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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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Die <strong>Polizei</strong> erstattet <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> umgehend Meldungen: 97<br />

- immer dem zuständigen RSTA (<strong>Polizei</strong>rapporte und Gefährdungsmeldung);<br />

- immer der KESB, wenn Kinder <strong>mit</strong>betroffen sind (Gefährdungsmeldung);<br />

- der Staatsanwaltschaft;<br />

- der Migrations- und Fremdenpolizeibehörde <strong>bei</strong> Anhebung einer Strafuntersuchung gegen<br />

Ausländer/Innen; 98<br />

- der Opferhilfe <strong>bei</strong> Einverständnis des Opfers (gewaltbetroffener Elternteil und urteilsfähiges<br />

Kind); 99<br />

- der Berner Interventionsstelle gegen häusliche <strong>Gewalt</strong> zwecks Erstellung einer Statistik<br />

(Kopie des <strong>Polizei</strong>rapportes und der Gefährdungsmeldung).<br />

b. Institut für Rechtsmedizin (IRM)/Medizinische Anlaufstelle für häusliche <strong>Gewalt</strong> und andere<br />

<strong>Gewalt</strong>opfer (MAG)<br />

Bei Interventionen <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> stellt die <strong>Polizei</strong> die Beweissicherung sowie medizinische<br />

Schutzmassnahmen zugunsten der Opfer sicher. Je nach Delikt werden die erwachsenen<br />

Opfer zur Abklärung an das IRM oder an die MAG überwiesen.<br />

Im MAG werden die erwachsenen Opfer von einer spezialisierten Fachperson untersucht<br />

und es wird ein medizinischer Bericht und <strong>bei</strong> Bedarf eine Fotodokumentation erstellt, die<br />

<strong>bei</strong> einer allfälligen späteren Anzeige verwendet werden können.<br />

c. Care Team Kanton Bern<br />

In schweren Fällen von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong>, insbesondere wenn Kinder sich im Haushalt<br />

aufhalten, kann die <strong>Polizei</strong> eine Vertreterin/ein Vertreter des Care Teams 100 anfordern. Diese/dieser<br />

kümmert sich um den gewaltbetroffenen Elternteil und die anwesenden Kinder.<br />

Ziel dieser psychologischen Unterstützung ist die Stabilisierung. Der gewaltbetroffene Elternteil<br />

und das urteilsfähige Kind 101 werden umfassend über die Hilfsangebote informiert<br />

und motiviert, sich <strong>mit</strong> den Hilfsangeboten zu vernetzen.<br />

d. Staatsanwaltschaft (STA) und Strafgerichte<br />

Die STA leitet die Strafuntersuchung im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong>. Bei der<br />

Einvernahme von <strong>Kindern</strong> als Opfer gelten besondere Schutzmassnahmen. 102<br />

Die STA ist sich bewusst, dass auch <strong>bei</strong> der Mitbetroffenheit von <strong>Kindern</strong> Straftatbestände<br />

erfüllt sein können. 103 Um dies abzuklären, verlangt sie von der KESB einen Bericht oder<br />

97 Vgl. Die Interventionskette <strong>bei</strong> Häuslicher <strong>Gewalt</strong> nach der polizeilichen Intervention<br />

(http://www.pom.be.ch/pom/de/index/direktion/ueber-die-direktion/dossiers/haeusliche_gewalt/polizei.assetref/content/<br />

dam/documents/POM/GS/de/Haeusliche<strong>Gewalt</strong>/interventionskette.pdf [Zugriff: 26.05.2013])<br />

98 Art. 97 Abs. 3 AuG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20) i.V.m. Art.<br />

82 Abs. 1 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201)<br />

99 Art. 305 Abs. 3 StPO<br />

100 Notfallpsycholog/Innen oder Notfallseelsorger/Innen<br />

101 in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts spätestens ab vollendetem 10. Altersjahr<br />

102 Art. 154 StPO<br />

103 Vgl. Kapitel 5b<br />

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