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Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

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VG Media (VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsrechte von Medienunternehmen<br />

mbH)<br />

Die VG Media fordert eine Urheberabgabe für das Empfangen und Weiterleiten von Inhalten (analoger)<br />

privater Rundfunkanbieter von einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zum Fernseher bzw. Radio<br />

auf das Hotelzimmer. Sie vertritt die Rechte von derzeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen (z.<br />

B. RTL, Sat1, Pro7, Kabel1, VOX, MTV, VIVA etc.) und knapp 50 privaten Hörfunksendern. Die Hoteliers<br />

sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Zimmer<br />

zu geben. Relevant sind die Zimmer, die über einen Fernseher verfügen und über eine Verteileranlage<br />

die Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen. Alle urheberrechtlichern Vergütungen entfallen, wenn<br />

der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (z.B. beim digitalen terrestrischen Fernsehen DVB-<br />

T) erfolgt. Nähere Informationen erhalten Sie über: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber-<br />

und Leistungsrechte von Medienunternehmen mbH, Oberwallstr. 6, 10117 Berlin, Tel. 030 2090-2215,<br />

Fax: 030 2090-2214, Email: info@vgmedia.de oder Internet www.vgmedia.de.<br />

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)<br />

Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern<br />

und Videoclips. Ihre Träger sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und die Deutsche Landesgruppe<br />

der Internationalen Vereinigung der Phonographischen Industrie (IFPI). Ausübende Künstler sind<br />

Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind<br />

Schallplatten- bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Die GVL nimmt<br />

die sog. Zweitverwertungsrechte für die Künstler und die Hersteller wahr. Sie zieht hierfür auf der Basis<br />

der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge die Vergütungen ein und verteilt sie an<br />

ihre Berechtigten. Es handelt sich dabei um die gesetzlichen Vergütungsansprüche gegen Diskotheken,<br />

Gaststätten, Hotels etc. für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen.<br />

Den Tonträgern stehen bei der GVL Musikvideos gleich. Bei der öffentlichen Wiedergabe führt<br />

die GEMA (die urheberrechtliche Vertretung der Komponisten, Texter und Musikverlage) das Inkasso für<br />

die GVL mit durch. Nähere Informationen erhalten Sie über: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten<br />

mbH (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, Tel. 030 48483-600, Fax 030 48483-700,<br />

Email gvl@gvl.de, Internet www.gvl.de<br />

Weitere Anspruchsteller (Filmurheber, VG Wort, ausländische Sender) planen zur Zeit ebenfalls, ihre<br />

Forderungen gegenüber Hotels geltend zu machen:<br />

• Forderungen der VG Wort:<br />

die VG Wort vertritt die Rechte der Journalisten und Autoren von Wortbeiträgen und plant eine<br />

Gebühr für die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Tonträgern auf die<br />

Hotelzimmer<br />

• Forderungen der ZWF Zentralstelle zur Wiedergabe von Fernsehwerken<br />

die ZWF ist ein Zusammenschluss von 4 Verwertungsgesellschaften aus dem Filmbereich und fordert<br />

ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von Fernsehprogrammen und für die öffentliche<br />

Wiedergabe von Fernsehsendungen (in der Lobby, in der Gastronomie, aber nicht in den einzelnen<br />

Hotelzimmern)<br />

• Forderungen ausländischer Rundfunkveranstalter:<br />

der amerikanische Fernsehsender CNN plant ebenfalls eine Gebühr für die Weiterleitung von ihres<br />

Programms auf die Hotelzimmer.<br />

17 Namensschild<br />

Wer eine Gaststätte betreibt (Inhaber oder Pächter), ist verpflichtet, seinen Familiennamen mit mindestens<br />

einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Gaststätte in deutlich<br />

lesbarer Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bußgeld.<br />

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist zusätzlich der Firmenname anzubringen. Ist aus der<br />

Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so<br />

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