Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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VG Media (VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsrechte von Medienunternehmen<br />
mbH)<br />
Die VG Media fordert eine Urheberabgabe für das Empfangen und Weiterleiten von Inhalten (analoger)<br />
privater Rundfunkanbieter von einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zum Fernseher bzw. Radio<br />
auf das Hotelzimmer. Sie vertritt die Rechte von derzeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen (z.<br />
B. RTL, Sat1, Pro7, Kabel1, VOX, MTV, VIVA etc.) und knapp 50 privaten Hörfunksendern. Die Hoteliers<br />
sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Zimmer<br />
zu geben. Relevant sind die Zimmer, die über einen Fernseher verfügen und über eine Verteileranlage<br />
die Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen. Alle urheberrechtlichern Vergütungen entfallen, wenn<br />
der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (z.B. beim digitalen terrestrischen Fernsehen DVB-<br />
T) erfolgt. Nähere Informationen erhalten Sie über: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber-<br />
und Leistungsrechte von Medienunternehmen mbH, Oberwallstr. 6, 10117 Berlin, Tel. 030 2090-2215,<br />
Fax: 030 2090-2214, Email: info@vgmedia.de oder Internet www.vgmedia.de.<br />
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)<br />
Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern<br />
und Videoclips. Ihre Träger sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und die Deutsche Landesgruppe<br />
der Internationalen Vereinigung der Phonographischen Industrie (IFPI). Ausübende Künstler sind<br />
Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind<br />
Schallplatten- bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Die GVL nimmt<br />
die sog. Zweitverwertungsrechte für die Künstler und die Hersteller wahr. Sie zieht hierfür auf der Basis<br />
der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge die Vergütungen ein und verteilt sie an<br />
ihre Berechtigten. Es handelt sich dabei um die gesetzlichen Vergütungsansprüche gegen Diskotheken,<br />
Gaststätten, Hotels etc. für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen.<br />
Den Tonträgern stehen bei der GVL Musikvideos gleich. Bei der öffentlichen Wiedergabe führt<br />
die GEMA (die urheberrechtliche Vertretung der Komponisten, Texter und Musikverlage) das Inkasso für<br />
die GVL mit durch. Nähere Informationen erhalten Sie über: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten<br />
mbH (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, Tel. 030 48483-600, Fax 030 48483-700,<br />
Email gvl@gvl.de, Internet www.gvl.de<br />
Weitere Anspruchsteller (Filmurheber, VG Wort, ausländische Sender) planen zur Zeit ebenfalls, ihre<br />
Forderungen gegenüber Hotels geltend zu machen:<br />
• Forderungen der VG Wort:<br />
die VG Wort vertritt die Rechte der Journalisten und Autoren von Wortbeiträgen und plant eine<br />
Gebühr für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Tonträgern auf die<br />
Hotelzimmer<br />
• Forderungen der ZWF Zentralstelle zur Wiedergabe von Fernsehwerken<br />
die ZWF ist ein Zusammenschluss von 4 Verwertungsgesellschaften aus dem Filmbereich und fordert<br />
ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von Fernsehprogrammen und für die öffentliche<br />
Wiedergabe von Fernsehsendungen (in der Lobby, in der Gastronomie, aber nicht in den einzelnen<br />
Hotelzimmern)<br />
• Forderungen ausländischer Rundfunkveranstalter:<br />
der amerikanische Fernsehsender CNN plant ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von ihres<br />
Programms auf die Hotelzimmer.<br />
17 Namensschild<br />
Wer eine Gaststätte betreibt (Inhaber oder Pächter), ist verpflichtet, seinen Familiennamen mit mindestens<br />
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Gaststätte in deutlich<br />
lesbarer Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bußgeld.<br />
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist zusätzlich der Firmenname anzubringen. Ist aus der<br />
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so<br />
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