Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei
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jahr. Die Schutzmassnahmen nach JStG finden erst <strong>mit</strong> vollendetem 22. Altersjahr ihren<br />
Abschluss finden. 112 Die Schutzmassnahmen des JStG verfolgen ähnliche Ziele, wie die<br />
Kindesschutzmassnahmen gemäss ZGB (z.B. verhaltenstherapeutisches Gruppenangebot<br />
der Erziehungsberatung). Strafen stehen eher im Hintergrund. Die Massnahmen werden im<br />
Strafbefehlsverfahren von der Jugendanwaltschaft erlassen oder im Rahmen eines Urteils<br />
vom Jugendgericht. 113<br />
f. Migrationsbehörden<br />
Die Migrationsbehörden sind für die Umsetzung der migrationsrechtlichen Bestimmungen<br />
zuständig.<br />
Sind Ausländer/Innen von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> betroffen, so erhalten die Migrationsbehörden<br />
von den <strong>Polizei</strong>-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden Meldung über die Anhebung<br />
und Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und<br />
strafrechtliche Urteile. 114<br />
Will ein von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> betroffener ausländischer Elternteil sich scheiden lassen,<br />
erfüllt aber die Voraussetzungen nicht, um einen unabhängigen Aufenthaltstitel für einen<br />
Verbleib in der Schweiz zu erlangen (Ehedauer mindestens drei Jahre und erfolgreiche Integration),<br />
115 so prüft die Migrationsbehörde, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die<br />
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 116 Wichtige persönliche<br />
Gründe sind namentlich erlittene häusliche <strong>Gewalt</strong> von einer gewissen Eingriffsintensität<br />
oder eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. 117 Als Hinweise<br />
auf häusliche <strong>Gewalt</strong> gelten Arztzeugnisse, <strong>Polizei</strong>rapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im<br />
Sinne von Art. 28b ZGB oder strafrechtliche Verurteilungen. Hinweise und Auskünfte spezialisierter<br />
Fachstellen werden <strong>mit</strong>berücksichtigt. 118<br />
Auch das Kindeswohl kann einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (Z. B. Das Recht<br />
auf eine enge Beziehungen zu <strong>bei</strong>den Elternteilen und Integration des Kindes: Zeitpunkt der<br />
Einschulung, Dauer des Schulbesuchs). 119<br />
Steht eine mangelhafte Integration im Falle einer Ehe, die mindestens drei Jahre gedauert<br />
hat, einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, 120 so ist zusätzlich zu prüfen, ob die mangelhafte<br />
berufliche und/oder soziale Integration ihren Ursprung in der von häuslichen <strong>Gewalt</strong> geprägten<br />
Beziehung hat. 121<br />
Je nach Art des Familiennachzugs, besteht <strong>bei</strong> Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen<br />
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familienangehörige von<br />
Schweizer/Innen, Ehegatten und Kinder von Personen <strong>mit</strong> einer Niederlassungsbewilli-<br />
112 Art. 19 Abs. 2 JStG<br />
113 Art. 32 JStPO<br />
114 Art. 97 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 82 VZAE<br />
115 Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE<br />
116 Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE<br />
117 Art. 77 Abs. 2 VZAE<br />
118 Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE<br />
119 Analog Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE<br />
120 Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE<br />
121 Vgl. zum Ganzen: Häusliche <strong>Gewalt</strong> – Zwangsheirat – Informationen zur Situation von ausländischen Personen<br />
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