Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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Die Erstbelehrung ist durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt<br />
mündlich und schriftlich durchzuführen und über die Krankheiten (siehe unten), ihr Auftreten und Symptome<br />
informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht<br />
zu schöpfen. Die Belehrung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit zu absolvieren. Die Bescheinigung des<br />
Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.<br />
Außerdem ist der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme<br />
ihrer Tätigkeit (nochmals) und dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren<br />
und hat dies zu dokumentieren. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der EU-<br />
Verordnung (Liste mit Schulungsmaterialien unter "nützliche Anschriften und Informationen" unter<br />
"Literatur", Punkt Nr. 26). Eine solche Belehrung benötigt nicht, wer über ein gültiges Lebensmittelzeugnis<br />
nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz verfügt.<br />
Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten,<br />
sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und<br />
den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden<br />
Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.<br />
Die nachfolgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Dies<br />
gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen:<br />
• Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veranlassen.<br />
• Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose,<br />
einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.<br />
• Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass<br />
deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.<br />
• Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische<br />
Escherichia oder Choleravibrionen.<br />
Hackfleischverordnung<br />
Gemäß der Hackfleischverordnung dürfen Hackfleisch und alle Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch<br />
von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, wie z. B. Schabefleisch, Fleischklöße, Frikadellen,<br />
Bratwürste, Schaschlik, Steaks, Filets etc., in Gaststätten nur zur Abgabe (an Gäste) als verzehrfertige<br />
Speise hergestellt werden. Dabei ist Voraussetzung, dass Ihre Küche vom Gastraum abgetrennt und<br />
dem Publikumsverkehr nicht zugänglich ist. Darüber hinaus muss Ihre Küche über eine Einrichtung, also<br />
Geräte verfügen, die eine sachgerechte Behandlung des Fleisches gewährleisten. Die Geräte zur Herstellung<br />
von Hackfleisch müssen täglich - mindestens mittags und abends - mit heißem Wasser abgewaschen<br />
werden. Hackfleisch darf nur aus rohem Skelettmuskelfleisch (nicht: gegartes Fleisch oder Innereien!)<br />
hergestellt werden. Der maximal zulässige Fettgehalt liegt bei Rinderhack bei 20%, bei Schweinehack<br />
bei 20% und bei Schabefleisch (Tatar) bei 6%. Die Erzeugnisse müssen bei +4°C gelagert werden.<br />
Tiefkühlerzeugnisse aus den oben genannten Fleischerzeugnissen müssen so gelagert werden, dass<br />
die Temperatur nicht wärmer als –18°C ist. Aufgetaute Lebensmittel dürfen nicht wieder in rohem Zustand<br />
in Verkehr gebracht werden. Hackfleischerzeugnisse müssen am Tag der Herstellung verarbeitet<br />
oder in Verkehr gebracht werden! Bratwurst, Schaschlik etc. können auch noch am folgenden Tag in<br />
Verkehr gebracht werden.<br />
Wenn Sie nicht über eine entsprechende Aufteilung Ihrer Räume verfügen, dürfen Sie Fleischklopse,<br />
Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, Steaks, Filets, Schnitzel, Schaschlik und ähnliche Erzeugnisse aus<br />
gestückeltem Fleisch oder gestückelten Innereien auf Spießen behandeln und an die Gäste abgeben<br />
(aber nicht selbst herstellen!). Diese müssen allerdings vorher durcherhitzt worden sein und von Fleischereibetrieben,<br />
Fleischwarenfabriken, Einzelhandelsbetrieben oder anderen Filialen bezogen worden<br />
sein. Tiefgefrorene Erzeugnisse können auch von anderen Betrieben bezogen werden.<br />
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