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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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Aufgrund der möglichen Kindeswohlgefährdung besteht für alle Behörden und Institutionen<br />

des Interventions- und Hilfesystems bezüglich Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> eine<br />

Verpflichtung zu raschem, bedarfsgerechtem und vernetztem Handeln.<br />

Wichtig ist, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt und systematisch<br />

abgeklärt wird, dass Massnahmen zugunsten der <strong>mit</strong>betroffenen Kinder und ihrer Familien<br />

eingeleitet werden, die der Gewährleistung oder Wiederherstellung des Kindeswohls dienen.<br />

Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> baut auf den bestehenden Strukturen im Kanton Bern auf. 9 Er<br />

soll dazu <strong>bei</strong>tragen, dass alle Behörden und Institutionen des Interventions- und Unterstützungssystems<br />

eine einheitliche Praxis bezüglich Kindesschutz <strong>bei</strong> <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> bilden.<br />

Dazu definiert er Handlungsabläufe, benennt die Verantwortlichkeiten und listet die bestehenden<br />

Unterstützungsangebote auf.<br />

Die folgenden Grundprinzipien sollen das Handeln der Behörden und Institutionen leiten:<br />

1 Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für den gewaltbetroffenen Elternteil und<br />

das Kind<br />

2 Inverantwortungnahme und Beratung des gewaltausübenden Elternteils<br />

3 Vernetztes, konsequentes Handeln aller befassten Institutionen und Behörden<br />

4 Kennen der Dynamik von <strong>häuslicher</strong> <strong>Gewalt</strong> und der besonderen Herausforderungen<br />

betreffend die <strong>mit</strong>betroffenen Kinder<br />

3. Definitionen<br />

a. Häusliche <strong>Gewalt</strong><br />

„Häusliche <strong>Gewalt</strong> liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten,<br />

familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle<br />

<strong>Gewalt</strong> ausüben oder androhen“. 10<br />

Auch die <strong>Gewalt</strong> von Minderjährigen gegenüber ihren Eltern, Geschwistern oder in ihren<br />

Partnerschaften gilt als häusliche <strong>Gewalt</strong>.<br />

b. Kinder<br />

Als Kinder gelten minderjährige Personen vor Erreichen des 18. Altersjahres. Minderjährige<br />

stehen unter elterlicher Sorge 11 und bedürfen eines besonderen Schutzes. 12<br />

Kinder gelten als urteilsfähig, wenn sie im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit vernunftgemäss<br />

handeln können. 13 Der Begriff der Urteilsfähigkeit <strong>bei</strong>nhaltet zwei Aspekte. Einerseits<br />

enthält sie eine intellektuelle und andererseits eine Willenskomponente. Erstere bedeutet<br />

die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu<br />

erkennen, letztere die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu<br />

9 Nicht berücksichtig werden können die spezifischen Strukturen der Stadt Bern (Fachstelle Häusliche <strong>Gewalt</strong>)<br />

10 Schwander 2003<br />

11 Art. 14 i.V.m. Art. 296 ZGB (Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210)<br />

12 Art. 11 Abs. 1 BV (Bundesverfassung des Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101)<br />

13 Art. 16 ZGB<br />

3

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