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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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jahr. Die Schutzmassnahmen nach JStG finden erst <strong>mit</strong> vollendetem 22. Altersjahr ihren<br />

Abschluss finden. 112 Die Schutzmassnahmen des JStG verfolgen ähnliche Ziele, wie die<br />

Kindesschutzmassnahmen gemäss ZGB (z.B. verhaltenstherapeutisches Gruppenangebot<br />

der Erziehungsberatung). Strafen stehen eher im Hintergrund. Die Massnahmen werden im<br />

Strafbefehlsverfahren von der Jugendanwaltschaft erlassen oder im Rahmen eines Urteils<br />

vom Jugendgericht. 113<br />

f. Migrationsbehörden<br />

Die Migrationsbehörden sind für die Umsetzung der migrationsrechtlichen Bestimmungen<br />

zuständig.<br />

Sind Ausländer/Innen von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> betroffen, so erhalten die Migrationsbehörden<br />

von den <strong>Polizei</strong>-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden Meldung über die Anhebung<br />

und Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und<br />

strafrechtliche Urteile. 114<br />

Will ein von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> betroffener ausländischer Elternteil sich scheiden lassen,<br />

erfüllt aber die Voraussetzungen nicht, um einen unabhängigen Aufenthaltstitel für einen<br />

Verbleib in der Schweiz zu erlangen (Ehedauer mindestens drei Jahre und erfolgreiche Integration),<br />

115 so prüft die Migrationsbehörde, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die<br />

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 116 Wichtige persönliche<br />

Gründe sind namentlich erlittene häusliche <strong>Gewalt</strong> von einer gewissen Eingriffsintensität<br />

oder eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. 117 Als Hinweise<br />

auf häusliche <strong>Gewalt</strong> gelten Arztzeugnisse, <strong>Polizei</strong>rapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im<br />

Sinne von Art. 28b ZGB oder strafrechtliche Verurteilungen. Hinweise und Auskünfte spezialisierter<br />

Fachstellen werden <strong>mit</strong>berücksichtigt. 118<br />

Auch das Kindeswohl kann einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (Z. B. Das Recht<br />

auf eine enge Beziehungen zu <strong>bei</strong>den Elternteilen und Integration des Kindes: Zeitpunkt der<br />

Einschulung, Dauer des Schulbesuchs). 119<br />

Steht eine mangelhafte Integration im Falle einer Ehe, die mindestens drei Jahre gedauert<br />

hat, einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, 120 so ist zusätzlich zu prüfen, ob die mangelhafte<br />

berufliche und/oder soziale Integration ihren Ursprung in der von häuslichen <strong>Gewalt</strong> geprägten<br />

Beziehung hat. 121<br />

Je nach Art des Familiennachzugs, besteht <strong>bei</strong> Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen<br />

ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familienangehörige von<br />

Schweizer/Innen, Ehegatten und Kinder von Personen <strong>mit</strong> einer Niederlassungsbewilli-<br />

112 Art. 19 Abs. 2 JStG<br />

113 Art. 32 JStPO<br />

114 Art. 97 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 82 VZAE<br />

115 Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE<br />

116 Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE<br />

117 Art. 77 Abs. 2 VZAE<br />

118 Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE<br />

119 Analog Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE<br />

120 Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE<br />

121 Vgl. zum Ganzen: Häusliche <strong>Gewalt</strong> – Zwangsheirat – Informationen zur Situation von ausländischen Personen<br />

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