Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei
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Aus der nachfolgenden Abbildung ergeben sich die Aufgabenkategorien der die verschiedenen<br />
Behörden und Institutionen in Bezug auf Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> nachgehen<br />
(Priorität abnehmend von links gegen rechts).<br />
5. Melderechte, Meldepflichten<br />
Bei einer Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls bzw. <strong>bei</strong> Straftaten gegenüber <strong>Kindern</strong><br />
werden unter den gegebenen Umständen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden<br />
(KESB) oder die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Da<strong>mit</strong> die KESB bzw. Strafverfolgungsbehörden<br />
überhaupt ein Verfahren eröffnen können, müssen Sie Kenntnis erhalten<br />
von Kindeswohlgefährdungen bzw. strafbaren Handlungen <strong>Kindern</strong> gegenüber.<br />
a. Zivilrechtlicher Kindesschutz: Meldepflichten/Melderechte<br />
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder<br />
sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen<br />
zum Schutz des Kindes. 18 „Eine Gefährdung (des Kindeswohls) liegt vor, sobald nach den<br />
Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen<br />
oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit<br />
sich schon verwirklicht hat.“ 19 Um das Kindeswohl zu schützen, haben gewisse Stel-<br />
18 Art. 307 Abs. 1 ZGB<br />
19 Hegnauer 1999: N 27.14<br />
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