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Leitfaden Umgang mit Kindern bei häuslicher Gewalt - Polizei

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- die Mitar<strong>bei</strong>tenden der Opferhilfe, sie stehen unter einer qualifizierten Schweigepflicht;<br />

55<br />

- die KESB und die als Beiständ/Innen eingesetzten oder in anderer Weise beauftragten<br />

Personen, wenn die Informationen vom Opfer oder ihm nahestehenden Personen<br />

stammen; 56<br />

- die Lehrkräfte, Schulkommissionen, Schulsozialdienste und Erziehungsberatungsstellen<br />

soweit das Wohl des Kindes dies erfordert; 57<br />

- Personen, die <strong>mit</strong> dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes betraut sind, Mitar<strong>bei</strong>tende der<br />

Sozialdienste, Kindertagesstätten<strong>mit</strong>ar<strong>bei</strong>tende, Mütter- und Väterberatende, etc; 58<br />

- Gesundheitsfachpersonen, die eine Bewilligung nach der Gesundheitsgesetzgebung<br />

benötigen. 59<br />

Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen<br />

oder die ihnen gemeldet werden, zu verfolgen oder der zuständigen Behörde anzuzeigen.<br />

60<br />

6. Zivilrechtlicher Kindesschutz<br />

a. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden<br />

Unabhängig von einem Verschulden der Eltern muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />

(KESB) eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden. Sie greift nur dann ein,<br />

wenn die Eltern von sich aus nicht für Abhilfe sorgen (können) und wenn sie auch von den<br />

Angeboten der freiwilligen Jugendhilfe 61 oder weiteren Unterstützungsangeboten nicht Gebrauch<br />

machen (Prinzip der Subsidiarität). Kindesschutzmassnahmen sollen die Eltern nicht<br />

aus der Verantwortung entlassen, sondern sie sollen die Eltern in ihren Fähigkeiten ergänzen<br />

und wirksam unterstützen (Prinzip der Komplementarität). Eingriffe der Kindesschutzbehörde<br />

müssen immer verhältnismässig sein; d.h. sie müssen notwendig und geeignet<br />

sein, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden/abzumildern und sie müssen dem Grad der<br />

Gefährdung entsprechen, die elterliche Sorge darf demnach nicht mehr aber auch nicht<br />

weniger als notwendig eingeschränkt werden (Prinzip der Proportionalität). 62<br />

Zuständig ist grundsätzlich die KESB am Wohnsitz des Kindes. Ausnahmsweise kann auch<br />

die KESB am Aufenthaltsort des Kindes zuständig sein, nämlich dann, wenn sich das Kind<br />

<strong>bei</strong> Pflegeeltern aufhält oder wenn Gefahr im Verzug ist. 63 Die KESB sind 24 Stunden erreichbar.<br />

Jede Gefährdungsmeldung, die <strong>bei</strong> der KESB eingeht, wird unverzüglich darauf hin überprüft,<br />

ob häusliche <strong>Gewalt</strong> im Spiel ist.<br />

55 Vgl. oben<br />

56 Art. 44 KESG (Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012, BSG213.316)<br />

57 Art. 48 EG ZSJ i.V.m. Art. 61a VSG (Volksschulgesetz vom 19. März 1992, BSG 432.210), Art. 57 BerG (Gesetz<br />

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 14. Juni 2005, BSB 435.11) oder Art. 45 MiSG (Mittelschulgesetz<br />

vom 27. März 2007, BSB 433.12)<br />

58 Art. 8 SHG (Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, BSG 860.1)<br />

59 . 48 EG ZSJ i.V.m. Art. 28 Abs. 4 GesG<br />

60 Art. 302 Abs. 1 StPO<br />

61 Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 302 Abs. 3 ZGB<br />

62 Amrein et al. 2005: 207<br />

63 Art. 315 ZGB<br />

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