Gastgewerbe - Dehoga Zentrum GmbH
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5 Straßenverkauf<br />
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Auch während der Ladenschlusszeiten (des Einzelhandels) dürfen der Gastwirt oder Dritte Zubehörwaren<br />
an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Diese Zubehörwaren und Zubehörleistungen<br />
müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen und ihre<br />
Abgabe ist auf die Gäste beschränkt. Hierzu zählen z. B.: Streichhölzer, Tabakwaren, Obst, Süßwaren,<br />
Zeitungen und Zeitschriften, Ansichtskarten, Bereitstellung von Fernseheinrichtungen, Friseurleistungen<br />
im Hotel, Waschen und Bügeln von Bekleidung im Hotel, Schuhputzen im Hotel etc. Differenzierungen<br />
im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum<br />
der einzelnen Gaststättenbetriebe (z. B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) sind durchaus<br />
möglich.<br />
Darüber hinaus darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeiten und während der Ladenschlusszeiten "zum<br />
alsbaldigen Verzehr" über die Straße an jedermann – also nicht nur an Gäste – abgeben: Getränke und<br />
Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren.<br />
Dabei ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar. So hat die Rechtssprechung u. a.<br />
den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.<br />
6 Hygienerecht<br />
Seit 1. Januar 2006 ist die Pflicht zur Anwendung des neuen europäischen Hygienerechts in Kraft getreten,<br />
mit dem das bisherige nationale Lebensmittelhygienerecht abgelöst wurde. Von den Neuerungen<br />
auf europäischer Ebene sind alle Unternehmen der Lebensmittelkette betroffen, also auch die Betriebe<br />
des <strong>Gastgewerbe</strong>s und das hier beschäftigte Personal. Die neue EU-Verordnung Nr. 852/2004 enthält<br />
allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmitteunternehmen. Demnach ist jeder Betrieb verpflichtet,<br />
eine Risikoanalyse und die Festlegung hygienisch kritischer Punkte im gesamten Herstellungs- und<br />
Vertriebsprozess von Lebensmitteln durchzuführen und dann Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen,<br />
gesundheitliche Risiken für den Verbraucher bzw. Gast zu vermeiden. Der Gastwirt ist also verpflichtet,<br />
geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem eigenen, selbsterstellten Kontrollkonzept<br />
nach den Grundsätzen des HACCP-Konzepts ("Hazard Analysis and Critical Control Point") durchzuführen.<br />
Neu eingeführt wurde die Pflicht zur Dokumentation der festgelegten Verfahren und deren<br />
Durchführung.<br />
Generell bedeutet dies, dass von Gastwirten verlangt wird,<br />
• die Produktions- und Arbeitsverläufe nach hygienischen Gefahren zu untersuchen,<br />
• diese Gefahrenpunkte zu erkennen und<br />
• zu entscheiden, welche dieser Gefahrenpunkte am wichtigsten und kritischsten sind,<br />
• Maßnahmen zu bestimmen, um diese wichtigen und kritischen Punkte zu überwachen und zu sichern<br />
• und diese Untersuchung in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen und ggf. zu korrigieren und<br />
zu dokumentieren.<br />
Dabei muss der Gastwirt die Vorgaben berücksichtigen für<br />
• die Betriebsstätte (Sauberkeit, Temperatur, Sanitäreinrichtungen, Beleuchtung),<br />
• die Räume (Reinigung von Fußböden, Wandflächen, decken, Fenstern, Oberflächen),<br />
• die Anlagen und Geräte (Sauberkeit, Installation, Instandhaltung),<br />
• den Umgang mit Lebensmitteln (Warenannahme, -überprüfung, -lagerung, -beförderung),<br />
• das Personal (Schutzkleidung, Verhalten, Schulungen).<br />
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