Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei
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handeln. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. sie bezieht sich auf eine bestimmte<br />
Handlung. 14<br />
c. Mitbetroffenheit von <strong>Kindern</strong><br />
Kindliche Mitbetroffenheit liegt vor, wenn Minderjährige häusliche <strong>Gewalt</strong> zwischen den erwachsenen<br />
Bezugspersonen in der Familie (Mutter, Vater, Partner/innen), zwischen Eltern<br />
und Geschwistern oder zwischen Geschwistern sehen, hören oder deren Folgen anderweitig<br />
wahrnehmen, wenn sie selber misshandelt werden oder wenn sie selber eine Form von<br />
<strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> ausüben.<br />
d. Interventions- und Hilfesystem<br />
Das Interventions- und Hilfesystem <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> wird in einem umfassenden Sinne<br />
verstanden. Es <strong>bei</strong>nhaltet alle relevanten Behörden und Institutionen im Kanton Bern, die<br />
dazu <strong>bei</strong>tragen, dass von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>mit</strong>betroffene Kinder und ihre Familien rechtzeitig<br />
die erforderliche Unterstützung erhalten. 15<br />
e. Wohnsitz des Kindes<br />
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern, oder wenn die<br />
Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen<br />
Obhut das Kind steht. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 16 Der Aufenthalt<br />
zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-<br />
oder Pflegeeinrichtung etc. begründet keinen Wohnsitz. 17<br />
4. Übersicht Interventions- und Hilfesystem<br />
Die Aufgaben der Behörden und Institutionen im Interventions- und Hilfesystem im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> können grob in vier Kategorien aufgeteilt<br />
werden. Es handelt sich da<strong>bei</strong> um<br />
- das Erkennen einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />
- das Abklären einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />
- das Unterstützen <strong>bei</strong> einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />
- das Entscheiden <strong>bei</strong> einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />
14<br />
Nach Cottier/Steck (2012) hat das Bundesgericht in Verfahren, die höchstpersönliche Rechte der Kinder tangierten, bereits<br />
<strong>bei</strong> <strong>Kindern</strong> ab 10 Jahren Urteilsfähigkeit angenommen (z.B. Kontakt zu den Eltern, medizinische Eingriffe, fürsorgerische<br />
Unterbringung).<br />
15 Egger et al. 2013: 5<br />
16 Art. 26 Abs. 1 ZGB<br />
17 Art. 23 Abs. 1 ZGB<br />
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