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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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Kindes Gegenstand des Verfahrens ist oder wenn bezüglich Fragen der elterlichen Sorge<br />

oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs ein Interessenkonflikt besteht. 73<br />

Bei der Anordnung der im Einzelfall bedarfsgerechten Kindesschutzmassnahme wird den<br />

multivariablen Ursachen der häuslichen <strong>Gewalt</strong> Rechnung getragen (patriarchales Rollenverständnis,<br />

Suchterkrankung, finanzielle Probleme, Machtgefälle, Abhängigkeiten, Ambivalenzen<br />

etc.). Zudem ist sich die KESB bewusst, dass der beste Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong><br />

<strong>Gewalt</strong> darin besteht, den gewaltbetroffenen Elternteil zu schützen.<br />

Beispiele für Kindesschutzmassnahmen:<br />

Die Kindesschutzmassnahmen gemäss ZGB 74 bieten den KESB eine breite Palette von Interventionsmöglichkeiten,<br />

die im Einzelfall eine bedarfsgerechte Lösung bieten sollten. Verschiedene<br />

Massnahmen können <strong>mit</strong>einander kombiniert werden.<br />

Mit der Möglichkeit Weisungen 75 zu erlassen, liegt der KESB eine vielseitig nutzbare Kindesschutzmassnahme<br />

vor. Weisungen können sich an die Kinder, den gewaltbetroffenen<br />

und den gewaltausübenden Elternteil richten oder sie können die ganze Familie im Fokus<br />

haben. Eine Weisung kann viele mögliche Inhalte haben; vorausgesetzt ist aber immer eine<br />

gewisse Einsicht und Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Personen. Es muss <strong>bei</strong> der<br />

Anordnung von Weisungen beachtet werden, dass <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> ein Machtgefälle/eine<br />

Abhängigkeit zwischen den involvierten Parteien bestehen kann; gemeinsame Angebote<br />

für den gewaltbetroffenen und gewaltausübenden Elternteil, Mediation, systemische<br />

Therapieansätze u.a.m. sind diesfalls oft nicht geeignet. Solche Angebote sollten nur <strong>bei</strong><br />

gleichberechtigten Partnerschaften in Betracht gezogen werden.<br />

Beispiele für Weisungen:<br />

- Erziehungshilfe für Eltern und Hilfen für Kinder und Jugendliche durch geeignete Beratungsstellen,<br />

z.B. Erziehungsberatung, Sozialdienst, Jugendamt oder Kinder- und Jugendpsychiatrischer<br />

Dienst;<br />

- Anordnen einer Beratung des Kindes <strong>bei</strong> einer anerkannten Opferhilfeberatungsstelle;<br />

- Gruppen- oder Einzelangebot für Kinder <strong>bei</strong> der Erziehungsberatung oder dem Kinderund<br />

Jugendpsychiatrischen Dienst;<br />

- Anordnen einer Beratung des gewaltbetroffenen Elternteils <strong>bei</strong> einer anerkannten Opferhilfeberatungsstelle;<br />

- Anordnung der Beratung des gewaltausübenden Elternteil, <strong>bei</strong>spielsweise durch<br />

StoppMänner<strong>Gewalt</strong> und gleichzeitige Anordnung der Beratung des gewaltbetroffenen<br />

Elternteils durch eine Opferhilfeberatungsstelle;<br />

- Anordnen eines Lernprogramms gegen <strong>Gewalt</strong> in Ehe, Familie und Partnerschaft für<br />

den gewalttätigen Partner;<br />

- Wegweisung des gewaltausübenden Konkubinatspartners/-partnerin aus der gemeinsamen<br />

Wohnung;<br />

- Dulden von Hausbesuchen durch die Mütter- und Väterberatung;<br />

73 Art. 314a ZGB<br />

74 Art. 307 ff ZGB<br />

75 Art. 307 Abs. 3 ZGB<br />

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