Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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gen Wohnortes<br />
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5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) des Antragstellers und ggf. des Ehepartners;<br />
zu beantragen beim Meldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Betriebssitzes bei juristischen<br />
Personen<br />
6. Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes<br />
7. Ggf. Mehrfertigung des Miet-/Pachtvertrages<br />
8. Ggf. detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten.<br />
3 Gaststättenerlaubnis<br />
Die Gaststättenerlaubnis wird auf Antrag immer<br />
• einer oder mehreren Personen (personenbezogen) und<br />
• für bestimmte Räume (raumbezogen) sowie<br />
• für eine bestimmte Betriebsart (betriebsbezogen), d. h. nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung,<br />
insbesondere nach den Betriebszeiten und Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung<br />
oder der Darbietung (z. B. als Schank- und Speisewirtschaft, Hotel, Bar etc.) erteilt. Diese<br />
Kriterien sind Bestandteil der Erlaubnisurkunde.<br />
Die Erlaubnis kann natürlichen Personen, juristischen Personen (z. B. <strong>GmbH</strong>, eingetragene Genossenschaft)<br />
und nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Dagegen kann sie Personenvereinigungen ohne<br />
Rechtsfähigkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) nicht unter ihrer Firma erteilt<br />
werden:<br />
• Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie BGB-Gesellschaft (GbR), Offene<br />
Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem<br />
geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweise geschäftsführenden<br />
Kommanditisten einer KG) erworben werden.<br />
• Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften), also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>), Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien (KGaA), wird die Erlaubnis der juristischen Person selbst erteilt.<br />
• Ist die juristische Person ein Verein, ist danach zu unterscheiden, ob es sich a) um eine (auch) öffentliche<br />
oder b) lediglich um eine nicht öffentliche, nur Vereinsmitgliedern zugängliche, Vereinsgaststätte<br />
handelt.<br />
Ist die Vereinsgaststätte jedermann zugänglich (Punkt a), handelt es sich also - auch bei Verwendung<br />
des Gewinnes für ideelle Zwecke - um eine gewerbliche Tätigkeit, so ist der Verein selbst erlaubnispflichtig.<br />
Bei Punkt b handelt es sich um eine nicht gewerbliche Tätigkeit, die weder beim Gewerbeamt anzumelden<br />
noch erlaubnispflichtig ist. Dennoch sind einige Vorschriften des Gaststättengesetzes<br />
entsprechend anwendbar.<br />
Da die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen ist, muss für die Errichtung, Erweiterung oder<br />
Übernahme eines Betriebs, für die Verlegung von Teilen oder des gesamten Betriebs in andere Räumlichkeiten<br />
oder für die Änderung der Betriebsart eine zusätzliche bzw. neue Erlaubnis beantragt werden.<br />
Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers, im<br />
übrigen aber selbständig führt, also befugt ist, alle Rechtsgeschäfte für den Inhaber auszuführen, bedarf<br />
ebenfalls der Gaststättenerlaubnis. Wird der Inhaber lediglich bei kürzerer Abwesenheit, z. B. während<br />
des Urlaubs oder während einer Krankheit vertreten, bedarf es hierzu keiner Stellvertretererlaubnis.<br />
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