hergestellt werden. Dabei ist Voraussetzung, dass Ihre Küche vom Gastraum abgetrennt und<br />

dem Publikumsverkehr nicht zugänglich ist. Darüber hinaus muss Ihre Küche über eine Einrichtung, also<br />

Geräte verfügen, die eine sachgerechte Behandlung des Fleisches gewährleisten. Die Geräte zur Herstellung<br />

von Hackfleisch müssen täglich - mindestens mittags und abends - mit heißem Wasser abgewaschen<br />

werden. Hackfleisch darf nur aus rohem Skelettmuskelfleisch (nicht: gegartes Fleisch oder Innereien!)<br />

hergestellt werden. Der maximal zulässige Fettgehalt liegt bei Rinderhack bei 20%, bei Schweinehack<br />

bei 20% und bei Schabefleisch (Tatar) bei 6%. Die Erzeugnisse müssen bei +4°C gelagert werden.<br />

Tiefkühlerzeugnisse aus den oben genannten Fleischerzeugnissen müssen so gelagert werden, dass<br />

die Temperatur nicht wärmer als –18°C ist. Aufgetaute Lebensmittel dürfen nicht wieder in rohem Zustand<br />

in Verkehr gebracht werden. Hackfleischerzeugnisse müssen am Tag der Herstellung verarbeitet<br />

oder in Verkehr gebracht werden! Bratwurst, Schaschlik etc. können auch noch am folgenden Tag in<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

Wenn Sie nicht über eine entsprechende Aufteilung Ihrer Räume verfügen, dürfen Sie Fleischklopse,<br />

Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, Steaks, Filets, Schnitzel, Schaschlik und ähnliche Erzeugnisse aus<br />

gestückeltem Fleisch oder gestückelten Innereien auf Spießen behandeln und an die Gäste abgeben<br />

(aber nicht selbst herstellen!). Diese müssen allerdings vorher durcherhitzt worden sein und von Fleischereibetrieben,<br />

Fleischwarenfabriken, Einzelhandelsbetrieben oder anderen Filialen bezogen worden<br />

sein. Tiefgefrorene Erzeugnisse können auch von anderen Betrieben bezogen werden.<br />

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