Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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onsschutzgesetz (vgl. Punkt 6) unterzogen haben. Sie als Unternehmer müssen der Lebensmittelüberwachung<br />
des weiteren nachweisen, dass Sie betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und<br />
dann jährlich über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt haben, dies haben Sie zu dokumentieren.<br />
Gaststätten werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie die Vorschriften des Lebensmittelrechts<br />
einhalten. Rechtsgrundlagen sind das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und die entsprechende<br />
ausführende Verordnung. Die Mitarbeiter der Überwachungsbehörde dürfen (in begründeten<br />
Verdachtsfällen auch in Zusammenarbeit mit der Polizei) die Geschäftsräume besichtigen, Einsicht<br />
nehmen in die Geschäftspapiere und -bücher und (gegen Empfangsbestätigung) Proben nach ihrer<br />
Auswahl zur Untersuchung entnehmen. Die Überwachungsbehörden sind dazu verpflichtet, bei den<br />
Kontrollen einen Teil der Proben zurückzulassen; diese Proben sind amtlich zu verschließen oder zu<br />
versiegeln. Die Gegenprobe soll dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die Proben von<br />
einem staatlich zugelassenen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.<br />
Bei beabsichtigten Neubaumaßnahmen oder Umbaumaßnahmen sollte die Lebensmittelüberwachung<br />
konsultiert werden, um durch vorherige Bauberatungen kostenaufwendige Auflagen im nachhinein<br />
auszuschließen (z.B. nötige Anzahl der Handwaschbecken, Waschbecken, Dunstabzugshaube, Personaltoilette<br />
usw.).<br />
Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd<br />
(Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt, Tel. 06321 99-0, Fax 06321 99-2900)<br />
Die SGD ist u. a. für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Betrieb Beschäftigten zuständig,<br />
d. h. sie überprüft in Ihren Räumen und Einrichtungen, ob Gefahrstellen, die zu Verletzungen führen<br />
können, vorhanden sind. Grundlage sind die einzelnen Arbeitsschutzgesetze, die einen medizinischen,<br />
technischen und sozialen Arbeitsschutz gewähren sollen. Auch die Getränkeschankanlage wird auf die<br />
technische Sicherheit von der SGD überprüft.<br />
Örtlich zuständiges Tiefbauamt und Polizei<br />
Betreiber von mobilen Verkaufseinrichtungen (Imbisswagen, Eiswagen usw., siehe auch unter Punkt 1)<br />
müssen sich zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland oder Grünanlagen<br />
vom Tiefbauamt einholen. Wollen Sie öffentliches Straßenland für einen Schankvorgarten nutzen, so ist<br />
ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis des Tiefbauamtes erforderlich. Zuerst aber gehen Sie zum Ordnungs-<br />
bzw. Gewerbeamt. Hier erhalten Sie das Antragsformular, auf dem Sie Angaben über die Größe<br />
des von Ihnen geplanten Schankvorgartens machen. Das Ordnungsamt prüft nach der Gaststättenverordnung,<br />
ob – gemessen an der vorhandenen Toilettenanlage – die von Ihnen gewünschte Größe genehmigt<br />
werden kann oder es informiert Sie über die gaststättenrechtliche genehmigungsfähige Größe.<br />
Stimmt die Größe des Schankvorgartens, leitet das Ordnungsamt den Antrag an das Tiefbauamt als<br />
Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes weiter. Zweite Anlaufstelle ist für Sie die Polizei, die eine<br />
Prüfung nach der Straßenverkehrsordnung vornimmt. Die Tiefe, die Ihr Schankvorgarten in den Straßenraum<br />
einnehmen kann, wird bestimmt.<br />
Von der Polizei erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung zugesandt, die Sie nicht weiterleiten müssen,<br />
da das Tiefbauamt direkt von der Polizei benachrichtigt wird. Das Tiefbauamt sendet Ihnen daraufhin in<br />
zweifacher Ausfertigung die Sondernutzungserlaubnis zu. Die Zweitschrift schicken Sie bitte umgehend<br />
unterschrieben an das Tiefbauamt zurück. Ist alles o.k., erteilt Ihnen nun das Ordnungsamt die Erlaubnis<br />
nach dem Gaststättengesetz.<br />
Örtlich zuständiges Amt für Umweltschutz (Umweltamt)<br />
Das Umweltamt wird bei Neuanlagen und lärmrelevanten Tatbeständen (Störung der Nachtruhe in der<br />
Zeit von 22 – 6 Uhr) eingeschaltet.<br />
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