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Bürgerliches Recht

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Sachmangel (§ 536 I 1)<br />

26<br />

Erheblichkeit des Mangels<br />

BGH NJW-RR 2004, 1450: „Als unerheblich […] ist ein Fehler<br />

insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit<br />

geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass die Geltendmachung einer<br />

Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.“<br />

unerheblich sind bspw.:<br />

• Kurzfristiger Ausfall der Heizung<br />

• 24 Ameisen pro Kalenderhalbjahr

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