Bürgerliches Recht
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Sachmangel (§ 536 I 1)<br />
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Erheblichkeit des Mangels<br />
BGH NJW-RR 2004, 1450: „Als unerheblich […] ist ein Fehler<br />
insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit<br />
geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass die Geltendmachung einer<br />
Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.“<br />
unerheblich sind bspw.:<br />
• Kurzfristiger Ausfall der Heizung<br />
• 24 Ameisen pro Kalenderhalbjahr