Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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• Wer einen Party-Service / Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche<br />
und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, da hier das Kriterium "Verzehr an<br />
Ort und Stelle" nicht gegeben ist. Diese Gewerbe sind daher auch nicht erlaubnispflichtig im Sinne<br />
des Gaststättengesetzes, unterliegen aber gleichwohl den Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts<br />
und der Lebensmittelüberwachung.<br />
• Wer zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke<br />
nur über die Straße verkauft, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher<br />
Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen<br />
wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet, z. B.: wie bei Speiseeis üblich).<br />
Dies gilt häufig für Kioskbetriebe, die in dann als Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden und<br />
das Ladenschlussgesetz mit den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zu beachten<br />
haben.<br />
Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form<br />
verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder nahe legt, so liegt in der Regel ein Gaststättenbetrieb<br />
vor.<br />
• Wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet, betreibt ebenfalls kein<br />
Gaststättengewerbe.<br />
Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung<br />
des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbetreibenden<br />
nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.<br />
Soll die Gaststätte im Reisegewerbe, d. h. ohne Niederlassung, betrieben werden, ist entweder eine<br />
"Reisegewerbekarte" oder eine Gaststättenerlaubnis notwendig. Bitte klären Sie dies direkt mit dem<br />
zuständigen Ordnungsamt (siehe auch weiter unten "Hinweise zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen").<br />
Hinweis zu Strausswirtschaften:<br />
Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von<br />
maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten<br />
erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen<br />
Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und Weinkommissionäre). Wird der<br />
Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z. B. Familien, Erbengemeinschaft), so<br />
dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am<br />
Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit<br />
einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden.<br />
Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt<br />
angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und<br />
Bezeichnung) mitzuteilen. Weitere Regelungen sind der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz zu<br />
entnehmen.<br />
Hinweis zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen (z.B. Hähnchen, Bratwürste, Eis):<br />
Mit dieser Tätigkeit betreiben Sie entweder eine Gaststätte (im Reisegewerbe) oder ein Reisegewerbe.<br />
Sie betreiben dann eine Gaststätte (im Reisegewerbe), wenn Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem<br />
Platz steht oder Sie Ihre Waren ausschließlich auf nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen<br />
verkaufen oder wenn Ihr Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten<br />
Standorten steht (z. B. regelmäßig den ganzen Montag auf dem Markplatz). Sollte dies nicht zutreffen,<br />
betreiben Sie in der Regel ein Reisegewerbe und benötigen eine Reisegewerbekarte. In diesem Fall<br />
benötigen auch die Mitarbeiter eine Reisegewerbekarte. Bitte klären Sie die Frage nach der Art Ihres<br />
Gewerbetriebs (Gaststätte oder Reisegewerbe) in jedem Fall mit dem zuständigen Ordnungsamt ab.<br />
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