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Vorlage PDF - Regionaler Planungsverband Landshut

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16<br />

wegen der Erholungsnutzung als problematisch<br />

gesehen.<br />

keine Hinweise vor, die einen Ausschluss rechtfertigen<br />

würden. Hier ist es den Gemeinden<br />

überlassen, wie sie mit dem Gebiet umzugehen<br />

gedenken und ob die Erholungsnutzung evtl.<br />

durch die Errichtung von WKA beeinträchtigt<br />

wird.<br />

23 DB Services Immobilien GmbH:<br />

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit<br />

von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes<br />

und aus den Gefahren des Eisabwurfs von<br />

WKA ist ein Abstand von größer gleich 1,5<br />

x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum<br />

nächstgelegenen in Betrieb befindlichen<br />

Gleis einzuhalten.<br />

24 Eisenbahnbundesamt:<br />

- Um Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs<br />

durch Eisabwurf oder Rotorblattbruch<br />

auszuschließen, empfiehlt das Eisenbahnbundesamt<br />

(EBA) als Abstand das<br />

2-fache des Rotordurchmessers. Da bereits<br />

Durchmesser von 200 m möglich sind,<br />

wird der in der Regionalplanung vorgesehen<br />

Abstand von 200 m als zu gering angesehen.<br />

- Für Bahnstromfernleitungen (110-kV) wird<br />

ohne Schwingschutzmaßnahmen ein Abstand<br />

von 3 x Rotordurchmesser, mit<br />

Schwingschutzmaßnahmen ein Abstand<br />

- Die Bahntrassen wurden in dem Fortschreibungsentwurf<br />

mit einem Abstand von 200 m<br />

gepuffert. Eine Einzelfallbewertung ist in der<br />

Regionalplanung nicht möglich, weshalb es<br />

notwendig war, einen einheitlichen Abstandwert<br />

von VRs und VBs zu Bahntrassen zu verwenden.<br />

In unmittelbarer Nähe von Bahntrassen<br />

befinden sich keine geplanten VRs und VBs. Im<br />

Regelfall dürfte der in der Regionalplanung<br />

festgelegte Abstand ausreichen. Dennoch sollten<br />

die geforderten Mindestabstände in die Begründung<br />

zu den Ausschlusskriterien mit aufgenommen<br />

werden. Durch die Größe der VRs und<br />

VBs werden diese durch die mögliche Einschränkung<br />

in ihrer Grundintention aber nicht<br />

gefährdet.<br />

- Die Bahntrassen wurden in dem Fortschreibungsentwurf<br />

mit einem Abstand von 200 gepuffert.<br />

Eine Einzelfallbewertung ist in der Regionalplanung<br />

nicht möglich, weshalb es notwendig<br />

war, einen einheitlichen Abstandwert<br />

von VRs und VBs zu Bahntrassen zu verwenden.<br />

In unmittelbarer Nähe von Bahntrassen<br />

befinden sich keine geplanten VRs und VBs. Im<br />

Regelfall dürfte nach hiesiger Einschätzung der<br />

in der Regionalplanung festgelegte Abstand<br />

ausreichen.<br />

- Aufnahme der notwendigen Abstände in<br />

die Begründung.<br />

- Keine Änderung des Entwurfs.

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