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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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handeln. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. sie bezieht sich auf eine bestimmte<br />

Handlung. 14<br />

c. Mitbetroffenheit von <strong>Kindern</strong><br />

Kindliche Mitbetroffenheit liegt vor, wenn Minderjährige häusliche <strong>Gewalt</strong> zwischen den erwachsenen<br />

Bezugspersonen in der Familie (Mutter, Vater, Partner/innen), zwischen Eltern<br />

und Geschwistern oder zwischen Geschwistern sehen, hören oder deren Folgen anderweitig<br />

wahrnehmen, wenn sie selber misshandelt werden oder wenn sie selber eine Form von<br />

<strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> ausüben.<br />

d. Interventions- und Hilfesystem<br />

Das Interventions- und Hilfesystem <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> wird in einem umfassenden Sinne<br />

verstanden. Es <strong>bei</strong>nhaltet alle relevanten Behörden und Institutionen im Kanton Bern, die<br />

dazu <strong>bei</strong>tragen, dass von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>mit</strong>betroffene Kinder und ihre Familien rechtzeitig<br />

die erforderliche Unterstützung erhalten. 15<br />

e. Wohnsitz des Kindes<br />

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern, oder wenn die<br />

Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen<br />

Obhut das Kind steht. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 16 Der Aufenthalt<br />

zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-<br />

oder Pflegeeinrichtung etc. begründet keinen Wohnsitz. 17<br />

4. Übersicht Interventions- und Hilfesystem<br />

Die Aufgaben der Behörden und Institutionen im Interventions- und Hilfesystem im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> können grob in vier Kategorien aufgeteilt<br />

werden. Es handelt sich da<strong>bei</strong> um<br />

- das Erkennen einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />

- das Abklären einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />

- das Unterstützen <strong>bei</strong> einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />

- das Entscheiden <strong>bei</strong> einer möglichen Kindeswohlgefährdung<br />

14<br />

Nach Cottier/Steck (2012) hat das Bundesgericht in Verfahren, die höchstpersönliche Rechte der Kinder tangierten, bereits<br />

<strong>bei</strong> <strong>Kindern</strong> ab 10 Jahren Urteilsfähigkeit angenommen (z.B. Kontakt zu den Eltern, medizinische Eingriffe, fürsorgerische<br />

Unterbringung).<br />

15 Egger et al. 2013: 5<br />

16 Art. 26 Abs. 1 ZGB<br />

17 Art. 23 Abs. 1 ZGB<br />

4

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