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Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH

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5 Straßenverkauf<br />

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Auch während der Ladenschlusszeiten (des Einzelhandels) dürfen der Gastwirt oder Dritte Zubehörwaren<br />

an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Diese Zubehörwaren und Zubehörleistungen<br />

müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen und ihre<br />

Abgabe ist auf die Gäste beschränkt. Hierzu zählen z. B.: Streichhölzer, Tabakwaren, Obst, Süßwaren,<br />

Zeitungen und Zeitschriften, Ansichtskarten, Bereitstellung von Fernseheinrichtungen, Friseurleistungen<br />

im Hotel, Waschen und Bügeln von Bekleidung im Hotel, Schuhputzen im Hotel etc. Differenzierungen<br />

im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum<br />

der einzelnen Gaststättenbetriebe (z. B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) sind durchaus<br />

möglich.<br />

Darüber hinaus darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeiten und während der Ladenschlusszeiten "zum<br />

alsbaldigen Verzehr" über die Straße an jedermann – also nicht nur an Gäste – abgeben: Getränke und<br />

Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren.<br />

Dabei ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar. So hat die Rechtssprechung u. a.<br />

den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.<br />

6 Hygienerecht<br />

Seit 1. Januar 2006 ist die Pflicht zur Anwendung des neuen europäischen Hygienerechts in Kraft getreten,<br />

mit dem das bisherige nationale Lebensmittelhygienerecht abgelöst wurde. Von den Neuerungen<br />

auf europäischer Ebene sind alle Unternehmen der Lebensmittelkette betroffen, also auch die Betriebe<br />

des <strong>Gastgewerbe</strong>s und das hier beschäftigte Personal. Die neue EU-Verordnung Nr. 852/2004 enthält<br />

allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmitteunternehmen. Demnach ist jeder Betrieb verpflichtet,<br />

eine Risikoanalyse und die Festlegung hygienisch kritischer Punkte im gesamten Herstellungs- und<br />

Vertriebsprozess von Lebensmitteln durchzuführen und dann Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen,<br />

gesundheitliche Risiken für den Verbraucher bzw. Gast zu vermeiden. Der Gastwirt ist also verpflichtet,<br />

geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem eigenen, selbsterstellten Kontrollkonzept<br />

nach den Grundsätzen des HACCP-Konzepts ("Hazard Analysis and Critical Control Point") durchzuführen.<br />

Neu eingeführt wurde die Pflicht zur Dokumentation der festgelegten Verfahren und deren<br />

Durchführung.<br />

Generell bedeutet dies, dass von Gastwirten verlangt wird,<br />

• die Produktions- und Arbeitsverläufe nach hygienischen Gefahren zu untersuchen,<br />

• diese Gefahrenpunkte zu erkennen und<br />

• zu entscheiden, welche dieser Gefahrenpunkte am wichtigsten und kritischsten sind,<br />

• Maßnahmen zu bestimmen, um diese wichtigen und kritischen Punkte zu überwachen und zu sichern<br />

• und diese Untersuchung in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen und ggf. zu korrigieren und<br />

zu dokumentieren.<br />

Dabei muss der Gastwirt die Vorgaben berücksichtigen für<br />

• die Betriebsstätte (Sauberkeit, Temperatur, Sanitäreinrichtungen, Beleuchtung),<br />

• die Räume (Reinigung von Fußböden, Wandflächen, decken, Fenstern, Oberflächen),<br />

• die Anlagen und Geräte (Sauberkeit, Installation, Instandhaltung),<br />

• den Umgang mit Lebensmitteln (Warenannahme, -überprüfung, -lagerung, -beförderung),<br />

• das Personal (Schutzkleidung, Verhalten, Schulungen).<br />

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