31.10.2012 Aufrufe

Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3<br />

• Wer einen Party-Service / Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche<br />

und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, da hier das Kriterium "Verzehr an<br />

Ort und Stelle" nicht gegeben ist. Diese Gewerbe sind daher auch nicht erlaubnispflichtig im Sinne<br />

des Gaststättengesetzes, unterliegen aber gleichwohl den Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts<br />

und der Lebensmittelüberwachung.<br />

• Wer zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke<br />

nur über die Straße verkauft, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher<br />

Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen<br />

wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet, z. B.: wie bei Speiseeis üblich).<br />

Dies gilt häufig für Kioskbetriebe, die in dann als Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden und<br />

das Ladenschlussgesetz mit den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zu beachten<br />

haben.<br />

Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form<br />

verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder nahe legt, so liegt in der Regel ein Gaststättenbetrieb<br />

vor.<br />

• Wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet, betreibt ebenfalls kein<br />

Gaststättengewerbe.<br />

Es ist zu beachten, dass - unabhängig von der Gaststättenerlaubnispflicht - die Pflicht zur Anmeldung<br />

des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbetreibenden<br />

nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes.<br />

Soll die Gaststätte im Reisegewerbe, d. h. ohne Niederlassung, betrieben werden, ist entweder eine<br />

"Reisegewerbekarte" oder eine Gaststättenerlaubnis notwendig. Bitte klären Sie dies direkt mit dem<br />

zuständigen Ordnungsamt (siehe auch weiter unten "Hinweise zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen").<br />

Hinweis zu Strausswirtschaften:<br />

Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von<br />

maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten<br />

erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen<br />

Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und Weinkommissionäre). Wird der<br />

Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z. B. Familien, Erbengemeinschaft), so<br />

dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am<br />

Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit<br />

einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Einfach zubereitete Speisen dürfen verabreicht werden.<br />

Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt<br />

angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und<br />

Bezeichnung) mitzuteilen. Weitere Regelungen sind der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz zu<br />

entnehmen.<br />

Hinweis zu mobilen Speisen- und Getränkeverkaufswagen (z.B. Hähnchen, Bratwürste, Eis):<br />

Mit dieser Tätigkeit betreiben Sie entweder eine Gaststätte (im Reisegewerbe) oder ein Reisegewerbe.<br />

Sie betreiben dann eine Gaststätte (im Reisegewerbe), wenn Ihr Wagen fest und dauerhaft an einem<br />

Platz steht oder Sie Ihre Waren ausschließlich auf nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen<br />

verkaufen oder wenn Ihr Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten<br />

Standorten steht (z. B. regelmäßig den ganzen Montag auf dem Markplatz). Sollte dies nicht zutreffen,<br />

betreiben Sie in der Regel ein Reisegewerbe und benötigen eine Reisegewerbekarte. In diesem Fall<br />

benötigen auch die Mitarbeiter eine Reisegewerbekarte. Bitte klären Sie die Frage nach der Art Ihres<br />

Gewerbetriebs (Gaststätte oder Reisegewerbe) in jedem Fall mit dem zuständigen Ordnungsamt ab.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!